Bird & Bird vertritt Montblanc erfolgreich vor dem BGH

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Dr. Richard Dissmann

Partner
Deutschland

Der Schwerpunkt meiner Praxis liegt im Marken-, Wettbewerbs- und Designrecht sowie im Urheberrecht und Internetrecht. Meine persönliche Vorliebe sind alle streitigen Angelegenheiten, insbesondere gerichtliche Verfahren und die Bekämpfung von Produktpiraterie.

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Dr. Laura Jones

Associate
Deutschland

Als Teil unserer Münchener IP-Praxisgruppe berate ich nationale und internationale Mandanten in allen Fragen des Marken-, Wettbewerbs-, Design- und Urheberrechts mit besonderem Schwerpunkt auf streitigen Angelegenheiten und gerichtlichen Verfahren.

Die internationale Kanzlei Bird & Bird hat Montblanc (Teil der Richemont Gruppe) erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung vertreten.

Eine Lampenfirma hatte geklagt und geltend gemacht, eine von Montblanc verkaufte Vitrinenleuchte verletze ihre Urheberrechte. Die Vorinstanzen hatten den Fall unterschiedlich beurteilt, der Urheberrechtssenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte aber entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. In der Revisionsinstanz stand im Wesentlichen im Streit, ob das OLG Hamburg die einschlägige Rechtsprechung des EuGH richtig angewandt habe.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil des OLG Hamburg und erkannte, dass das Berufungsgericht den Fall richtig entschieden und auch die Rechtsprechung des EuGH richtig angewandt habe. Die von der Klägerin geltend gemachte offene Auslegungsfrage sei eindeutig im Sinne der Beklagten zu beantworten, daher habe der BGH die Sache nicht erneut dem EuGH vorlegen müssen (ein seltener Fall eines sog. „Acte Clair“).

Montblanc/Richemont wurde von den folgenden Bird & Bird Anwält:innen vertreten: Partner Dr. Richard Dissmann und Associate Dr. Laura Jones, beide IP München.

Hintergrund

Der BGH nahm den Fall an, weil es darin um die Frage ging, ob die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen "Cofemel" und "Brompton" dahingehend auszulegen sei, dass der Schutzumfang eines Werkes der angewandten Kunst von dessen Schöpfungshöhe abhänge, oder ob an alle Werke "dieselben Maßstäbe", also auch der "gleiche Schutzumfang" anzulegen sei.

Der BGH erkannte, dass der Schutzumfang eines Werks der angewandten Kunst - wie bei allen anderen Werkarten auch - von seinem Grad der Originalität abhänge, und dass das auch eindeutig so sei, auch wenn der EuGH es vielleicht nicht so deutlich gesagt habe. Einzelheiten können dem Urteil des BGH entnommen werden, das hier zu finden ist.

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