Bird & Bird gewinnt für die Europäische Kommission richtungsweisende Entscheidung

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Dr. Richard Dissmann

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Deutschland

Der Schwerpunkt meiner Praxis liegt im Marken-, Wettbewerbs- und Designrecht sowie im Urheberrecht und Internetrecht. Meine persönliche Vorliebe sind alle streitigen Angelegenheiten, insbesondere gerichtliche Verfahren und die Bekämpfung von Produktpiraterie.

Bird & Bird LLP hat für die Europäische Kommission eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Frage der (Un-)Zuständigkeit nationaler Gerichte in markenrechtlichen Verletzungsverfahren gegen Organe der EU gewonnen. 

Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst im Wege des Eilrechtsschutzes eine einstweilige Verfügung gegen die Europäische Kommission wegen vermeintlicher Verletzung einer Unionsmarke erlassen. Die Entscheidung erging zunächst einseitig und im Beschlusswege, also ohne Beteiligung der Europäischen Kommission. 

Hiergegen legte die Europäische Kommission Widerspruch ein und machte u.a. geltend, dass die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten in Verfahren, in denen deliktische Ansprüche gegen Organe der EU geltend gemacht werden, nach den Regeln der EU-Verträge nicht zuständig sind. Solche Ansprüche müssen vor den Gerichten der Europäischen Union in Luxemburg geltend gemacht werden.

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 34 O 8/21), dass es für die Sache nicht zuständig war und hob seine eigene einstweilige Verfügung wieder auf. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehe vor, dass ausschließlich die Unionsgerichte über Schadensersatzklagen im Bereich der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union oder eines ihrer Organe urteilen dürfen. Der Begriff des Schadensersatzes sei dabei mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen und erfasst den gesamten Bereich der außervertraglichen Haftung, und damit auch Unterlassungsansprüche. 

Dies gelte auch für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Auch die europäischen Gerichte können einstweilige Anordnungen treffen. Aus der Zuständigkeitsregelung für die außervertragliche Haftung folgt zwingend auch die ausschließliche Zuständigkeit, gegenüber einem Organ der Europäischen Union einstweilige Anordnungen zu treffen. 

Die Europäische Kommission wurde von den folgenden Bird & Bird Anwälten vertreten: Partner Dr. Richard Dissmann und Associate Dr. Laura Jones, beide Gewerblicher Rechtsschutz/Litigation, München. 

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