Baukostenzuschüsse können einen erheblichen Anteil der Investitionskosten für den Bau eines Batteriespeichers ausmachen. Ob, wann und in welcher Höhe diese überhaupt zu zahlen sind, ist für Batteriespeicherprojekte somit von entscheidender Bedeutung.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschwerdegericht) vom 20. Dezember 2023 (VI-3 Kart 183/23) hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) entschieden, dass Verteilnetzbetreiber Baukostenzuschüsse auch für Batteriespeicher mit Anschluss in der Mittel- und Hochspannung erheben dürfen. Die Bundesnetzagentur sei nicht verpflichtet, einem Verteilernetzbetreiber die Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. Damit macht der BGH deutlich, dass diese Praxis nicht als diskriminierend zu bewerten ist.
Eine Betreiberin von Batteriespeichern (Antragstellerin) beantragte bei einem Elektrizitätsverteilernetzbetreiber den Netzanschluss eines rein netzgekoppelten Speichers mit einer Lade- und Entladeleistung von 1.725 kW. Der Verteilnetzbetreiber verlangte daraufhin die Zahlung eines Baukostenzuschusses für den Bau eines Netzanknüpfungspunktes. Die Antragstellerin wandte sich gegen diese Forderung und wollte erreichen, dass die Bundesnetzagentur dem Verteilernetzbetreiber die Erhebung des Baukostenzuschusses untersagt. Die Bundesnetzagentur wies diesen Antrag mit Beschluss vom 06. Dezember 2022 zurück. Die Erhebung des Baukostenzuschusses sei rechtmäßig. Dagegen legte die Antragsstellerin Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Mit Beschluss vom 20.12.2023 hob das OLG Düsseldorf den Beschluss der Bundesnetzagentur auf und verwies den Rechtsstreit zurück an die Bundesnetzagentur. Das OLG Düsseldorf führte in seiner Entscheidung aus, dass die Erhebung von Baukostenzuschüssen für netzgebundene Batteriespeicher zulässig sei, aber in jedem Fall die bestehenden Besonderheiten bei Batteriespeichern zu berücksichtigen wären. Allerdings könne das Leistungspreismodell – wie es bei Letztverbrauchern angewendet wird - nicht ohne weiteres bei der Berechnung des Baukostenvorschusses angewendet werden, da diese Anwendung diskriminierend (§ 17 Abs. 1 S. 1 EnWG) und missbräuchlich (§ 31 Abs. 1 EnWG) sei. Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf legte die Bundesnetzagentur Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Der BGH hob den Beschluss des OLG Düsseldorf auf und wies damit die Beschwerde der Antragstellerin ab.
Nach Ansicht des BGH unterscheiden sich Batteriespeicher zwar von anderen Letztverbrauchern, da sie den aus dem Netz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern wieder einspeisen. Dennoch sei die Gleichbehandlung laut BGH objektiv gerechtfertigt, weil der Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion erfülle. Bezweckt sei es einen nicht bedarfsgerechten Ausbau der Verteilnetze und damit verbundene Netzausbaukosten zu vermeiden, indem Anschlussnehmer angehalten würden, den Netzanschluss nur nach dem tatsächlichen Bedarf zu beantragen. Darüber hinaus solle der Baukostenzuschuss auch zur Finanzierung der Verteilnetze beitragen. Beides würde auch für Batteriespeicher gelten. Der Netzanschluss müsse wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend dimensioniert werden. Die Bundesnetzagentur durfte davon ausgehen, dass der geforderte Baukostenzuschuss zu den verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis stehe. Eine weitergehende Privilegierung von Batteriespeichern würde zudem dazu führen, dass die Kosten auf andere Letztverbraucher umgelegt würden, während nur der Betreiber der Speicheranlage von möglichen Erlösen (z.B. durch Preisschwankungen am Strommarkt) profitiere. Schließlich seien unionsrechtliche Regelungen, die eine völlige Freistellung von Baukostenzuschüssen zwingend vorschreiben, nicht ersichtlich. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe steht noch aus.
Gut an der Entscheidung des BGH ist, dass wir uns damit einer Klärung der wirtschaftlich wichtigen Frage von Baukostenzuschüssen zumindest nähern. Leider klärt sie nur Teilfragen. Wirtschaftliche Themen lassen sich regelmäßig lösen, wenn es eine sichere Kalkulationsbasis für die Investitionsentscheidung gibt. Wichtig wird daher sein, was der BGH im Einzelnen in seiner Begründung schreiben wird.
Im Übrigen bestehen noch weitere Rechtsunsicherheiten, mit denen Batteriespeicherprojekte umgehen müssen, zum Beispiel die Frage der baurechtlichen Privilegierung im Genehmigungsverfahren und wie die Steuerung des Ausbaus von Batteriespeichern insgesamt erfolgen soll. Ob die Entscheidung des BGH den gewünschten Ausbau von Batteriespeichern, der als Teil der Energiewende unerlässlich ist, bremsen wird, wird sich zeigen. Hier wird auch das Verhalten der Netzbetreiber eine bedeutende Rolle spielen.
Sprechen Sie uns bei Fragen zu Ihren Batteriespeicherprojekten gerne an.