Die Bedeutung von NFTs in der Musikbranche nimmt stetig zu. Mit ihr steigt auch die Zahl der urheberechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Musik-NFTs. Dieser Beitrag soll den Beteiligten einen ersten Überblick über typische Probleme aus Sicht des deutschen und europäischen Urheberrechts geben:
Was fällt bei Musik-NFTs unter den Schutzbereich? Welche Rechte sind für die Herstellung und Vermarktung von Musik-NFTs erforderlich? Was ist bei Transaktionen zu beachten, wenn die betreffenden Musikwerke Gegenstand von vorbestehenden Lizenzverträgen sind? Haften Betreiber von NFT-Plattformen für die von Nutzern hochgeladenen Musik-NFTs? Wie dürfen Erwerber die mit ihren neuen NFTs verbundenen Musikwerke nutzen? Die Antworten auf diese Fragen sind nicht immer eindeutig. Sie zeigen aber, dass es sich lohnt, bereits im Vorfeld von NFT-Projekten und -Transaktionen eine sorgfältige Rechteklärung durchzuführen und Haftungsrisiken in den Verträgen zu adressieren.
Etwas abseits des großen Hypes um CryptoPunks, Bored Apes und Beeple entdeckt auch die Musikbranche seit etwa zwei Jahren zunehmend den NFT-Trend. Die US-Rockband Kings Of Leon verkaufte im Frühjahr 2021 NFTs für ihr neues Album „When You See Yourself“ sowie für damit verbundene Tickets und Artworks.1 Die beliebtesten NFT-Plattformen, wie OpenSea und Rarible, bieten NFTs auch für Musik und audiovisuelle Inhalte an. Daneben gibt es bereits eine Vielzahl von NFT-Plattformen, die sich auf Musik spezialisiert haben – wie etwa HitPiece, Audius, PlayTreks, Blockparty oder Royal. Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA kooperiert seit Juli 2022 mit der Musik-NFT-Plattform twelve x twelve. GEMA-Mitglieder können dort zu reduzierten Preisen ihre Werke mit NFTs verbinden und anderen Nutzern anbieten.2 Über diese Plattform hatte zuvor beispielsweise Till Lindemann (Rammstein) einige NFTs eines unveröffentlichten Musikvideos für je USD 100.000 verkauft.3 Auch Spotify testet bereits NFT-Funktionen mit ausgewählten Künstlern.4
Angesichts der steigenden wirtschaftlichen Bedeutung ist es wenig überraschend, dass Musik-NFTs bereits Gegenstand von Rechtstreitigkeiten geworden sind. Die Plattenfirma „Roc-A-Fella Records“ verklagte Mitte 2021 ihren Mitgründer Damon Dash. Dieser wollte angeblich das Debut-Album des Rappers Jay-Z mittels NFTs vermarkten, ohne die erforderlichen Rechte zu besitzen. Nachdem der District Court für New York Dash die Nutzung von Urheberrechten an dem Werk untersagt hatte, beendeten die Parteien den Streit mit einem Vergleich.5 Im November 2022 reichte Songwriterin Luna Aura eine Klage gegen den DJ 3LAU ein.6 Die beiden hatten zusammen den Song „Walk Away“ für das Album „Ultraviolet“ geschrieben. Nun fordert sie Zahlung einer fairen Beteiligung an den Einnahmen, die der DJ Anfang 2021 durch die Versteigerung von NFTs im Zusammenhang mit dem Album generiert hatte (USD 11,7 Mio.). Das Verfahren läuft noch. Diese Beispiele zeigen, wie wichtig eine sorgfältige Klärung der Musik-Rechte für NFT-Projekte ist.
NFTs sind digitale Wertmarken („tokens“), die auf einer Blockchain gespeichert werden und einen bestimmten (physischen oder digitalen) Gegenstand repräsentieren. Dies können einzelne Klänge, Tonfolgen oder ganze Sinfonien sein – aber auch physische Tonträger, Konzerttickets oder Merchandise. Im Gegensatz zu anderen tokens, wie insbesondere Kryptowährungen, sind NFTs nicht beliebig austauschbar („non-fungible“), sondern einzigartig. Durch die Festlegung auf einer dezentralen und öffentlich einsehbaren Blockchain sind sie unveränderbar und für jeden überprüfbar. Sie können daher als eine Art digitales Zertifikat eingesetzt werden.
Der NFT selbst ist ein bestimmter kleiner Teil eines programmierten Software-Codes. Er enthält Befehlsketten, die unveränderliche Regeln enthalten – die sogenannten Smart Contracts. Die Blockchain enthält üblicherweise die Daten, die zur eindeutigen Bestimmung eines NFT erforderlich sind, also Metadaten wie die Token-ID, den Titel und eine kurze Beschreibung sowie den derzeitigen Inhaber (Account). Zudem wird der repräsentierte Gegenstand definiert, etwa durch den Hashwert einer Datei mit digitalen Inhalten. Bei Transaktionen werden auch Informationen zum Erwerber hinterlegt, wie z. B. die Adresse dessen Kontos zum Speichern und Verwalten von NFTs („wallet“).
Für eine urheberrechtliche Bewertung von NFT-Projekten ist zwischen den NFTs selbst und den durch sie repräsentierten Werken zu unterscheiden. Der mit einem NFT zusammenhängende Code auf der Blockchain, stellt in aller Regel kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Einzelne Daten sind nicht schutzfähig. Der Smart Contract ist zwar ein Computerprogramm, das durch festgelegte Befehle simple Vorgänge steuert. Auch dieser wird aber zumeist nicht die Anforderungen einer eigenen und individualisierbaren geistigen Schöpfung i. S. d. Urheberrechts erfüllen.
Folglich sind in der Praxis vor allem solche Handlungen urheberrechtlich relevant, die ein durch den NFT repräsentiertes Werk betreffen. Audio-Dateien enthalten in den meisten Fällen geschützte Inhalte. Für den Schutz des Urhebers genügen einfache individuelle Tonfolgen. Selbst für die Verwendung von noch kürzeren Audio-Sequenzen ist regelmäßig eine Erlaubnis erforderlich. Zwar sind einzelne Töne und Klänge an sich nicht schutzfähig. Wenn sie jedoch einem veröffentlichten Ton- oder Datenträger entnommen worden sind und in einer für den Hörer wiedererkennbaren Form verwendet werden (etwa beim Sampling), können Rechte des Tonträgerherstellers betroffen sein.7
Üblicherweise werden die mit einem NFT verbundenen digitalen Inhalte nicht auf der Blockchain gespeichert. Dies ist bei Audiodateien – und erst recht bei audio-visuellen Dateien –wirtschaftlich kaum sinnvoll möglich, da das Speichern großer Datenmengen auf der Blockchain unverhältnismäßig teuer ist.8 Daher erfolgt die Verbindung von NFT und Audio-Inhalt meistens durch einen Link („tokenURL“), der in den NFT-Metadaten auf der Blockchain hinterlegt wird. Die verlinkten Audio-Dateien können etwa auf privaten Servern, den Servern von NFT-Plattformen oder auch in dezentralen Peer-To-Peer-Netzwerken wie dem InterPlanetary File System („IPFS“) gespeichert sein.
Um ein NFT zu erstellen, das einen digitalen Audio-Inhalt repräsentiert, muss die mit dem NFT verbundene Audiodatei auf den online verfügbaren Speicherort hochgeladen werden. Dabei handelt es sich um eine Vervielfältigung nach Art. 2 InfoSoc-Richtlinie und § 16 UrhG. Soweit die Erstellung von NFTs wie üblich zu kommerziellen Zwecken erfolgt, greift die Privatkopieschranke (§ 53 ff. UrhG) nicht ein. Daher ist vor dem Upload die Erlaubnis aller Rechteinhaber einzuholen und eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.
Zusätzlich kann das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Art. 3 InfoSoc-Richtlinie und § 19a UrhG betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn der Upload dazu führt, dass das repräsentierte Werk für eine (neue) Öffentlichkeit verfügbar wird – es also etwa den Besuchern einer NFT-Website unmittelbar zum Streaming oder Download angeboten wird. Solange dagegen nur der jeweilige Inhaber des NFT und ggf. eine eng begrenzte Anzahl weiterer Personen Zugriff auf die Audio-Datei haben, ist sie nicht „öffentlich“ im Sinne des Urheberrechts. Dies dürfte auch gelten, wenn die Datei lediglich durch Eingabe der exakten „tokenURL“ abrufbar ist, die allenfalls mit technischen Spezialkenntnissen aus den NFT-Metadaten gelesen werden kann.
Das Setzen von Links auf das repräsentierte Werk kann in bestimmten Konstellationen – neben dem Upload – eine zusätzliche öffentliche Zugänglichmachung darstellen. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen NFT-Anbieter ohne Erlaubnis der Rechteinhaber Werke verlinken, die von Dritten rechtswidrig hochgeladen wurden, oder durch die Verlinkung eine technische Zugangsbeschränkung umgehen.
Auf vielen NFT-Plattformen können Nutzer die mit den angebotenen NFTs verbundenen Musikwerke ganz oder teilweise streamen. Der Upload der Werke stellt eine lizenzpflichtige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar. Im Zusammenhang mit der Vermarktung von NFTs wird häufig auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 lit. j) InfoSoc-Richtlinie und § 58 UrhG hingewiesen. Danach bedarf die Nutzung bestimmter Werke wie Bilder und Filme keiner gesonderten Erlaubnis, soweit sie zur Förderung einer Ausstellung oder Verkaufsveranstaltung erforderlich ist. Diese Vorschriften sind auf Musikwerke allerdings nicht anwendbar. Für diese bleibt es daher bei der Lizenzpflicht.
Wenn mit der Nutzung eines Musikwerkes auf einer NFT-Plattform werbliche Zwecke verfolgt werden, kann die Einräumung weiterer spezifischer Rechte notwendig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Nutzung von Musik zu Werbezwecken eine eigenständige Art der Nutzung dar, die der Rechteinhaber gesondert übertragen muss.9 Dies sollte bereits bei der Gestaltung von Lizenzen und Nutzungsbedingungen berücksichtigt werden.
Um Musikwerke und Tonaufnahmen rechtssicher mit NFTs zu verbinden und zu vermarkten, ist eine aufwendige Rechteklärung erforderlich. Häufig sind an der Schöpfung von Musikwerken mehrere Komponisten und Textdichter beteiligt. An Tonaufnahmen haben zusätzlich Interpreten und Produzenten originäre Rechte. Bei NFT-Projekten wird es daher selten genügen, die Erlaubnis der Werkschöpfer selbst einzuholen. Zur weltweiten kommerziellen Verwertung von Musik und Aufnahmen bestehen zudem in aller Regel exklusive Wahrnehmungs- und Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlegern, Labels und Nutzern. Die Fragmentierung der Musikrechte ist im Online-Bereich besonders stark ausgeprägt.
Fallen die betreffenden Werke oder Aufnahmen unter vorbestehende Vertragsbeziehungen, muss der Umfang der darin geregelten Nutzungen geprüft werden. In den wenigsten Lizenzverträgen dürfte die Nutzung im Zusammenhang mit NFTs bereits explizit geregelt sein. Dann ist es eine Frage der Auslegung, ob die Vertragsparteien die notwendigen Rechte zur Herstellung und Vermarktung von NFTs (exklusiv) übertragen wollten oder nicht.
Dabei kann auch maßgeblich sein, ob die Verwertung eines Werkes in Verbindung mit NFTs als eine sogenannte „eigenständige Nutzungsart“ i. S. d. § 31 UrhG zu qualifizieren ist. Nach dem BGH ist dies „jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes“.10 Es ist wahrscheinlich, dass die Gerichte im NFT-Markt eine neue Vermarktungsmöglichkeit für Musikwerke sehen, die keinen bestehenden Absatzmarkt (wie Tonträger oder Streaming-Services) substituiert und daher eine wirtschaftliche Eigenständigkeit besitzt. Dafür sprechen auch die teils erheblichen Summen, die durch einzelne NFT-Transaktionen erzielt werden, ohne dass dadurch andere Absatzarten beeinträchtigt werden. Fraglich ist jedoch, ob die Nutzung von Musikwerken bei der Herstellung und Vermarktung von NFTs auch technisch von anderen Nutzungsarten im Online-Bereich abgrenzbar ist. Einerseits ist die Verwertung durch den Einsatz der Blockchain und den Erwerb über spezielle NFT-Plattformen (meist mittels Kryptowährung) mit neuartigen Technologien verbunden.11 Andererseits verändert sich im Vergleich zu typischen Musik-Services im Internet nicht die konkrete Nutzungsweise der Werke: Es bleibt bei der Vervielfältigung auf Datenspeichern und der Zugänglichmachung durch Streaming oder Download. Letztlich wird entscheidend sein, ob die Gerichte bei ihrer Beurteilung der NFT-Verwertung auf die isolierten technischen Nutzungsvorgänge (dann eher keine Eigenständigkeit) oder auf den technischen Gesamtvorgang (dann eher Eigenständigkeit) abstellen werden.
Soweit es sich um eine eigenständige Nutzungsart i. S. d. § 31 UrhG handelt, könnte die Nutzung zur Herstellung und Vermarktung von NFTs Gegenstand von Klauseln über sogenannte „unbekannte Nutzungsarten“ sein, die in vielen Lizenzverträgen standardmäßig verwendet werden. Dann müssten die Vertragsparteien einige Besonderheiten beachten, wie etwa das Widerrufsrecht oder den Anspruch auf gesonderte Vergütung des Urhebers (§§ 31a, 32c UrhG). Dies würde zumindest für Verträge aus der Zeit vor 2021 gelten. Denn dem durchschnittlichen Urheber können NFTs frühestens in dem Zeitpunkt bekannt geworden sein, als zum ersten Mal in breitenwirksamen Medien von NFT-Transaktionen berichtet wurde.
Viele NFT-Plattformen bieten keine eigenen Inhalte an. Vielmehr bieten sie ihren Nutzern die Möglichkeit, eigene Inhalte hochzuladen, mit NFTs zu verbinden und Dritten anzubieten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob diese Plattformen gegenüber den Rechteinhabern haften, wenn die Nutzer die betreffenden Musikwerke ohne Erlaubnis auf die Plattform hochladen.
Betroffene Plattformen sollten zunächst prüfen, ob sie unter das spezielle (neue) Haftungsregime des Art. 17 DSM-Richtlinie und des neuen Urheberdiensteanbietergesetzes („UrhDAG“) fallen. Teilweise wird dies für NFT-Plattformen pauschal verneint, da „Online-Marktplätze“ ausdrücklich von den Regelungen ausgenommen seien.12 Die Gerichte könnten dies im Einzelfall jedoch auch anders beurteilen. Denn hinter dieser Ausnahme steht die Vorstellung des EU-Gesetzgebers, dass für Marktplätze wie Amazon oder Ebay die „wichtigste Tätigkeit der Online-Einzelhandel und nicht die Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ist“ (Recital 62 DSM-Richtlinie). Soweit NFTs angeboten werden, die mit digitaler Musik verbunden sind, könnten die Gerichte den primären Zweck der Plattform auch in der Zugänglichmachung der hinter den NFTs stehenden Inhalte erblicken. Das Risiko hängt also von der Funktionsweise und konkreten Zielrichtung des individuellen Dienstes ab.
NFT-Plattformen können aber auch außerhalb dieses speziellen Regimes für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer haften. Nach der Rechtsprechung des EuGH nehmen Online-Plattformen insbesondere dann eine eigene (lizenzpflichtige) Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, wenn sie den Upload rechtswidriger Inhalte nicht durch die individuell gebotenen Maßnahmen verhindern oder diesen durch eigene Handlungen sogar unterstützen.13
Um diese Haftungsrisiken zu reduzieren, ist auf eine entsprechende technische und vertragsrechtliche Ausgestaltung des Services zu achten.
Der Erwerber eines Musik-NFTs erhält üblicherweise Zugang zu einer bestimmten digitalen Kopie eines Werkes. Bei manchen NFT-Transaktionen werden zusätzlich physische Datenträger (z. B. USB-Sticks) oder Tonträger übergeben. Doch wie auch beim klassischen Kauf eines Tonträgers oder eines Gemäldes darf der neue Inhaber eines NFT mit den urheberrechtlich geschützten Inhalten nicht nach Belieben verfahren. Vielmehr wird ihm zunächst nur der reine Werkgenuss ermöglicht. Weitere Nutzungsmöglichkeiten hängen vom Umfang der – von der NFT-Transaktion separaten – Übertragung von Nutzungsrechten ab.
NFT-Plattformen, die eigene Inhalte mit NFTs verbinden und anbieten, gewähren den Erwerbern üblicherweise in ihren AGBs bestimmte Nutzungsrechte. Beispielsweise werden auf der Plattform NBA Top Shot NFTs mit kurzen Videos von Szenen aus NBA-Spielen gehandelt. Erwerber der NFTs erhalten nach den Terms of Use des Dienstes ein weltweites, nicht-exklusives und nicht-übertragbares Recht, die jeweiligen Inhalte für persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen und darzustellen. Der neue Inhaber des exklusiven NFT erwirbt also gerade keine exklusiven Nutzungsrechte an den Inhalten und darf diese auch nicht für kommerzielle Zwecke nutzen (mit Ausnahme des Weiterverkaufs des NFT an Dritte).
Auf NFT-Plattformen wie twelve x twelve oder HitPiece verpflichten die AGBs zwar den jeweiligen Verkäufer eines Musik-NFT, dem Erwerber Rechte zur nicht-kommerziellen Nutzung einzuräumen. Ob der Erwerber diese Rechte tatsächlich erhält, hängt allerdings von den individuellen Umständen der Transaktion sowie insbesondere davon ab, ob der Verkäufer selbst zu ihrer Übertragung befugt ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt es nicht. Erwerber sollten sich daher vertraglich gegen Ansprüche möglicher Rechteinhaber absichern, wenn sie die erworbenen Werke nicht nur privat nutzen wollen.
Darüber hinaus kann es für Erwerber von NFTs mit exklusiven Inhalten Sinn machen, die dauerhafte Verfügbarkeit des Werkes sicherzustellen. Gerade wenn dieses nur über einen Link auf einem bestimmten Server verfügbar ist, sollte in den Verträgen das Vorgehen bei Serverausfall, Einstellung des Dienstes und ähnlichem geregelt sein.
Für weitere Informationen zu NFTs und anderen Themen der Digitalisierung in der Musikbranche stehen Ihnen Dr. Niels Lutzhöft LL.M. und Dr. Christoph Hendel gerne zur Verfügung.
1https://www.rollingstone.com/pro/news/kings-of-leon-when-you-see-yourself-album-nft-crypto-1135192/.
2https://www.gema.de/w/gema-plus-kooperation-mit-twelve-x-twelve-bietet-mitgliedern-erstmals-zugang-zur-nft-technologie.
3https://www.rollingstone.de/till-lindemann-rammstein-saenger-verkauft-100-000-euro-nft-2341501/.
4https://musically.com/2022/05/13/spotify-artists-promote-nfts/.
5https://www.reuters.com/legal/litigation/jay-z-label-settles-lawsuit-over-reasonable-doubt-nft-2022-06-13/#:~:text=(Reuters)%20%2D%20Rapper%20Jay%2D,filing%20in%20Manhattan%20federal%20court.
6https://www.billboard.com/pro/3lau-nft-ultraviolet-auction-songwriter-sues-share-profits/.
7EuGH, Rs. C‑476/17 – Metall auf Metall, Rn. 39.
8Vgl. Rauer/Bibi, ZUM 2022, 20, 23.
9BGH GRUR 2010, 62 – Nutzung von Musik für Werbezwecke.
10BGH GRUR 2010, 62, 63 – Nutzung von Musik für Werbezwecke.
11Spikowius/Rack MMR 2022, 256, 260.
12Rauer/Bibi ZUM 2022, 20, 28.
13EuGH, Rs. C 682/18 und C 683/18 – Youtube/uploaded.