Neues EU-Produktsicherheitsrecht: Einführung einer Vorlage für Rückrufanzeigen

Das neue EU-Produktsicherheitsrecht nimmt weiter konkrete Formen an. Wie in der neuen („Produktsicherheitsverordnung“) vorgesehen, wirkt die EU-Kommission nun auf eine Formalisierung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformationen bei Produktgefahren hin. In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 hat die EU Kommission eine Vorlage für Rückrufanzeigen festgelegt. Die Durchführungsverordnung gilt ab dem 13. Dezember 2024 und damit zeitgleich mit der Anwendbarkeit der Produktsicherheitsverordnung.

Die Vorlage gilt für Produktsicherheitsrückrufe gegenüber Verbrauchern nach Maßgabe der Produktsicherheitsverordnung. Die Produktsicherheitsverordnung verschärft die Pflichten der beteiligten Wirtschaftsakteure deutlich (siehe hierzu auch EU general product safety legislation set for an overhaul - Bird & Bird (twobirds.com).

Die Anforderungen an Form und Inhalt der Benachrichtigung der Verbraucher über einen Produktsicherheitsrückruf sind in den Artikeln 35 und 36 der Produktsicherheitsverordnung festgelegt.

Wenn die Benachrichtigung der Verbraucher schriftlich erfolgt, muss sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Produktsicherheitsverordnung als sogenannte Rückrufanzeige gestaltet werden. Die erforderlichen Bestandteile dieser Rückrufanzeige sind in Artikel 36 Absatz 2 der Produktsicherheitsverordnung aufgeführt.

Um eine einheitliche Gestaltung der Rückrufanzeigen zu gewährleisten, wurde die Kommission in Artikel 36 Absatz 3 der Produktsicherheitsverordnung ermächtigt, eine Vorlage für eine Rückrufanzeige festzusetzen. Dies hat sie nun mit der Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 getan.

Die Produktsicherheitsverordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 schreiben nicht ausdrücklich vor, dass die Wirtschaftsakteure die Vorlage für ihre Rückrufanzeige verwenden müssen. Wir raten dennoch dazu, die Vorlage zu verwenden, insbesondere um die Anforderung einer klaren und sichtbaren Rückrufanzeige (vgl. Art. 35 Absatz 4 der Produktsicherheitsverordnung) zu erfüllen.

Allen Wirtschaftsakteuren wird außerdem empfohlen, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen an die Rückrufanzeige vertraut zu machen. Zudem sollte das interne Rückrufmanagement überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wir stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zum Thema Produktsicherheit zur Verfügung, von der Etablierung robuster interner Prozesse im Rahmen eines Rückrufmanagements bis hin zur Durchführung eines Produktrückrufs.

Im Folgenden finden Sie die Vorlage der Rückrufanzeige, wie sie in der Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Juli 2024 festgelegt ist.

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