LG München entscheidet: Dürfen Händler Gebühren erheben, wenn der Kunde mit PayPal zahlt?

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Julia Fröhder

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Als Associate in unserem Frankfurter Finance & Financial Regulation Team berate ich nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen des Bank- und Finanzrechts.

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Dr. Michael Jünemann

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Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

Partner
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Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

Vor dem Landgericht München streiten die Wettbewerbszentrale und Flixmobility (das Unternehmen hinter Fernbusanbieter Flixbus) um Gebühren beim Zahlen mit PayPal. Ursprünglich für den 2. November angesetzt, soll das Urteil nun Mitte Dezember fallen.

Das sog. Surcharging ist mit Inkraftreten des § 270a BGB als Teil der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) für viele Zahlungsmittel nicht mehr erlaubt. Dies betrifft beispielsweise SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen oder auch die meisten Bezahlkarten. Auch PayPal gehört mit seinen etwa 21 Millionen Nutzern in Deutschland zu den mittlerweile „gängigen“ Zahlungsmethoden. Die Wettbewerbszentrale sieht den Anwendungsbereich des § 270a BGB auch für PayPal für gegeben, da das PayPal-Konto mit Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte aufgeladen werden kann. Im Rahmen ihrer Beschwerdestelle zu den Zahlungsentgelten verschickte sie einige Unterlassungserklärungen.

Die Anwendung des Surchargingverbotes auf PayPal (aber auch auf Zahlungsauslösedienste wie Sofortüberweisung) ist umstritten. Gegen eine Anwendung spricht, dass PayPal-Zahlungen nicht auf das Konto des Nutzers direkt zugreifen, sondern es sich um sog. E-Geld-Zahlungen handelt. Diese werden nicht in der Norm erfasst, auch wenn das E-Geld mit den genannten Zahlungsmitteln erworben wird. Es handelt sich dabei um sog. Staged Wallets. Anders verhielte es sich nur bei sog. Pass-Through Wallets, die Zahlungen mit den hinterlegten Karten- bzw. Kontodaten „direkt“ vom Zahlenden zum Zahlungsempfänger ohne Umwandlung in E-Geld abwickeln.

In der Beratung und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags wurden Bezahldienste wie PayPal in der Umsetzung ausdrücklich ausgenommen. Dort heißt es in BT-Drs. 18/12568 S. 152: „Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle.“ Die Wettbewerbszentrale argumentiert zwar mit einer „richtlinienkonformen“ Auslegung der Norm. Dennoch fehlt im Wortlaut der konkrete Bezug zu Modellen wie bei PayPal, worüber man sich nicht einfach hinwegsetzen kann.

PayPal selbst reagierte mit der Änderung ihrer AGB, die Surcharging für Händler in ihren Onlineshops untersagen. Während die Deutsche Bahn oder auch die Lufthansa bereits auf Gebühren für PayPal verzichten (wollen), gibt es für einige Großkunden noch immer andere Rahmenverträge, die weiterhin Gebühren zulassen. Flixmobility möchte offenbar an dieser Möglichkeit festhalten.

Ob und was sich am Bezahlen mit PayPal nun ändert oder nicht, entscheidet sich nun Mitte Dezember. Es bleibt abzuwarten, wie weit das Gericht in die Besonderheiten der Zahlungssysteme einsteigt und diese entsprechend würdigt. Eine (umfangreiche) Änderung erwarten wir nicht. 

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