Der Einsatz von teleoperierten (Kraft-)Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr wurde lange Zeit eher stiefmütterlich behandelt: Als Anwendungsbereiche ferngesteuerter Verkehrsmittel galten vornehmlich der Weltraum und das Wasser. Nachdem nun jedoch mit der Einführung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) der Einsatz autonom verkehrender Fahrzeuge auf SAE-Level 4 detailreich geregelt wurde, rückt in diesem Kontext nun auch das teleoperierte Fahren in den Fokus des Gesetzgebers.
Im Gegensatz zum autonomen Fahren ersetzt das teleoperierte Fahren nicht den Fahrer. Vielmehr übernimmt ein menschlicher Fahrer mittels Funkverbindung die Steuerung des Fahrzeugs, ohne sich dabei im Fahrzeug zu befinden. Der Teleoperator verfolgt über Kameras und andere Sensorik live das Fahrgeschehen rund um das Fahrzeug und steuert vollständig remote aus einer Zentrale mittels eines Interface, das dem gewöhnlichen Cockpit eines Fahrzeugs gleicht.
Verschiedene Use-Cases werden in diesem Zusammenhang diskutiert:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat kürzlich einen Referentenentwurf vorgelegt: die Straßenverkehrs-Fernlenkverordnung (StVFernLV). Diese soll den rechtlichen Rahmen für die Erprobung, Zulassung und den Betrieb von ferngesteuerten Fahrzeugen schaffen.
Aus den Stellungnahmen lassen sich erste Schlussfolgerungen auf die Ausgestaltung des Entwurfs ziehen. Aufgrund der vorgetragenen Kritik ist jedoch davon auszugehen, dass der Entwurf im weiteren Verlauf noch Änderungen erfahren wird. Die Kritikpunkte sind im Folgenden aufgeführt:
Zudem muss der Halter das mit dem Betrieb befasste Personal schulen. Dies könnte eine erhebliche Mehrbelastung für Unternehmen im denkbaren Anwendungsbereich des teleoperierten Fahrens, beispielsweise Speditionen oder Car-Sharing-Unternehmen, bedeuten, sollten die betreffenden Unterrichtungsmaßnahmen nicht auch durch externe Dritte durchgeführt werden dürfen. Schließlich ist der Halter auch dafür verantwortlich, dass vor dem täglichen Betriebsbeginn eine umfängliche Abfahrtskontrolle vorgenommen wird. Verbände kritisieren, dass der im Entwurf angelegte Umfang jede Routineinspektion übersteige und der Einsatz teleoperierter Fahrzeuge auf fachkundiges Personal beschränkt bleibe. Sie regen daher an, die Anforderungen an eine solche Abfahrtskontrolle herabzusetzen.
Generelle Geschwindigkeitsbegrenzung: Der Referentenentwurf sieht offenbar eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h (bzw. 80km/h auf Autobahnen) vor, welche die Integration teleoperierter Fahrzeuge in den Regelverkehr erschwert. Ungeklärt bleibt nach aktuellem Entwurfsstand zudem, inwieweit eine mögliche Doppelrolle von Telefahrer und Technischer Aufsicht (im Bereich des autonomen Fahrens) in Betracht kommt, insbesondere wenn in einem Fahrzeug künftig beide Technologien verbaut sein sollten und das teleoperierte Fahrzeug in den für den Einsatz gem. SAE-Level 4 genehmigten Betriebsbereich verbracht wird, wo es eigenständig verkehren und die Technische Aufsicht den dortigen Betrieb nur noch überwachen soll
Das federführende BMDV begreift das teleoperierte Fahren als „Brückentechnologie“ hin zum vollständig autonomen Fahren nach SAE-Level 5. Aus dieser Perspektive ist der Referentenentwurf als eine Übergangslösung für die Testphase dieser neuen Mobilitätsinnovation angelegt. In den Stellungnahmen der Verbände findet sich jedoch vielfach der Hinweis, dass eine stärkere Einbindung des teleoperierten Fahrens in das straßenverkehrsrechtliche Regime für den Regelbetrieb gewünscht sei. Sie betrachten die Teleoperation damit als eigenständigen Anwendungsfall und nicht als Vorstufe für das autonome Fahren. Dabei ist eine dauerhafte Koexistenz zwischen dem autonomen und dem teleoperierten Fahren durchaus denkbar. Die Beantwortung dieser Grundsatzfrage dürfte für den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entscheidend sein. Letztlich hängt es auch von einer belastbaren Prognose ab, ob und in welchem Umfang das teleoperierte Fahren gegenüber dem autonomen Fahren ein Eigenleben führen oder aber doch das Nachsehen haben wird.