Der EuGH bestätigt: Auch in Bezug auf die aktuelle Rechtslage ist in Rahmenvereinbarungen zwingend eine Höchstmenge abrufbarer Leistungen anzugeben.
Mit Urteil vom 19.12.2018 (Az.: C-216/17) hatte der EuGH auf Grundlage der alten Rechtslage gemäß der Richtlinie 2004/18/EG entschieden, dass bei dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen die Angabe einer Höchstmenge erforderlich ist. Ob dies stets und insbesondere auch auf Grundlage der neugefassten Richtlinie 2014/24/EU gilt, war höchst umstritten. Zur Klärung dieser und weiterer Fragen wurde am 17. Januar 2020 der EuGH von einem dänischen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen (Az. C-23/20, Simonsen & Weel).
Auch die derzeitige Rechtslage erfordert bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen in der Vergabebekanntmachung oder den Vergabebedingungen die Angabe einer Höchstmenge. So hat national das KG Berlin noch entschieden, dass weder nach deutschem noch nach Europarecht für öffentliche Auftraggeber eine Pflicht bestehe, Rahmenvereinbarungen unter Benennung einer verbindlichen Höchstmenge zu vergeben. Diese Auffassung wird nach der Entscheidung des EuGH eindeutig nicht mehr gehalten werden können.
Zudem klärte der EuGH auch die Fragen, wenn
Eine detaillierte Auswertung der Entscheidung des EuGH folgt. Klar ist, dass die Entscheidung Anpassungen der Vergabepraxis erfordern wird.