Werbung im Automobilsektor - Harmonisierung der Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Verbrauchs- und Emissionswerten

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Dr. Joseph Fesenmair

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Ich bin Partner in unserem Münchner Büro sowie Co-Head unserer Sektrogruppe Medien, Unterhaltung und Sport und berate insbesondere zum IP-, Medien- und Sportrecht. Ich verfüge über tiefgehende Erfahrung im Marken-, Geschmacksmuster-, Urheber- sowie Wettbewerbsrecht und bin für meine Expertise im Sport- sowie Sponsoringbereich international anerkannt.

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Dr. Nicolas Apelt

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Als Senior Associate unserer IP-Praxisgruppe am Standort München berate ich sowohl nationale als auch internationale Mandanten insbesondere zu sämtlichen Fragen des Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrechts. Ich berate auch im Sport- und Medienrecht, einschließlich des Sponsoringbereichs. Darüber hinaus verfüge ich über Erfahrung im Bereich des Datenschutzrechts und der Prozessführung.

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Alexandra Sommer, LL.M.

Associate
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Als Associate in unserer IP-Praxisgruppe in München berate ich nationale und internationale Mandanten in allen relevanten Bereichen des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- sowie Designrechts.

Die Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2025 das “Automotive package” vorgestellt, um den Übergang zu sauberer Mobilität zu unterstützen. Ein wichtiger Bestandteil des Pakets ist der Vorschlag für eine Verordnung zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG (nachfolgend “Vorschlag”), die der Pkw-EnVKV zu Grunde liegt (mehr zur Pkw-EnVKV hier), womit die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Verbrauchs- und Emissionswerten harmonisiert werden soll. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die geplanten Änderungen und deren voraussichtlichen Auswirkungen auf die Praxis.

1. Ziele der Neuregelung

Mit den Änderungen möchte die Kommission weiterhin primär erreichen, dass Verbraucher beim Kauf von Fahrzeugen ausreichende Informationen erhalten, um fundierte Kaufentscheidungen treffen zu können. Das soll auch die Hersteller bei der Einhaltung ihrer CO2-Emissionsziele unterstützen. Eine Evaluation hat ergeben, dass die RL 1999/94/EG

  • nicht zur gewünschten EU-weiten Harmonisierung geführt hat;
  • aufgrund der Digitalisierung der Angebote in den vergangenen 26 Jahren nicht mehr zeitgemäß ist;
  • sowie insbesondere die potentiellen Käufer emissionsfreier bzw. emissionsarmer Fahrzeuge nicht ausreichend informiert.

Die nachfolgend dargestellten Änderungen sollen insbesondere diese Probleme lösen.

2. Praktische Umsetzung

Die wesentlichen Änderungen betreffen die nachfolgenden Punkte. Diese Änderungen sollen in die Verordnung (EU) 2019/631 aufgenommen werden und die RL 1999/94/EG damit aufheben.

a) Harmonisierung der Gestaltung des Energielabels 

Das Energielabel soll nun für Fahrzeuge in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gestaltung der bereits aus anderen Bereichen bekannten Energielabels, etwa der Reifenkennzeichnung oder der Kennzeichnung von Elektrogroßgeräten, dargestellt werden.

b) Erfasste (Werbe-)Materialien und Art der Darstellung

Das Energielabel soll an jedem Verkaufsort und auch auf jedem Werbematerial angebracht werden. Die Gestaltung orientiert sich am bekannten Energielabel und ist im vorgeschlagenen Anhang IIIa, Teil 2 einheitlich vorgegeben (wie hier auf S. 6 ersichtlich).

Bei Werbematerialien im Internet soll es allerdings ausreichend sein, ein vereinfachtes Energielabel zu verwenden, das ausschließlich aus der Darstellung der CO2-Klasse besteht, vgl. hier Anhang IIIa S. 7). Dieses gibt also nur Informationen über die CO2-Emissionen an. Eine unmittelbare Information über den Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch kann mithin in Werbematerialien im Internet nach diesem Vorschlag künftig entfallen. Erforderlich ist bei dieser Variante jedoch, dass die in der Produktdatenbank beschriebenen Herstellerinformationen für das Fahrzeugmodell durch Anklicken des vereinfachten Labels über einen Weblink direkt zugänglich sind.

Wenn das Werbematerial mehrere Fahrzeugmodelle betrifft, können die Verbrauchs- und Emissionswerte in Spannen angegeben werden, vgl. Artikel 15a Abs. 2 UAbs. 2 des Vorschlags. Dies entspricht wohl der früher bereits nach der Pkw-EnVKV bekannten Darstellungsweise in Deutschland, die mit der Novelle im Jahr 2024 in Deutschland wieder abgeschafft worden ist und stellt somit eine Lockerung dar. 

Es sollen ferner keine anderen Labels als die zur Verfügung gestellten verwendet werden, vgl. Art. 15a Abs. 5 des Vorschlags.

c) Hinzufügung spezifischer Informationen zum Energielabel

Die anzugebenden Informationen sollen insbesondere im Hinblick auf potenzielle Käufer von vollelektrischen oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen erweitert werden. So soll nun auch der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite angegeben werden.

Ansonsten sind wie bereits in der Vergangenheit der kombinierte Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch sowie die CO2-Emissionen und die CO2-Klasse anzugeben.

d) Auswirkung der Konfiguration

Dem Verbraucher soll gem. Art. 15a Abs. 2 UAbs. 3 des Vorschlags ermöglicht werden, die Auswirkung der Änderung einer Ausstattung auf die anzugebenden Werte unmittelbar zu erkennen. Wenn das auf elektronischem Wege verbreitete Werbematerial den Verbrauchern die Konfiguration eines bestimmten Fahrzeugs ermöglicht, wie z.B. Online-Konfiguratoren, muss es den Verbrauchern deutlich machen, wie sich verschiedene spezifische Ausstattungen auf die Werte aller technischen Parameter auswirken. 

e) Ausweitung des Geltungsbereichs auf Transporter und Gebrauchtwagen

Die Verpflichtung zur Angabe soll sich nicht nur auf neue Pkw beziehen, sondern nun auch Transporter und Gebrauchtwagen erfassen, vgl. Erwägungsgrund 16 des Vorschlags. Dies soll jedoch ausdrücklich nur gewerbliche Verkäufe erfassen - Privatpersonen, die gelegentlich einen Gebrauchtwagen anbieten, sind von der Verpfliichtung ausgenommen, vgl. Erwägungsgrund 19 des Vorschlags.

Zusätzlich muss bei vollelektrischen oder hybriden Gebrauchtwagen über den Zustand der Batterie informiert werden, vgl. Art. 15a Abs. 2 UAbs. 1 des Vorschlags. Diese Information basiert auf den Angaben, die im Fahrzeugdisplay verfügbar sind.

f) Produktdatenbank 

Den Verbrauchern soll durch die Zurverfügungstellung zusätzlicher Informationen zu Fahrzeugmodellen in einer Produktdatenbank die Möglichkeit gegeben werden, verschiedene Fahrzeugmodelle, auch von verschiedenen Herstellern, zu vergleichen (Art. 15a Abs. 3 UAbs. 1 des Vorschlags).

Die Hersteller sollen dabei verpflichtet werden, die gem. Anhang IIIa Teil 3 des Vorschlags erforderlichen Informationen unverzüglich in diese Produktdatenbank einzupflegen, vgl. Art. 15a Abs. 4 des Vorschlags. Diese öffentlich zugängliche Produktdatenbank soll spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung durch die Kommission eingerichtet werden, wobei Einzelheiten der Funktionsweise durch Durchführungsakte festgelegt werden sollen. 

Damit einher geht die Aufhebung der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Plakats und eines Leitfadens in Papierform.

g) Verpflichtungen für Online-Plattformen

Wenn ein Dienstleister im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 den Verkauf von Fahrzeugen über seine Website ermöglicht, muss dieser Dienstleister die Anzeige des Fahrzeugetiketts ermöglichen. Dies betrifft insbesondere Online-Marktplätze und Plattformen, über die Fahrzeuge angeboten werden.

3. Auswirkung auf die Praxis und drohende Schwierigkeiten

Zwar schafft der Vorschlag eine Vereinheitlichung im Hinblick auf die grundsätzliche grafische Darstellung des Labels. Allerdings fehlen zahlreiche detaillierte Vorschriften, die für die praktische Anwendung und die Rechtssicherheit unerlässlich erscheinen. 

a) Ort und Dauer der Angabe

Es bleibt unklar, wie und wo das Label genau anzugeben ist. Insbesondere zu den seit Jahren diskutierten Themen der Pkw-EnVKV, die auch mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt haben, lässt der Vorschlag vieles offen.

So ist unklar, 

  • wo das Label anzugeben ist (genügt etwa eine Fußnote?),
  • in welcher Schriftgröße im Vergleich zu anderen Darstellungen das Label anzugeben ist,
  • wie lange ein Label in einem Video anzugeben ist,
  • ob von der Kennzeichnungsverpflichtung alle Werbematerialien erfasst sind (also etwa auch TV- und Kinowerbung),
  • und ob die strengeren Anforderungen bei Motorisierungsangaben entfallen sollen. 

Um hier die gewünschte Harmonisierung zu erreichen sollte der Vorschlag noch an einigen Stellen im Hinblick auf die Klarheit nachgeschärft werden. 

Der bloße Verweis auf die "einschlägigen Leitlinien der Verordnung (EU) 2017/1369" im Hinblick auf das Format (vgl. Anhang IIIa Teil 2 lit. c) des Vorschlags) dürfte in dieser Hinsicht zu unbestimmt sein. Denn solange es keine delegierte Verordnung i.S.d. Art. 16 Verordnung (EU) 2017/1369 gibt, besteht hier zwar ein Spielraum in der Praxis, dem jedoch Grenzen gesetzt sind (vgl. EuGH Beschluss vom 05.10.2023 - C-761/22, GRUR 2024, 58 Rn. 41 ff.). So liegt hier gerade keine eindeutige Harmonisierung vor, wobei, wie die Diskussionen und die Rechtsprechung zur Pkw-EnVKV bereits national zeigen, eine detaillierte oder zumindest eindeutige Regelung geboten scheint.

b) Zeitpunkt der Angabe

Der Vorschlag definiert zwar in Art. 3 lit. r) ein Fahrzeugmodell als "eine Gruppe von Fahrzeugen, die demselben Typ, derselben Variante und derselben Version gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858 angehören." Er bezieht sich nachfolgend jedoch nur unzureichend auf diese Definition.

Der Vorschlag führt in Art. 15a Abs. 1 UAbs. 1 aus, dass an jedem “Fahrzeug” ein Energielabel angebracht werden muss. In Art. 15a Abs. 2 UAbs. 1 heißt es ferner, dass in allen Werbematerialien im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Leasing "einzelner Fahrzeuge" das Label anzugeben ist. Was mit “einzelnem Fahrzeug” gemeint ist (in der englischen Fassung heißt es “individual vehicle”), bleibt unklar. 

Erst im nachfolgenden Absatz führt die Kommission dann zur Bewerbung mehrerer “Modelle” aus und gibt an, dass dann die Spanne anzugeben sei.

Dies legt nahe, dass bei jeder Bewerbung eines Fahrzeugs zumindest eine Spanne anzugeben ist, unabhängig davon, ob in der Werbung eine bloße Baureihe oder ein konkretes Modell beworben wird. Ausführungen der Kommission hierzu fehlen jedoch und auch hier wäre eine Überarbeitung sinnvoll.

c) Sanktionen nicht harmonisiert

Für die Sanktionen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es ist zu erwarten, dass sich diese an den möglichen Sanktionen der Pkw-EnVKV orientieren und es hier wenig Änderungen geben wird.

4. Ausblick: “Made in EU”

Ein über die Kennzeichnung hinausgehender Aspekt, der jedoch für die Praxis sehr wichtig ist, wird ebenfalls in diesem Vorschlag erwähnt. Der Kommission soll die Befugnis gem. Art. 290 AEUV übertragen werden, damit sie Methoden zur Festlegung der Kriterien für die Einstufung eines Autos als “Made in EU” festlegen kann. Dies steht im Einklang mit den Bestrebungen der EU, die heimische Industrie zu schützen und strengere Anforderungen an die Bezeichnung als “Made in EU” zu stellen, so wie sie es bereits mit dem Net Zero Industrial Act und dem noch zu veröffentlichenden Industrial Accelerator Act für den Energiesektor anstrebt.

5. Fazit

Die geplante Harmonisierung des Energielabels verdient uneingeschränkte Zustimmung – jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Vorschlag noch an den notwendigen Stellen überarbeitet wird. Die Umsetzung der weiteren Änderungsvorschläge ist hingegen eher kritisch zu sehen. Sie lassen in erster Linie keine Rechtssicherheit erwarten, die für die Praxis dringend erforderlich ist. Im Hinblick auf deren praktische Umsetzbarkeit bleiben - wie aufgezeigt - zahlreiche Fragen offen, etwa bei der korrekten Angabe von Verbrauchs- und Emissionswerten im Konfigurationsmodus. Allein diese Anforderung dürfte zu einem erheblichen Mehraufwand für die Kfz-Anbieter führen, der in keinem Verhältnis zum gewünschten Erfolg stehen dürfte, nämlich die Verbraucher umfassend über entsprechende Werte zu informieren. Daher bleibt zu hoffen, dass der Vorschlag noch überarbeitet wird, damit das Energielabel nicht nur grafisch, sondern auch in der tatsächlichen Anwendung vereinheitlicht wird. Andernfalls werden die Verbraucher möglicherweise an unterschiedlichen Stellen in den Werbemitteln unterschiedlich lange und zu unterschiedlichen Zeitpunkten informiert.

Auch die genaue Ausgestaltung der Anforderungen an die Angabe der Werte von Gebrauchtwagen muss noch geklärt werden. Dabei stellen sich etwa die folgenden Fragen: Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der anzugebenden Werte (nur WLTP oder auch NEFZ bei älteren Fahrzeugen?) oder des Alters der Fahrzeuge?

Unternehmen im Automobilsektor sollten die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen, um  frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereitet zu sein. Insbesondere die Einrichtung der Produktdatenbank und die Anpassung der Werbematerialien werden erhebliche Ressourcen erfordern. Nur durch eine gute und rechtzeitige Vorbereitung kann ein reibungsloser Übergang gewährleistet und Sanktionsrisiken vermieden werden.

Sollten Sie individuelle oder weitergehende Fragen zu den geplanten Neuerungen der Fahrzeugkennzeichnung oder zu sämtlichen Themen der Werbung haben, steht Ihnen unser Expertenteam jederzeit zur Verfügung. Wir beraten und unterstützen Sie gerne in Ihrem individuellen Fall.

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