Mitarbeiterrabatt und Carsharing bei E-Autos – Grüne Mobilität für Arbeitgeber (Teil 2)

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julian strassel Module
Julian Straßel

Associate
Deutschland

Als Associate und Teil des Tax Teams Germany betreue ich Mandate im deutschen und internationalen Steuerrecht.

Warum sollten Unternehmen ein Grünes Mobilitätskonzept haben?

Im Rahmen dieser Reihe möchten wir die steuerlichen Aspekte der Grünen Mobilität im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern. Unternehmen, die zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind, stehen vor der Herausforderung, nicht nur ökologische und soziale Verantwortung zu übernehmen, sondern diese auch transparent darzustellen. Konkret müssen von der CSRD betroffene Arbeitgeber die CO2-Emissionen ihrer Mitarbeiter erfassen. Diese zählen nämlich als signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen im Sinne der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) E1-6. Die ESRS enthalten detaillierte Regelungen zur Umsetzung der CSRD. Doch neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben bietet eine durchdachte Nachhaltigkeitsstrategie zahlreiche Vorteile: Sie stärkt die Arbeitgebermarke, fördert die Mitarbeiterbindung und macht Ihr Unternehmen zu einem attraktiven Arbeitsplatz. Darüber hinaus können durch die gezielte Integration von Grünen Mobilitätslösungen auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierungen erzielt werden.

Als Grundsatz gilt für Mobilitätszuschüsse – sei es in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen – zunächst, dass diese normal der Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Bereich der nachhaltigen Mobilität gibt es jedoch zahlreiche Begünstigungen. Wir zeigen auf, wie Unternehmen durch bestimmte Maßnahmen nicht nur zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen, sondern auch ihre Abgabenbelastung optimieren und gleichzeitig ein modernes, umweltbewusstes Arbeitsumfeld schaffen können.

Im ersten Artikel dieser Reihe haben wir dargestellt, welche weitreichenden Vorteile im Steuer- und Sozialversicherungsrecht die dauerhafte Überlassung von E-Autos als Firmenwagen bieten kann. Im Folgenden werden wir die weiteren Möglichkeiten behandeln, wie man E-Autos im Rahmen des Grünen Mobilitätskonzepts Arbeitnehmern zur Verfügung stellen kann.

Das E-Auto (Fortsetzung)

Mitarbeiterrabatt beim Kauf eines E-Autos

Autohersteller haben die Chance, ökologisch Verantwortung zu übernehmen und gleichzeitig einen Steuervorteil zu erzielen, indem sie ihren Arbeitnehmern einen Preisnachlass auf ihre Elektro- und Hybridautos gewähren. Diese Möglichkeit besteht zwar auch für Verbrenner, diese tragen allerdings nicht zur Nachhaltigkeit bei.

1. Lohnsteuer

Der Preisnachlass muss hier nur teilweise versteuert werden. Zwar stellt der vergünstigte Verkauf eigener Waren beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, allerdings bestimmt § 8 Abs. 3 EStG, dass ein pauschaler Bewertungsabschlag von 4% und bis zu 1080 € pro Jahr und Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind.

Beispiel: Ein Hersteller gewährt dem Arbeitnehmer 10% Rabatt auf ein 40.000 € teures Auto. Die Arbeitnehmerbeiträge für Sozialversicherungsbeiträge, die lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind, sollen 20% der Bemessungsgrundlage betragen.

Zahlung des Arbeitnehmers:

   Preis für Endverbraucher  40.000 €
 -  Gewährter Rabatt (10%)  4.000 €
 =  Zahlung Arbeitnehmer  36.000 €

Berechnung des geldweiten Vorteils bzw. der Lohnsteuer:

  Gewährter Rabatt (10%)  4.000 €
 - Abzug pauschaler Bewertungsabschlag (4% von 40.000 €)  
 - Rabattfreibetrag  
 = Geldwerter Vorteil
 
 - Arbeitnehmerbeiträge (20%)
 
 = Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
 
 x Persönlicher Steuersatz
 
 =  Steuer  316,80 €

 

Im Vergleich dazu würden auf zusätzliche 4.000 € Lohn (abzüglich 800 € Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers) 960 € Lohnsteuer anfallen. Die Steuerersparnis beträgt damit 643,20 €.

2. Umsatzsteuer

Auf den gewährten Preisnachlass muss grundsätzlich auch keine Umsatzsteuer entrichtet werden, denn die Bemessungsgrundlage in diesem Fall ist der tatsächlich aufgewendete Betrag, (im Beispiel 36.000 €) und nicht das marktübliche Entgelt (40.000 €). Für sehr hohe Rabatte bestimmt jedoch § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG die Selbstkosten des Unternehmers als sog. Ersatz-Bemessungsgrundlage.

3. Sozialversicherungsrecht

Auch für das Sozialversicherungsrecht wird dieselbe Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verwendet, der auch zur Ermittlung der Lohnsteuer verwendet wird. In diesem Beispiel sind das 1.320 €, die nach Abzug des pauschalen Bewertungsabschlags, Zahlung des Arbeitnehmers und des Rabattfreibetrags anzusetzen sind. 

Carsharing

Insbesondere für Arbeitnehmer in größeren Städten ist es oftmals gar nicht erforderlich, dass diesen ständig ein Kfz zur Verfügung steht. Für jene Mitarbeiter ist Carsharing eine interessante und kostengünstige Alternative. Aus der Perspektive des Grünen Mobilitätskonzepts bestehen hier zwei Möglichkeiten:

1. Carpool für alle Mitarbeiter

Die erste Möglichkeit besteht darin, seinen Arbeitnehmern ein Auto zur Verfügung zu stellen, welches jeder bei Bedarf nutzen kann.

a) Lohnsteuer

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Auto seines Arbeitgebers nur gelegentlich (d.h. an nicht mehr als fünf Tagen pro Monat), so gilt nach dem BMF-Schreiben vom 03.03.2022 Rn. 16 [IV C 5 – S 2334/21/10004 :001] mit Verweis auf § 8 Abs. 2 S. 4 EStG sowie R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR als pauschaler Nutzungswert des Arbeitnehmers 0,001% vom inländischen Bruttolistenpreis (BLP) pro gefahrenem Kilometer. Es ist dabei naheliegend, die Bemessungsgrundlagen-Reduzierung auf ein Viertel bzw. die Hälfte des BLP für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG auch auf Carsharing-Angebote des Arbeitgebers mit solchen Fahrzeugen zu übertragen, auch wenn hierzu bislang keine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung vorliegt. Dafür spricht, dass die steuerliche Begünstigung § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG laut Gesetzesbegründung (vgl. Bundestag-Drucksachen 19/13436 und 19/14909) ausdrücklich dazu dient, die Nutzung klimafreundlicher Mobilität zu fördern. Dieser Fördergedanke sollte unserer Ansicht nach unabhängig davon gelten, ob ein Fahrzeug exklusiv durch nur einen Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Carsharings von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird. Entsprechend wäre bei geteilten E-Fahrzeugen ein pauschaler Nutzungswert von nur 0,00025% bzw. 0,0005% des BLP pro gefahrenen Kilometer zu versteuern. 
Bei einem BLP von 40.000€ und einer Strecke von insgesamt 100km sähe die Bestimmung des geldwerten Vorteils bei einem geteilten Auto wie folgt aus:

  Geteiltes Fahrzeug Verbrenner Elektro-Fahrzeug
  BLP 40.000 € 40.000 €
 x

Pauschaler Nutzungswert

0,001% 0,00025%
 x Strecke in Kilometer 100 km 100 km
 = Geldwerter Vorteil pro Fahrt 40 € 10 € 

 

Der auf den Monat bzw. das Jahr hochgerechnete geldwerte Vorteil hängt schließlich davon ab, wie viele Gesamtkilometer der Arbeitnehmer fährt.

b) Umsatzsteuer

Im Rahmen der Umsatzsteuer weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass es sich – im Gegensatz zu der dauerhaften Überlassung an einen einzelnen Arbeitnehmer als Firmenfahrzeug – nicht um einen tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG handelt, bei dem die Arbeitsleistung die Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs darstellt. Stattdessen liegt bei einer gelegentlichen Überlassung (an maximal fünf Tagen pro Monat, wie oben) eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Diese ist jedoch ebenfalls steuerbar.

Der Unterschied zwischen der Besteuerung eines tauschähnlichen Umsatzes und einer unentgeltlichen Wertabgabe im Kontext der Pkw-Überlassung ist auf den ersten Blick etwas schwer zu erkennen: Dieser liegt nämlich darin, dass bei einer dauerhaften Überlassung vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich die gesamten Kosten des Fahrzeugs das Entgelt nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG bilden, vgl. A 15.23 Abs. 10 S. 3,4 UStAE. Hier sind auch die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, einzubeziehen, vgl. A 15.23 Abs. 10 S. 5 UStAE (insbesondere: Steuer und Versicherung). Bei der gelegentlichen Überlassung sind nach A 15.23 Abs. 12 S. 3, 4 UStAE nur diejenigen Kosten anzusetzen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, was § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG entspricht. Nach unserer Auffassung ist es bei der gelegentlichen Überlassung folgerichtig, entsprechend A 15.23 Abs. 11 Nr. 1 S. 2 bzw. Nr. 2 S. 4 UStAE die ertragsteuerlichen Begünstigungen von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen nicht zu berücksichtigen. Bei den so ermittelten Werten handelt es sich jeweils um Nettowerte, auf welche die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, vgl. A 15.23 Abs. 10 S. 6 bzw. Abs. 12 S. 5 UStAE.

Diese aufwendige Berechnung wird in der Praxis dadurch entschärft, dass der Arbeitgeber in beiden Fällen auf die lohnsteuerlichen Werte zurückgreifen darf, vgl. A 15.23 Abs. 11 S. 1, 2 bzw. Abs. 12 S. 7, 8 UStAE: Diese sind dann jedoch Bruttowerte, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Es handelt sich hier also um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die meisten Elektrofahrzeuge eine Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer nach § 3d KraftStG besteht. Hier kann daher Gestaltungspotenzial bestehen. 

c) Sozialversicherungsrecht

Entsprechend § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3 SvEV ist die Berechnungsgrundlage derselbe geldwerte Vorteil, der auch zur Ermittlung der Lohnsteuer verwendet wird.

2. Gutscheine für ein Carsharing-Unternehmen 
Daneben haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern die Nutzung von Carsharing-Diensten über Gutscheine eines Carsharing-Unternehmens zu ermöglichen. Nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (sog. Gutscheinregelung) können prinzipiell Gutscheine für alle Arten von Sachbezügen (d.h. Waren, Dienstleistungen usw.) von bis zu 50 € pro Monat steuerfrei an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen in diesem Fall mit Umsatzsteuer belastet sind, da hier ein Endverbrauch durch die Arbeitnehmer stattfindet.

Diese Carsharing-Gutscheine sind bis zu einem Betrag von 50 € pro Monat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 4 SvEV sozialversicherungsfrei.

Fazit

Wie im ersten Artikel unserer Reihe gezeigt, besteht bei der Überlassung eines Elektro-Firmenwagens ein hohes Sparpotenzial. Dies kommt jedoch aus Kostengründen nur für wenige Arbeitnehmer in Betracht. Hier stellt das Carsharing eine weniger bekannte, aber gleichwohl interessante und am Bedarf der Arbeitnehmer orientierte Option dar. Daneben haben Autohersteller mit dem Firmenrabatt ein besonderes Instrument zur Hand, mit dem sie Absatzförderung, Mitarbeiterzufriedenheit und Abgabenoptimierung kombinieren können. 

Festzuhalten ist, dass (Hybrid-)Elektroautos auf viele Weisen Vorteile mit sich bringen:

  1. Sie sind klimafreundlicher als Verbrenner.
  2. Es handelt sich dabei um echte Gamechanger in puncto Mitarbeitergewinnung und -bindung.
  3. Es kann zu Kostenspareffekten kommen, da diese Fahrzeuge von der CO2-Bepreisung nicht betroffen und bis jedenfalls 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit sind. Im Gespräch ist sogar eine Verlängerung dieser Befreiung bis 2035 (§ 3d KraftStG).
  4. Es existiert eine starke steuerliche Subventionierung. Insbesondere bei den Elektroautos bis zu einem BLP von (derzeit) 70.000 € kommt es hier zum Teil sogar zu einer Überkompensation. Dieser Betrag wird in Kürze mit der Verkündung des sog. „Investitionsboosters“ auf 100.000 € erhöht werden. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf am 11.07.2025 zugestimmt. Ferner wird mit § 7 Abs. 2a EStG eine arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge geschaffen werden, die es ermöglicht, im ersten Jahr 75% der Anschaffungskosten abzuschreiben. Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen bleibt zu hoffen, dass diese Norm im Gegensatz zu § 7c EStG (einer „verunglückten“ Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge) nicht als EU-rechtswidrig angesehen wird. 

In unserem nächsten Artikel werden wir vertieft darauf eingehen, welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen beim Laden von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen bestehen.

Besonderer Dank gilt unseren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Freeke Tasman und Lara Salomon sowie unserer Praktikantin Clara Schoebel für deren wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Artikels.

***

Die vorstehenden Ausführungen dienen nur der Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

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