Vereinfachung der Abrechnung von Abfindungen – Kein Stress mehr mit der Fünftelregelung für Arbeitgeber?

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Dr. Barbara Geck

Partner
Deutschland

Als Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in unserem Frankfurter Büro leite ich die deutsche Praxisgruppe Arbeitsrecht und bin Teil der International HR Services Practice Group.

Thomas Schmidt

Associate
Deutschland

Als Associate in unserem Frankfurter Steuerrechts-Team berate ich nationale und internationale Mandanten im deutschen und internationalen Steuerrecht.

Worum geht es bei der Fünftelregelung?

Werden Abfindungszahlungen mit Arbeitnehmern vereinbart, so stellt sich bei der Gehaltsabrechnung oft die Frage, wie der Lohsteuerabzug korrekt zu berechnen ist: Das Einkommensteuerrecht sieht die Möglichkeit einer sogenannten Fünftelregelung vor, die den Progressionseffekt für die Empfänger von Abfindungen verringert. Es wird hierbei zunächst die auf das erste Fünftel der Abfindung entfallende Steuer berechnet, die dann wiederum mit fünf multipliziert wird. So tritt mit Blick auf die Progression in etwa der Effekt ein, der bei einer Versteuerung über fünf Jahr eintreten würde. Gerade für Arbeitnehmer, deren reguläres Einkommen im unteren und mittleren Bereich ist und die wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit hohe Abfindungen erwarten können, kann der Steuervorteil bedeutend sein. Es kann hier um mehrere tausend Euro, ggf. sogar um einen kleineren fünfstelligen Betrag gehen

Praktische Probleme bei der Anwendung

In der Praxis stellte die Fünftelregelung Arbeitgeber zuweilen vor Probleme: Ob der Arbeitnehmer tatsächlich in den Genuss der Regelung kommt, hängt letztlich davon ab, ob eine sogenannten „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegt. Eine solche Zusammenballung erfordert, dass die Einkünfte im relevanten Veranlagungszeitraum durch die Abfindung erhöht sind, d.h. die Abfindung höher ist als der Lohn, den der Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres noch verdient hätte. Ob dies der Fall ist, hängt ggf. davon ab, ob der Arbeitnehmer bis zu Jahresende in ein neues Arbeitsverhältnis kommt und wie hoch der Verdienst in diesem sein wird. Der Arbeitgeber muss somit eine gewisse Prognoseentscheidung treffen.

Vereinfachung durch das Wachstumschancengesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (sog. Wachstumschancengesetz) sollen aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen durch zielgerichtete Maßnahmen erhöht werden. Nunmehr hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz in der Fassung des Vermittlungsausschusses verabschiedet (BR-Drucks. 87/24). Zuvor hatte der Bundestag in seiner Sitzung am 23. Februar 2024 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen (BT-Drucks. 87/24).

Das verabschiedete Maßnahmenpaket sieht unter anderem Änderungen in Bezug auf die sog. Fünftelregelung für mehrjährige Vergütung (§ 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG), wonach § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG und damit die Pflicht zur Anwendung der Fünftelregelung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren mit Wirkung ab 01. Januar 2025 abgeschafft wird.

Hintergrund der Änderung aus Sicht des Gesetzgebers ist, dass die Berechnung kompliziert sei, der Arbeitgeber von der Fünftelregelung oftmals keinen Gebrauch mache, da eine Zusammenballung rechtssicher nicht festzustellen sei und Arbeitgeber vom Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet werden sollen (BT-Drucks. 20/8628, 137).

Welche praktischen Auswirkungen hat die Gesetzesänderung für Arbeitgeber?

Künftige Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich?

Ob die Fünftelregelung im Einzelfall Anwendung findet, war bisher im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleich zu klären. Aus Arbeitgebersicht kann aber unter Umständen ein Interesse daran bestehen, nach wie vor einem verdienten Mitarbeiter schon früher den steuerlichen Vorteil aus der Fünftelregelung zukommen zu lassen. Dies kann bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung ein entscheidender Vorteil sein. Auch fordern viele Arbeitnehmer die Anwendung bereits im Lohnabzugsverfahren ein.

Ob Arbeitgebern die Möglichkeit offensteht, im Lohnsteuerabzugsverfahren weiterhin unter Anwendung der Fünftelregelung abzurechnen, ist derzeit unklar. Die Streichung des bisherigen § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG könnte darauf hindeuten, dass lediglich die Pflicht zur Anwendung der Fünftelregelung aufgehoben werden sollte und somit zukünftig ein Wahlrecht des Arbeitgebers besteht. Manche Autoren ziehen aus der Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/8628, 137), die „eine ersatzlose Aufhebung der Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn“ vorsieht, den Schluss, dass eine freiwillige weitere Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nun ausscheidet (so etwa Rösch/Betz/Radü, DB 2023, 2660 (2660)).

Pflicht zum Ausweis der für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne

Weiterhin soll der Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet sein, die für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne gesondert auszuweisen. Dies leitet sich aus § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG ab. Das entsprechende BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl. I 2019, 911, Tz. 7) dürfte zeitnah angepasst werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Fünftelregelung soll künftig dem Finanzamt im Veranlagungsverfahren obliegen.

Für den separaten Ausweis von Arbeitslohn, für welchen die Fünftelregelung infrage kommt, muss damit beispielsweise bei Long-Term-Incentives (LTI) weiterhin eine Prüfung der entsprechenden Erdienungsperiode nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen erfolgen, weshalb der Umfang der Entlastung der Arbeitgeber hinsichtlich des Verwaltungsaufwands bei der Abrechnung geringer sein dürfte als ursprünglich erhofft. Entfallen dürfte nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest die Prüfung einer Zusammenballung von Einkünften, die unterjährig nur schwer oder gar nicht zu beurteilen ist.

Es bleibt unklar, welche genauen Anforderungen an die Prüfpflicht des Arbeitgebers in Bezug darauf gestellt werden, welche Arbeitslöhne für die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in Frage kommen und folglich in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden müssen. Eine pauschale Herangehensweise, die sämtliche potenziell als solche infrage kommenden Vergütungen als mehrjährige Vergütung ausweist, dürfte beim Finanzamt auf kein Wohlgefallen stoßen. In solchen Fällen könnte seitens der Finanzverwaltung schnell eine Arbeitgeberhaftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 2 EStG im Raum stehen. Ob eine solche gerechtfertigt ist, dürfte jedoch von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Gewährung – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich feststellt – gerade den Finanzämtern obliegt.

Praxistipp

Schon bisher war davon abzuraten, eine Verpflichtung zur Anwendung der Fünftelregelung, im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, auch wenn dies viele Arbeitnehmeranwälte fordern. Dies gilt nun umso mehr.

Wenn die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren erwogen wird, ist zu empfehlen, eine kostenlose Lohnsteuer-Anrufungsauskunft einzuholen, um Haftungsrisiken für den Arbeitgeber zu vermeiden. Die erteilte Auskunft bindet das Finanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Ausblick

Während die Anwendung der Fünftelregelung für gleichgelagerte Fälle einmalig auf Ebene des Arbeitgebers geprüft werden konnte, muss diese Prüfung zukünftig für jeden Arbeitnehmer individuell im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch das zuständige Finanzamt erfolgen. Dies dürfte die ohnehin langen Bearbeitungszeiten für Steuererklärungen zum Leidwesen der Arbeitnehmer verlängern, führt jedoch auf Arbeitgeberseite zu einer – zumindest kleinen - Vereinfachung der Abrechnung.

Bisher ergeben sich aus der grundsätzlich begrüßenswerten Abschaffung der Pflicht zur Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren noch einige rechtliche Unsicherheiten, die es zu adressieren gilt. Dieser Beitrag soll hierfür sensibilisieren und dazu anregen, die künftige Entwicklung der aufgeworfenen Fragen im Blick zu behalten. Bereits jetzt sollten interne Prozesse und Systeme in der Lohnbuchhaltung im Hinblick auf die Gesetzesänderung einer Überprüfung unterzogen werden.

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