Bird & Bird siegt für Fressnapf vor dem Bundesgerichtshof

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Dr. Constantin Eikel

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Ich bin ein Experte im Bereich des Markenrechts, für alle Fragen rund um Werbung, im Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und für Geschäftsgeheimnisse. Im Werberecht berate ich insbesondere zu Fragen der Umweltwerbung.

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Als Rechtsanwalt in unserem Düsseldorfer Büro berate ich nationale und internationale Mandaten zu gewerblichem Rechtsschutz mit besonderem Fokus auf Marken- und Wettbewerbsrecht.

Die internationale Anwaltskanzlei Bird & Bird hat für die Fressnapf Tiernahrungs GmbH vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vollstreckungsabwehrklage einen Sieg gegen den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. („IDO e.V.“) errungen.

Der IDO e.V. versuchte einen im Jahr 2020 titulierten Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Ordnungsmittelverfahren gegen die Fressnapf Tiernahrungs GmbH durchzusetzen. Am 13.10.2023 wurde jedoch die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingeführt (§ 8b UWG), in die der IDO e.V. nicht eingetragen ist. Damit ist der IDO e.V. für Ansprüche aus dem UWG kein aktivlegitimierter Verband mehr.

Gegen die Vollstreckung des Titels wehrte sich die Fressnapf Tiernahrungs GmbH im Wege der Vollstreckungsabwehrklage. Das Landgericht Krefeld (11 O 17/24) gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 107/24) wies die Vollstreckungsabwehrklage ab, wies in der mündlichen Verhandlung jedoch auf die Vertretbarkeit der Gegenansicht hin und ließ die Revision zu. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 hat der Bundesgerichtshof (I ZR 243/24) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld zurückgewiesen. 

Wie schon das Landgericht, bestätigte der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung zunächst die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Ferner bestätigte er, dass ein gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht mehr aktivlegitimierter Verband sogenannte „Alttitel“ nicht mehr durchsetzen kann. Die Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG erstreckt sich nicht auf das Vollstreckungsverfahren und bietet einem Verband, der nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG eingetragen ist, keine Möglichkeit, seine Alttitel zu vollstrecken.

Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da sie Klarheit über die Grenzen der Vollstreckung von Alttiteln schafft. Verbände, die nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, können weder neue Verfahren anstrengen noch alte Titel im Vollstreckungsverfahren durchsetzen.

Die Fressnapf Tiernahrungs GmbH wurde von den folgenden Bird & Bird Anwält:innen vertreten: Partner Dr. Constantin Eikel, Senior Counsel Dr. Julia Grensemann, Associate Dr. Rick Wendler, Gewerblicher Rechtsschutz, Düsseldorf/Hamburg.

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