Kein Anschluss unter dieser Nummer? - Fragen (und Antworten) zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern

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Nach wie vor wirft der regulatorische Rahmen für den Umgang mit Großbatteriespeichern (BESS) in der Praxis viele Fragen auf. Die extrem hohe Zahl von Anfragen für Netzanschlüsse für BESS-Projekte ist auch bei bestem Willen bei den Netzbetreibern nicht zur allseitigen Zufriedenheit kurzfristig lösbar. Meist diskutiert sind neben der baurechtlichen Privilegierung von BESS-Projekten im Außenbereich – auch nach der Entscheidung des BGH – Fragen zum Baukostenzuschuss und die Grundlagen des Netzanschlussverfahrens.

In Reaktion auf diese Herausforderungen hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) kürzlich einen Frage-Antwort Katalog zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern veröffentlicht. Dieser soll nach eigener Angabe als Orientierungshilfe dienen, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu gewährleisten. Behandelt werden Fragen des Netzanschlussregimes und zum Baukostenzuschuss.

Netzanschluss nach BNetzA

Aufgrund der bestehenden Doppelrolle von Batteriespeichern als Verbrauchs- und gleichzeitig Erzeugungsanlage sieht die BNetzA die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (KraftNAV) auf die Stromerzeugerseite des Batteriespeichers als anwendbar an. Voraussetzung sei die Eröffnung des Anwendungsbereichs der KraftNAV, dass also eine Nennleistung von mindestens 100 Megawatt und ein geplanter Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Mit der Doppelrolle gehe auch einher, dass die Speicher jeweils hinsichtlich Ein- und Ausspeisung einer ausreichenden Netzanschlusskapazität bedürfen und unter Umständen separate Kapazitätszuteilungsverfahren durchgeführt werden müsse. 

In diesem Zusammenhang erkennt die BNetzA das in § 4 Abs. 1 S. 2 KraftNAV vorgesehene Windhundprinzip, auch als "First Come, First Served"-Prinzip bekannt, ausschließlich für die Konkurrenz am jeweiligen Netzanschlusspunkt zwischen Anschlussbegehrenden an, die dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterliegen. Andere konkurrierende Netzanschlussbegehrende würden nicht verdrängt. 

Weitere Fragestellungen, die der Katalog behandelt, beziehen sich auf Rechte und Pflichten des Netzbetreibers. Konkret werden Kommunikationspflichten des Netzbetreibers und das Recht behandelt, Kautionszahlungen von den Vorhabenträgern zu fordern. Solche sogenannten Realisierungskautionen sind aus Sicht der BNetzA in angemessenen Fällen z.B. bei Mangelsituationen zulässig. Im Regelfall sei die Kaution bei Realisierung des Projekts auf Baukostenzuschüsse oder Anschlusskostenbeiträge anzurechnen oder zurückzuzahlen. Wird das Projekt nicht realisiert, könne die Kaution verfallen. Als Maßstab für eine angemessene Höhe der Kaution nennt die BNetzA einen Betrag von EUR 1.500/ MW.

Einordnung und Ausblick

Die FAQ sind von BESS-Betreiberseite bereits als unzureichend kritisiert worden. So blieben zu viele Fragen offen. Ein Mehrwert sei auch mangels Verbindlichkeit nicht auszumachen. Die vielfach geforderte verbindliche Klärung der diskutierten Fragen beinhaltet der Katalog tatsächlich nicht.

Die Unsicherheiten dürften im Gegenteil nicht kleiner geworden sein, denn die Aussagen der BNetzA zur Anwendbarkeit der KraftNAV stehen konträr zu aktuellen gesetzgeberischen Diskussionen. So schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BT-Drs 21/2076 vom 08.10.2025 vor, dass Großbatteriespeicher ausdrücklich vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausgenommen werden sollen (BT-Drs. 21/2076, S. 12). 

Diese Änderung hätte auch Auswirkung auf die derzeitige Anwendbarkeit des Windhundprinzips auf Großbatteriespeicher. Das wäre dann nicht mehr der Fall. Der Bundesrat zielt mit seinem Vorschlag darauf ab, den Netzbetreibern die Entwicklung eines regelbasierten Reservierungsverfahrens in Abkehr vom Windhundprinzip zu ermöglichen. Statt nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs solle auf den tatsächlichen Projektfortschritt abgestellt werden können und so einem strategischen oder spekulativen Sichern von Netzanschlusskapazitäten entgegengetreten werden. Andernfalls würde sich die Planungssicherheit für die Großbatterie-Projekte deutlich verschlechtern (BT-Drs. 21/2076, S. 13). Im Rahmen eines auf § 17 Abs. 1 EnWG regelbasierten Reservierungsverfahrens könne beispielsweise auch die Bereitschaft zum Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen berücksichtigt werden (BT-Drs. 21/2076, S. 14). 

Ob die benannten Änderungsvorschläge tatsächlich übernommen und zeitnah umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon, welcher der Lösungswege schließlich verfolgt wird, ist eine verbindliche Lösung notwendig, die Planungssicherheit für alle Beteiligten bietet.

Vor diesem Hintergrund ist umso mehr offen, inwieweit die BNetzA ihr Ziel erreichen wird, eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern. Der Katalog der BNetzA soll jedenfalls sukzessive ergänzt werden.

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