Die Aufsicht BaFin adressiert die gegenwärtig bedeutsame Frage, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Zulieferern Garantien und Bürgschaften ausstellen können, ohne eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften zu benötigen.
Am 3. April hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung („BaFin“) ihr Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts“ aktualisiert. Sie führt darin die Merkmale des Garantiegeschäfts deutlich detaillierter als bisher aus. Im Hinblick auf die Corona-Krise nimmt sie insbesondere auch Bezug auf vertikale Lieferketten.
Das Betreiben des Garantiegeschäftes ist in der Regel als Bankgeschäft erlaubnispflichtig, wenn es im Inland betrieben wird und gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist in der Regel dann erforderlich, wenn mehr als 100 Einzelavalkredite (Stückzahlgrenze), oder bei einem Gesamtvolumen von mehr als EUR 500.000 (Gesamtbetragsgrenze) mindestens 21 Einzelavalkredite begeben werden.
Die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie lässt bei vielen – insbesondere mittelständischen – Unternehmen Finanzierungssorgen aufkommen. Gerade in vertikalen Wertschöpfungsprozessen kann es dazu kommen, dass durch fehlende Liquidität eine Belieferung ausbleibt und so die gesamte Produktionskette unterbrochen wird. Die Folge kann ein Produktionsstopp bei mehreren Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette sein. Teilweise sind ganze Produktionen allerdings auf Einzelteile von einzelnen hochspezialisierten Zulieferern angewiesen. Um in der gegenwärtigen Lage die Liquidität innerhalb der Lieferketten aufrecht zu erhalten, kann es nötig werden, dass Unternehmen für ihre Zulieferer gegenüber deren Gläubigern bürgen.
Mit Ergänzung ihres Merkblattes stellt die BaFin klar, dass die Übernahme einer Bürgschaft für einen Zulieferer, dessen Ausfall auch den Sicherungsgeber in Schwierigkeiten brächte, in einer vertikalen Wertschöpfungskette keine Übernahme von erlaubnispflichtigen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es notwendig, dass der Sicherungsgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft hat. Einen wesentlichen Anhaltspunkt hierfür sieht die BaFin dann, wenn für die Stellung der Sicherheit keine Gebühr erhoben wird.
Unter diesen Voraussetzungen betreibt das Unternehmen mit der Stellung einer Bürgschaft für seinen Zulieferer kein Bankgeschäft und benötigt deswegen auch keiner Erlaubnis als Kreditinstitut.