Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat vier neue Verordnungen erlassen, die die Pflichten von beaufsichtigten Unternehmen bei der Meldung von Auslagerungen und Ausgliederungen konkretisieren.
Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurden die Pflichten bei der Meldung von Auslagerungen bereits reformiert. Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Unternehmen des Finanzsektors, die eine Erlaubnis der BaFin für ihren Geschäftsbetrieb benötigen, die Absicht, den Vollzug, wesentliche Änderungen sowie schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden oder beabsichtigten (wesentlichen) Auslagerungen gegenüber der BaFin melden. Die Meldepflicht bezieht sich grundsätzlich auf wesentliche Auslagerungen bzw. wichtige Ausgliederungen, im Falle von Zahlungsinstituten und E-Geld Instituten sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften auf alle Auslagerungen.
Zur Konkretisierung der Meldepflichten und der verbindlichen Festschreibung des Einreichungswegs über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), hat die BaFin die folgenden Verordnungen erlassen, die am 29. November 2022 in Kraft getreten sind:
Mit den neuen Anzeigenverordnungen haben Meldungen im Rahmen von bestehenden oder beabsichtigten (wesentlichen) Auslagerungen nun verpflichtend in elektronischer Form über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der BaFin zu erfolgen. Die BaFin hat auf ihrer Internetseite verschiedene Hilfestellungen zum Meldeverfahren über das MVP-Portal bereitgestellt.
In Bezug auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute hatte die BaFin gemeinsam mit der Bundesbank auf die Meldepflicht vorübergehend bis zum Inkrafttreten der geänderten Anzeigenverordnung nach dem Kreditwesengesetz verzichtet. In dieser Übergangszeit mussten keine Meldungen zu Auslagerungen erfolgen. Mit der geänderten Anzeigenverordnung nach dem Kreditwesengesetz sind nun auch die seit dem 1. Januar 2022 erfolgten Auslagerungen über das MVP-Portal nachträglich bis zum 1. März 2023 anzuzeigen.