Platform-to-Business Verordnung: welche Rechte haben Verbrauchermarken beim Verkauf über Online-Plattformen?

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Lea Noemi Mackert, LL.M.

Senior Counsel
Deutschland

Als Counsel und Mitglied unserer Praxisgruppen Commercial und Gewerblicher Rechtsschutz sowie der Sektorgruppen Medien, Unterhaltung & Sport und Technologie & Kommunikation berate ich nationale und internationale Mandanten in gerichtlichen und außergerichtlichen IT-, Media- und Commercial-Rechtsfragen und verfüge über umfassende Kenntnisse und Erfahrung in urheberrechtlichen Fragestellungen.

Die "Platform-to-Business Verordnung" ("P2B-Verordnung", offiziell Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten) tritt am 12. Juli 2020 in Kraft. Hauptzweck der P2B-Verordnung besteht darin zu regeln, wie Betreiber von Online-Plattformen und Suchmaschinen mit Unternehmen interagieren, die diese Plattformen und Suchmaschinen nutzen wollen, um Verbraucher zu erreichen. Der Erfolg von Online-Plattformen und Suchmaschinen hat dazu geführt, dass diese als "Torwächter" für den Zugang zu Märkten und Verbrauchern betrachtet werden. Die Europäische Union versucht durch die Umsetzung der P2B-Verordnung die teilweise asymmetrischen Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern von Online-Plattformen/Suchmaschinen und Unternehmen, die an Verbraucher verkaufen wollen, anzugleichen.

Über die Anforderungen, die Betreiber von Online-Plattformen und Suchmaschinen ab dem 12. Juli 2020 erfüllen müssen, ist bereits viel geschrieben worden. Im Folgenden befassen wir uns hingegen mit der Perspektive der Konsumgütermarken, die Online-Plattformen nutzen, um Verbraucher in der Europäischen Union zu erreichen. Was sind ihre neuen Rechte?

Wann gilt die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung tritt am 12. Juli in Kraft und gilt für Online-Plattformen, die ihre Dienste gewerblichen Nutzern anbieten, sofern diese gewerblichen Nutzer:

  • Ihren Sitz in der EU haben; und
  • Produkte oder Dienstleistungen in der EU ansässigen Verbrauchern anbieten.

Was deckt die P2B-Verordnung ab?

Die P2B-Verordnung legt diesen Online-Plattformen im Umgang mit gewerblichen Nutzern eine Reihe von Verpflichtungen auf:

Geschäftsbedingungen

  • Leichte Verfügbarkeit. Die Geschäftsbedingungen der Plattformbetreibern müssen klar und eindeutig formuliert sein und zu jedem Zeitpunkt, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sein.
  • Änderungen. In den meisten Fällen sind Online-Plattformen verpflichtet, gewerbliche Nutzer mindestens 15 Tage im Voraus über Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen zu informieren. Wenn die Änderungen für gewerbliche Nutzer bestimmte technische oder geschäftliche Anpassungen erforderlich machen könnten, sollte eine längere Vorankündigungsfrist vorgesehen werden. Wichtig ist, dass gewerbliche Nutzer, wenn sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, das Recht haben, den Vertrag zu kündigen.
  • Aussetzung und Beendigung. In den Geschäftsbedingungen der Online-Plattform müssen objektive Gründe für eine (gänzlich oder teilweise) Aussetzung, Beendigung oder Einschränkung der Bereitstellung des Dienstes enthalten sein.
  • Ranking. In den Geschäftsbedingungen müssen die Parameter festgelegt werden, die für Rankings verwendet werden. Wenn Rankings durch direkte oder indirekte Zahlung von Entgelten beeinflusst werden, muss in den Geschäftsbedingungen beschrieben werden, wie sich diese Entgelte auswirken.
  • Differenzierte Behandlung. Wenn die Online-Plattform eigene Produkte und/oder Dienstleistungen anbietet und diese Produkte und/oder Dienstleistungen anders behandelt werden als die der gewerblichen Nutzer, muss die Online-Plattform darüber in ihren Geschäftsbedingungen informieren.
  • Mediation. Sofern es sich bei der Online-Plattform nicht um ein kleines Unternehmen handelt (ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme/ eines Jahresumsatzes von weniger als 10 Millionen EUR), müssen die Bedingungen der Online-Plattform Angaben zu mindestens zwei Mediatoren enthalten, mit denen sie bereit sind, zum Zwecke einer außergerichtlichen Beilegung etwaiger Streitigkeiten, zusammen zu arbeiten. Die Anbieter müssen sich unvoreingenommen an jedem Schlichtungsversuch beteiligen und mindestens die Hälfte der Gesamtkosten der Schlichtung tragen.

Andere wichtige Punkte

  • Aussetzung und Beendigung. Wenn eine Online-Plattform beschließt, den Zugang eines gewerblichen Nutzers zu ihren Diensten gänzlich oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden, muss sie dem gewerblichen Nutzer gegenüber unverzüglich eine Begründung übermitteln. Im Falle einer Kündigung muss der gewerbliche Nutzer mindestens 30 Tage im Voraus benachrichtigt werden, es sei denn, die Kündigung ist beispielsweise gesetzlich vorgeschrieben; oder das Ergebnis eines wiederholten Verstoßes durch den gewerblichen Nutzer.
  • Internes Beschwerdemanagementsystem. Sofern es sich nicht um ein kleines Unternehmen (wie oben beschrieben) handelt, muss die Online-Plattform einen kostenlosen Prozess zur Bearbeitung von Beschwerden für gewerbliche Nutzer anbieten.

Was passiert, wenn Online-Plattformen nicht mit der P2B-Verordnung übereinstimmen?

  • Bestimmungen sind null und nichtig. Genügen Geschäftsbedingungen von Online-Plattformen nicht den Anforderungen: (i) an die Zugänglichkeit der AGB; (ii) an die Ankündigungsfrist bei einer Änderung der Geschäftsbedingungen und/oder (iii) an die Darlegung objektiver Gründe für eine Aussetzung, Beendigung und/oder Beschränkung des Zugangs, sind die entsprechenden Bestimmungen gegenüber den gewerblichen Nutzern nicht durchsetzbar.
  • Beschwerden. Der interne Beschwerdeprozess der Online-Plattform soll es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Beschwerden einzureichen, wenn die Online-Plattform ihren Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht nachkommt. Wenn eine Beschwerde über die Nichteinhaltung nicht gelöst werden kann, haben gewerbliche Nutzer die Möglichkeit, die Beschwerde an einen Mediator zu verweisen (siehe oben).
  • Verbandsklage. Nach der P2B-Verordnung können gemeinnützige Organisationen/Vereinigungen, die gewerbliche Nutzer sowie öffentliche Einrichtungen vertreten, rechtliche Schritte gegen Online-Plattformen einleiten, die ihren Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht nachkommen.
  • Rechtliche Schritte. Gewerbliche Nutzer können auch direkt rechtliche Schritte gegen eine nicht konforme Online-Plattform einleiten.

Schlussfolgerung

Die Verbraucherschutzgesetzgebung hat sich in den letzten etwa 10 Jahren als Reaktion auf die ungleiche Verhandlungsmacht zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Europa stark weiterentwickelt. Inzwischen ist allgemein anerkannt, dass Verbrauchern bei der Interaktion mit Unternehmen bestimmte wichtige Schutzvorkehrungen zugutekommen - z.B. Fairness und Transparenz, umfassende Informationspflichten sowie (bei Fernabsatzverträgen) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die P2B-Verordnung hat diesen Schwerpunkt auf die Angebotsseite von Online-Marktplätzen ausgedehnt und will die einflussreiche "Gatekeeper"-Rolle regulieren, die einige der erfolgreichsten Online-Plattformen heute innehaben. Verbrauchermarken sollten diese neuen Rechte berücksichtigen, wenn sie Verträge mit Online-Plattformbetreibern abschließen oder Schwierigkeiten auftreten.

Die Anwälte unserer Einzelhandel und Konsumgüter Sektorgruppe verfügen über umfangreiche rechtliche Expertise im eCommerce und beraten Unternehmen im Online B2C Bereich. Wenn Sie weitere Informationen über die Auswirkungen der P2B-Verordnung auf Ihr Unternehmen erhalten möchten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte wenden Sie hierfür sich an Lea Mackert unter lea.mackert@twobirds.com.

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