Bird & Bird LLP hat das Gastro-Start-Up „Otto’s Burger“ erfolgreich vor dem Hamburger Landgericht (LG) gegen eine Klage des Otto-Versand verteidigt. Der Otto-Versand hatte gegen den Gastronomie-Betrieb wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte an dem Unternehmenskennzeichen „Otto“ geklagt.
Das LG Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 10. Juli abgewiesen. Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Otto" liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste "Otto's Burger" nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten, entschied die Kammer für Handelssachen am LG (Urt. v. 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18). Maßgelbliche Argumente waren die unterschiedlichen Geschäftsfelder der Unternehmen, sowie dass es sich bei „Otto“ um einen geläufigen Vor- und Nachnamen handelt.
Der Otto-Versand hat angekündigt, die schriftliche Urteilsbegründung (die bereits vorliegt) bewerten zu wollen, um dann zu entscheiden, ob Berufung gegen das Urteil eingelegt werden soll.
Die Brisanz des Falles ist vor allem darin zu sehen, dass der Otto-Versand geltend machte, dass er Schutz für das Zeichen „Otto“ quer durch alle Branchen beanspruchen könne, also ganz unabhängig vom Geschäftsfeld, in dem ein anderes Unternehmen das Zeichen „Otto“ benutzt. Dem hat das LG Hamburg mit seinem Urteil eine Absage erteilt.
Otto’s Burger wurde von Bird & Bird-Partner Dr. Richard Dissmann vertreten, der hierbei durch seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Laura Jones (beide Markenrecht, München) unterstützt wurde.