Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz – Zukünftig zugedröhnt arbeiten?

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Alisa Nentwig

Associate
Deutschland

Als associate der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht in Düsseldorf berate ich in- und ausländische Mandanten in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Eine Thematik, die viele Arbeitgeber immer wieder beschäftigt, ist die Frage, ob und inwieweit Alkohol am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit gestattet sein sollte. Spätestens, wenn wieder Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern anstehen, fragt man sich: Ist Alkohol trinken erlaubt? Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Legalisierung von Cannabis, stellt sich auch hier die Frage: Cannabis am Arbeitsplatz – darf man das? Wir geben ein Update und Empfehlungen dazu, was Arbeitgeber beachten sollten und gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarungen festhalten können.

Grundsätzliches zu Alkohol am Arbeitsplatz

Ein grundsätzliches gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz gibt es nicht ­­– aber Einschränkungen und Verbote in einigen Branchen, etwa im Sicherheitsgewerbe oder für Taxifahrer. Dort gilt ein striktes Alkoholverbot während der Erbringung der Tätigkeit.

Grundsätzlich ist daher der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz erlaubt, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Allerdings kann der Konsum von Alkohol vom Arbeitgeber in einer Unternehmensrichtlinie oder Betriebsvereinbarung verboten werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, eine entsprechende Eingrenzung vorzunehmen.

Alkohol bei After-Work-Events – Ja oder nein?

Ist die Veranstaltung freiwillig, handelt es sich nicht um Arbeitszeit.

Nach der Arbeitszeit kann grundsätzlich jeder nach Belieben Alkohol trinken oder es unterlassen. Ausnahmen gelten dann, wenn Betriebsvereinbarungen beispielsweise ein striktes Alkoholverbot auf dem Betriebsgelände vorschreiben. Hier ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Alkohol dann auch nicht in den Büroräumen anbieten darf. Doch auch, wenn Alkohol erlaubt ist, bleibt eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehen:

Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholwert von über 0,5 Promille ist ohnehin verboten. Trotzdem sollte in Dienstwagen-Richtlinien eine strikte 0,0 Promille-Grenze festgelegt werden.

Arbeitgeber solltn zudem deutlich darauf hinweisen, dass die Teilnehmer eines „After-Work-Events“, die Alkohol trinken möchten, ihren Wagen entweder stehen lassen oder gar nicht erst mit diesem erscheinen. Hier empfehlen wir, diesen Hinweis deutlich auf Einladungen zu platzieren, etwa durch optisches Hervorheben des Textes.

Besteht während betrieblichen Veranstaltungen BG-Versicherungsschutz?

Handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Veranstaltung, die allen Betriebsangehörigen offen steht, ist diese von der Unfallversicherung grundsätzlich abgedeckt. Für Veranstaltungen, die nur der Kontaktpflege oder der Pflege der Verbundenheit der Arbeitnehmer untereinander dient, besteht daher grundsätzlich kein Versicherungsschutz.  Bei einer von Arbeitnehmern selbst veranstalteten Feier steht diese nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie von der Betriebsleitung selbst oder einer von ihr hierzu ermächtigten oder hiermit beauftragten Person angeordnet wird.

Kommt es bei der Veranstaltung zu Unfällen, umfasst der Versicherungsschutz grundsätzlich auch die Kostentragung für diese. Etwas anderes gilt dann, wenn den Arbeitnehmern aufgrund eines zu hohen Alkoholkonsums ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann, sodass der Versicherungsschutz zu kürzen ist oder gar entfällt.

Der Versicherungsschutz besteht zudem nur, solange die Betriebsfeier stattfindet. Nach dem Ende der Veranstaltung endet der Versicherungsschutz. Eine Veranstaltung gilt als beendet, wenn das Ende entweder eindeutig erklärt wurde, aber auch, wenn eine deutliche Mehrzahl an Teilnehmern die Veranstaltung verlassen hat. Bleiben Teilnehmer nach dem Ende der Veranstaltung in einer Gruppe zusammen – unabhängig davon, ob dies am Ort der Feierlichkeit geschieht oder an einem anderen Ort – ist diese Zusammenkunft nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst.

Für den Hin- und Rückweg des Arbeitnehmers gilt – wie auch bei der Arbeitstätigkeit als solcher –, dass dieser grundsätzlich auch vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Arbeitnehmer unmittelbar nach der Betriebsfeier und unmittelbar auf dem Weg nach Hause befinden.

Gilt dies zukünftig auch für Cannabis-Konsum?

Der Konsum von Cannabis ist aktuell noch illegal. Ein grundsätzliches Verbot des Konsums am Arbeitsplatz ist allerdings auch nach der Legalisierung nicht geplant. Arbeitnehmer können daher auch Cannabis am Arbeitsplatz konsumieren, solange sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Außerdem dürfen Arbeitskollegen durch den Konsum von Cannabis nicht beeinträchtigt werden. Cannabis wird aber in der Regel geraucht. Ein gesetzliches Rauchverbot in Büroräumen gibt es jedoch ebenfalls nicht. Arbeitgeber sind aber nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet – wenn es sich nicht um eine Branche handelt, in der ohnehin ein striktes Rauchverbot wegen Brandschutz oder aus hygienischen Gründen gilt –, nicht rauchende Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Passivrauchen zu schützen. Dies kann etwa durch Unternehmensrichtlinien oder Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden.

Insgesamt ist es daher ratsam, in Unternehmensrichtlinien oder Betriebsvereinbarungen das Rauchen, und damit auch den Konsum von Cannabis, – zumindest in den Innenräumen – zu verbieten.

In Bezug auf die Nutzung von Dienstwagen gilt jedoch aktuell noch eine Zero-Tolerance, das heißt kurz gesagt: Wer konsumiert, lässt den Dienstwagen – aber auch jedes andere Fahrzeug – stehen. Dies ergibt sich aus § 24a Abs. 2 StVG. Arbeitgeber sollten auch dies in ihr Dienstwagenrichtlinien aufnehmen. Dazu sollte klargestellt werden, dass das mit sich Führen von Cannabis nur im gesetzlich erlaubten Maße gestattet ist und dass andere, illegale Drogen in keiner Weise konsumiert oder mit sich geführt werden dürfen.

Was gilt am heimischen Arbeitsplatz?

Vor dem Hintergrund, dass es für den Konsum von Alkohol und Cannabis im Büro keine gesetzlichen Regelungen gibt, gilt dies auch für die Arbeitstätigkeit im Rahmen einer mobilen Arbeit.

Stellt der Arbeitgeber in Betriebsvereinbarungen Regelungen für den Konsum von Alkohol oder Cannabis bei der Tätigkeit im Büro auf, gelten diese im Grundsatz auch für die Arbeitstätigkeit außerhalb des Büros. Um sich als Arbeitgeber jedoch entsprechend abzusichern, empfehlen wir, die entsprechende Geltung für das mobile Arbeiten explizit in die Regelungen aufzunehmen.

Unsere Empfehlung

Arbeitgeber sollten in Betriebsvereinbarungen Regelungen zum Konsum von Alkohol und Cannabis festsetzen, aus denen klar hervorgeht, ob und wie Alkohol und Cannabis im Büro, aber auch beim mobilen Arbeiten konsumiert werden dürfen. Sollten solche Regelungen bereits für die Arbeitstätigkeit im Büro gelten, sollten Arbeitgeber festhalten, dass entsprechendes auch in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Büros gilt.

Zudem müssen Dienstwagenrichtlinien entsprechend angepasst oder zumindest kritisch durchgesehen werden.

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