Oktober 2025-Update zur Regulierung von Finanzierungsleasing in Deutschland

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Johannes Wirtz, LL.M.

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Dr. Matthias Winter

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Als Partner in unserem Büro in Frankfurt und Mitglied der Praxisgruppe Finance & Financial Regulation verfüge ich über weitreichende Erfahrung in der Beratung im Finanzsektor mit einem besonderen Schwerpunkt in der Assetfinanzierung.

Zu Beginn des Jahres 2025 berichteten wir über wesentliche Neuerungen im Bereich des Finanzierungsleasings in Deutschland. Noch bevor das Jahr zu Ende geht, gibt es weitere Entwicklungen, die Leasingunternehmer beachten müssen.

BaFin-Aufsichtsmitteilung zum Finanzierungsleasing

Am 13. Oktober 2025 hat die BaFin eine Aufsichtsmitteilung zum Finanzierungsleasing veröffentlicht, die eine wesentliche Entwicklung offenbart: Die im Dezember 2024 vorgenommene Anpassung der Beurteilung, was als faktisch-kalkulatorische Amortisation gilt, wurde stillschweigend zurückgenommen. Die BaFin bezieht sich in ihrer aktuellen Aufsichtsmitteilung ausschließlich auf die aufsichtsrechtlich strengere Position aus ihrem Merkblatt vom Mai 2021. Nachfolgend stellen wir die Entwicklung kurz dar und erläutern die praktischen Konsequenzen.

Hintergrund

In ihrem Merkblatt zum Finanzierungsleasing vom Mai 2021 hatte die BaFin (in Fortführung ihrer Verwaltungspraxis aus ihrem vorherigen Merkblatt zum Finanzierungsleasing von Januar 2009) Leasingverträge mit faktisch-kalkulatorischer Amortisation als Finanzierungsleasing eingestuft. Dabei stellte die BaFin klar, dass es für die faktisch-kalkulatorische Amortisation keiner formalen Restwertgarantie des Leasingnehmers bedarf, wenn der Leasingnehmer einen wesentlichen Teil der Kosten des Leasinggebers durch die Leasingrate abgedeckt hat und die Amortisationslücke durch die Verwertung (ohne weiteres Verleasen) geschlossen werden kann.

Diese Position ermöglichte es, dass auch Leasingverträge ohne festgeschriebene Restwertzahl als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing qualifiziert wurden, sofern ein liquider Zweitmarkt für das Leasingobjekt bestand.

Im Dezember 2024 nahm die BaFin eine kleine Anpassung ihres Merkblatts zum Finanzierungsleasing vor (wir berichteten hier). Die BaFin ging nunmehr davon aus, dass ein „auszugleichender Restwert (als Zahl) festgeschrieben“ sein muss, damit das Investitionsrisiko effektiv beim Leasingnehmer liegt. Nur dann würde es sich bei dem Vertrag um Finanzierungsleasing handeln.

Diese Änderung stellte eine erhebliche Änderung in Form einer Beschränkung der Erlaubnispflicht für Leasingverträge dar: Während nach der Position aus dem Merkblatt mit Stand Mai 2021 der die Amortisationslücke deckende Erlös aus einer möglichen Verwertung ausreichte, verlangte die Dezember 2024-Fassung eine konkrete Restwertzahl im Vertrag.

Nach der Änderung stellte sich allerdings die Frage, ob die faktisch-kalkulatorische Amortisation noch einen eigenständigen Grundtyp darstellt bzw. wie diese noch von der Teilamortisation abgrenzt werden kann, wenn in beiden Fällen ein Restwert zugesichert wird. Die BaFin nahm das Markblatt zum Finanzierungsleasing zwischenzeitlich komplett von ihrer Webseite und teilte nun in ihrer Aufsichtsmitteilung von Oktober 2025 mit, dass sie an der Position aus dem Merkblatt von Mai 2021 festhalte. Hintergrund dieser Rückkehr zur Mai 2021-Position ist, dass die Bundesregierung eine klarstellende gesetzliche Regelung plant. Im Rahmen des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) soll der aufsichtliche Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG ausdrücklich für Kilometerleasing ohne Restwertgarantie gesetzlich bestätigt werden (siehe dazu unten unter „Ausblick: BRUBEG").

In ihrer Aufsichtsmitteilung vom Oktober 2025 stellt die BaFin zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klar, dass es auch während des laufenden Gesetzgebungsprozesses zum BRUBEG bei der bisherigen in ihrem Merkblatt vom Mai 2021 beschriebenen Verwaltungspraxis bleibt, wonach es für die faktisch-kalkulatorische Amortisation ausreicht, dass eine mögliche Verwertung die Amortisationslücke schließt und solche Leasingverträge damit einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen.

Bemerkenswert ist, dass die BaFin sich ausschließlich auf das Merkblatt vom Mai 2021 bezieht und die Anpassung vom Dezember 2024 mit keinem Wort erwähnt. Zudem wurde das Merkblatt zum Finanzierungleasing von der BaFin-Website entfernt, was darauf hindeutet, dass die Änderung stillschweigend zurückgenommen wurde.

Was gilt jetzt?

In der Verwaltungspraxis der BaFin wird nun (wieder) die Definition vom Mai 2021 (siehe oben) verwendet. Damit sind insbesondere Verträge zum Kilometerleasing als Finanzierungsleasing erfasst.

Im Gegensatz zur kurzlebigen Dezember 2024-Position ist eine festgeschriebene Restwertgarantie im Vertrag nicht mehr Voraussetzung für die Einstufung als faktisch-kalkulatorische Amortisation. Es genügt, dass die Verwertung des Leasingobjekts am Ende der Laufzeit realistisch möglich ist.

Es bleibt die Herausforderung bestehen, dass insbesondere für Güter ohne liquiden Zweitmarkt der Ausschluss einer faktisch-kalkulatorischen Amortisation naheliegt, da die notwendige Verwertung in diesen Fällen nicht verlässlich erfolgen kann. Das Problem ist, dass keine klar abgrenzbaren Kriterien existieren, anhand derer sich die Liquidität eines Zweitmarkts objektiv bestimmen lässt. Stattdessen ist die Beurteilung stets einzelfallabhängig. Selbst der Markt gebrauchter KfZ (der der Beurteilung beim sog. Kilometerleasing zugrunde liegt) hat sich in den letzten Jahren aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu den verschiedenen Antriebstechnologien sehr volatil präsentiert, so dass sich auch auf diesem Markt die Frage stellen könnte, ob noch von einem liquiden und vorhersehbaren Zweitmarkt gesprochen werden kann.

Ausblick: BRUBEG

Praktische Implikationen

Die Bundesregierung arbeitet gerade am Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG), mit dem u.a. die CRD VI (Richtlinie (EU) 2024/1619) umgesetzt werden soll. Diese im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen bezogen sich teilweise auch auf Leasinginstitute, befasste sich aber nicht mit der Frage, was als Finanzierungsleasing eingestuft werden soll.

Der Regierungsentwurf sieht jedoch weitere Änderungen in Bezug auf Finanzierungsleasing vor. Eine der Änderungen ist eine Anpassung des Erlaubnistatbestands des Finanzierungsleasings in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG. Die geplante Neufassung von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG soll ausdrücklich klarstellen, dass Finanzierungsleasing auch „Verträge[n], die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten" erfasst. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass Kilometerleasing ohne Restwertgarantie mit anderen Formen des Finanzierungsleasings gleichgesetzt werden soll, was der gesetzgeberischen Konzeption bei Einführung der Vorschrift im Jahr 2009 entspreche.

Daneben gelten weitere Änderungen für Leasinginstitute durch das BRUBEG. So dürfen beispielsweise Leasinginstitute nicht mehr in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. Hierbei handelt es sich um eine Konsequenz aus der zum 1. Januar 2024 eingeführten Pflicht, dass Leasinginstitute zwei verantwortliche Geschäftsleiter bestellen müssen (was beim Einzelkaufmann nicht möglich ist).

Darüber hinaus führ das BRUBEG besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken für Institute einführen. Für Leasinginstitute sollen dabei gewisse Erleichterungen gelten.

Der Regierungsentwurf des BRUBEG wurde am 8. Oktober 2025 vom Kabinett beschlossen und danach beim Bundesrat eingereicht.

Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit in der Phase nach dem Kabinettsbeschluss. Nach Stellungnahme des Bundesrats wird der Entwurf dem Bundestag zur Beratung zugeleitet. Die wesentlichen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Bankenrichtlinie CRD VI sollen am 11. Januar 2026 in Kraft treten.

Die Entwicklungen der letzten Monate zeigen, dass die Abgrenzung der faktisch-kalkulatorischen Amortisation weiterhin mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Zudem müssen Leasinginstitute das Gesetzgebungsverfahren des BRUBEG im Auge behalten.

Für die Praxis ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:

Kurzfristig – Leasinggeber können sich wieder am Merkblatt vom Mai 2021 orientieren. Eine festgeschriebene Restwertzahl im Vertrag ist nicht zwingend erforderlich, um als faktisch-kalkulatorische Amortisation (und damit als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing) eingestuft zu werden.

Mittelfristig – Die Entwicklung des BRUBEG sollte aufmerksam beobachtet werden. Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber die aktuelle Position kodifizieren wird, jedoch besteht auch die Möglichkeit einer Änderung.

Für Leasinggeber, die nur eine einfache Gebrauchsüberlassung (und kein erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing) erbringen wollen, empfiehlt es sich, eine kohärente Argumentation zu entwickeln, warum im jeweiligen Fall kein liquider Zweitmarkt besteht, um sich gegen eine mögliche Einordnung als Finanzierungsleasing zu schützen.

Zudem sind die Pflichten des BRBEG im Hinblick auf ESG zu beobachten.

 

Mit freundlicher Unterstützung von Elias Karmoussi - studentischer Mitarbeiter

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