Privilegierung für Energiespeicheranlagen im Außenbereich geschaffen

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Dr. Matthias Lang

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Dr. Tobias Büscher

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As a senior associate in our Düsseldorf office, I advise international clients on all aspects of energy, environmental and planning law as well as on regulatory and administrative law in general.

Der Gesetzentwurf zur ausdrücklichen Privilegierung von untertägigen Wärme-. Wasserstoff- und Batteriespeicheranlagen ist durch den Bundestag. Damit sollten die mühseligen, die Genehmigungsverfahren unnötig verzögernden Diskussionen zur Zulässigkeit von Wärme- und Wasserstoffanlagen sowie insbesondere Großbatteriespeicher im Außenbereich und ohne Bebauungsplan der Vergangenheit angehören.

Hintergrund 

Am 13.11.2025 hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Änderung des EnWG und weiterer Gesetze beschlossen (BT-Drs. 21/2793).

Auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde darin auch die bereits zuvor in der Praxis diskutierte und von den Betreibern geforderte Außenbereichsprivilegierung von Energiespeichern aufgenommen.

Konkret werden ausdrückliche Privilegierungen von untertägigen Wärme-. Wasserstoff- und Batteriespeicheranlagen in den Katalog des § 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen. Für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie setzt die Privilegierung dabei eine Mindestspeicherkapazität von 1 MWh voraus.

Bislang war umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen (Batterie-)Speicheranlagen unter die bestehende Privilegierung für Ver- und Entsorgungseinrichtungen gefasst werden können. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ von den Genehmigungsbehörden unterschiedlich interpretiert. So wurde gefordert, dass das Vorhaben nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Rentabilitätsgründe hingegen wurden nicht als ausreichend angesehen.

Mit der Privilegierung soll ein „zügiges bauplanungsrechtliches Verfahren“ gewährleistet werden, um mit der Errichtung von Großbatteriespeichern das Stromnetz zu stabilisieren und zu entlasten. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind Errichtung und Betrieb von Großbatteriespeichern ab einer Größenordnung von mindestens 1 MWh Speicherkapazität aufgrund ihrer Größe und ihrer Natur nach nur im Außenbereich möglich. Denn diese sind auf die Nähe zu einem Umspannwerk und einem Netzknotenpunkt mit hoher Spannungsebene angewiesen.

Ausblick

Nach der Entscheidung des BGH zum Baukostenzuschuss wird mit der nun vom Bundestag beschlossenen Änderung versucht, in einem weiteren Punkt Sicherheit für Großbatteriespeicherprojekte zu schaffen. Auch in das dritte große Thema, den Netzanschluss, das nicht nur Batteriespeicherbetreiber betrifft, scheint Bewegung zu kommen: Neben dem Gesetzentwurf verabschiedet der Bundestag auch die Entschließung, im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem Netzanschlussverfahren im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden sollen. Damit sollen Transparenz und Planungssicherheit erhöht und der Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern, Industriekunden und Rechenzentren gelöst werden. Nach den FAQ der Bundesnetzagentur wird sich damit auch der Gesetzgeber an einer Lösung versuchen.

Der Gesetzentwurf ist noch vom Bundesrat zu bestätigen und wird voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft treten.