Im Rahmen dieser Reihe möchten wir die steuerlichen Aspekte der Grünen Mobilität im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erläutern. Unternehmen, die zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind, stehen vor der Herausforderung, nicht nur ökologische und soziale Verantwortung zu übernehmen, sondern diese auch transparent darzustellen. Konkret müssen von der CSRD betroffene Arbeitgeber die CO2-Emissionen ihrer Mitarbeiter erfassen. Diese zählen nämlich als signifikante Scope-3-Treibhausgasemissionen im Sinne der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) E1-6. Die ESRS enthalten detaillierte Regelungen zur Umsetzung der CSRD. Doch neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben bietet eine durchdachte Nachhaltigkeitsstrategie zahlreiche Vorteile: Sie stärkt die Arbeitgebermarke, fördert die Mitarbeiterbindung und macht Ihr Unternehmen zu einem attraktiven Arbeitsplatz. Darüber hinaus können durch die gezielte Integration von Grünen Mobilitätslösungen auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierungen erzielt werden.
Als Grundsatz gilt für Mobilitätszuschüsse – sei es in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen – zunächst, dass diese normal der Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Bereich der nachhaltigen Mobilität gibt es jedoch zahlreiche Begünstigungen. Wir zeigen auf, wie Unternehmen durch bestimmte Maßnahmen nicht nur zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen, sondern auch ihre Abgabenbelastung optimieren und gleichzeitig ein modernes, umweltbewusstes Arbeitsumfeld schaffen können.
In den ersten beiden Artikeln dieser Reihe haben wir aufgezeigt, welche steuerlichen Vorteile ein Elektroauto als Firmenwagen mit sich bringt – sowohl bei einer Überlassung an einzelne Arbeitnehmer (Firmenwagen, Mitarbeiterrabatt) als auch an die Gesamtheit der Mitarbeiter (Carsharing). (Hybrid-)Elektroautos verbrauchen bekanntermaßen Strom (genauer gesagt: sie wandeln elektrische in mechanische Energie um). Auch beim Laden dieser Fahrzeuge bestehen insgesamt fünf verschiedene steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen, auf die wir im Folgenden eingehen werden.
Die ersten vier Möglichkeiten ergeben sich aus der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG sowie der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG. Hierzu ist außerdem das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 [IV C 5 - S 2334/19/10009 :004] („BMF-Schreiben“) für die Praxis relevant. Flankiert werden diese Normen durch die Gutscheinregelung in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Allen diesen Möglichkeiten ist gemeinsam, dass diese für die Inanspruchnahme lohnsteuerlicher Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Ein Gehaltsverzicht bzw. eine Gehaltsumwandlung wäre schädlich, was bei der Vertragsgestaltung der Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu beachten ist.
Ladevorrichtung im Betrieb (Rn. 6 bis 17 des BMF-Schreibens)
Der Arbeitgeber hat zum einen die Möglichkeit, den Arbeitnehmern lohnsteuerfrei eine kostenlose bzw. vergünstigte Lademöglichkeit auf dem Firmengelände zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung ergibt sich grundsätzlich aus § 3 Nr. 46 EStG und gilt bis mindestens Ende 2030. Bei Fahrzeugen, die mit der 1%-Methode versteuert werden, ergibt sich die Lohnsteuerfreiheit bereits aus § 8 Abs. 2 S. 2 EStG direkt, sodass diese auch nach 2030 bestehen bleibt. Gleiches gilt für die Sozialversicherungspflicht. Zu beachten ist, dass das Gesetzt keine betragsmäßige Begrenzung vorsieht. Der Arbeitnehmer kann seinen privaten Pkw also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei so viel laden, wie er möchte bzw. sein Arbeitgeber dies akzeptiert.
Umsatzsteuerlich ist zu differenzieren:
Da der Arbeitgeber mit der Lademöglichkeit steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt, steht ihm grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.
Zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (Rn. 18 – 21 des BMF-Schreibens)
Alternativ dazu kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (regelmäßig an dessen Privatwohnung) eine betriebliche Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt auf Zeit zu dessen privater Nutzung überlassen. Diese verbleibt jedoch im Eigentum des Arbeitgebers. Hier führt § 3 Nr. 46 EStG ebenso zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit, jedoch nur in Bezug auf die Nutzungsüberlassung. Der bezogene Strom selbst ist nicht von der Steuerbefreiung umfasst.
Die umsatzsteuerliche Behandlung ist ähnlich wie bei der Ladevorrichtung im Betrieb. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die vergünstigte Überlassung bei den Arbeitnehmern ohne Dienstwagen eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG darstellt. Dadurch sind in die Mindest-Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG auch die auf 5 Jahre verteilten Netto-Anschaffungskosten der Ladevorrichtung mit einzubeziehen, sofern diese mindestens 500 € betragen haben. Der Arbeitgeber ist daher auch hier grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Erstattung von Stromkosten bei Dienstwagen (Rn. 22 – 26 des BMF-Schreibens)
Für Arbeitnehmer, denen die Benutzung eines Dienstwagens gestattet ist, stellt sich die Frage, was mit den Stromkosten geschieht, die sie selbst bezahlen. Dies betrifft hauptsächlich diejenigen Personen, denen zuhause eine (eigene oder vom Arbeitgeber überlassene) Ladevorrichtung zur Verfügung steht oder das Fahrzeug anderweitig auf eigene Kosten laden. Ausgangspunkt ist zunächst die Überlegung, dass der Arbeitgeber alle Kosten für den Dienstwagen zu tragen hat. Wenn der Arbeitnehmer nun Stromkosten für das Fahrzeug bezahlt, werden diese grundsätzlich im Wege der Anrechnung vom zu versteuernden Vorteil für die Kfz-Überlassung des jeweiligen Monats abgezogen (vgl. BFH vom 30.11.2016 – VI R 2/15). Dann sinken Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entsprechend. Diese Kosten müssen genau ermittelt und nachgewiesen werden. Das bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn die private Ladevorrichtung des Arbeitnehmers keinen eigenen Stromzähler hat.
Ein deutlich höherer Spareffekt kann erzielt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über § 3 Nr. 50 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei Auslagenersatz leistet. Auch hier müsste der Arbeitgeber zwar grundsätzlich den exakten Kostenbetrag ermitteln. Allerdings lässt die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben bis zum 31.12.2030 zu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich Pauschalbeträge erstattet. Diese richten sich nach der Art des Fahrzeugs und danach, ob beim Arbeitgeber eine zusätzliche Ladevorrichtung besteht, wozu auch Stromttankkarten zählen:
Zusätzliche Ladevorrichtung beim Arbeitgeber | Keine zusätzliche Ladevorrichtung beim Arbeitgeber | |
Elektrofahrzeug | 30 € | 70 € |
Hybrid-Elektrofahrzeug | 15 € | 35 € |
Dabei handelt es sich um Maximalbeträge, sodass der Arbeitgeber auch weniger erstatten kann. Die Erstattung höherer Kosten ist mit Nachweis auch hier möglich und sollte im Einzelfall geprüft werden, da die Pauschalen vergleichsweise niedrig sind. Zum Vergleich: Bei einem Elektrofahrzeug mit einem Stromverbrauch von 20 kWh pro 100 Kilometer (ohne zusätzliche Ladevorrichtung beim Arbeitgeber) und einem Strompreis von angenommenen 0,40 €/kWh wäre der Betrag von 70 € schon bei einer monatlichen Kilometerleistung von 875 Kilometern erreicht. Dazu zählen alle Kilometer, d.h. auch die Privatfahrten.
Wenn der Arbeitgeber keinen Auslagenersatz leistet, sondern die Kosten angerechnet werden, muss umsatzsteuerlich derselbe Betrag versteuert werden. Denn bei den vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten handelt es sich um einen Teil des Entgelts im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG. Wenn der Arbeitgeber stattdessen Auslagenersatz zahlt, stellt sich die Frage nach dessen Vorsteuerabzug. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ist dafür grundsätzlich eine auf den Arbeitgeber ausgestellte Rechnung erforderlich, die spätestens ab 2028 als elektronische Rechnung auszustellen ist. Bei den Stromtankvorgängen handelt es sich jedoch in aller Regel um Beträge bis zu 250 €, sodass die Angabe des Leistungsempfängers nach § 33 UStDV entbehrlich ist und die E-Rechnungspflicht auch ab 2028 nicht gilt. Daher sollte im Idealfall entweder der Arbeitgeber oder kein Leistungsempfänger im Rechnungsdokument genannt sein.
Übereignung einer Ladevorrichtung bzw. Zuschuss (Rn. 27 – 31 des BMF-Schreibens)
Eine weitere Möglichkeit im Hinblick auf Ladevorrichtungen besteht darin, dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung entweder direkt zu übereignen oder diese finanziell zu bezuschussen.
Insgesamt ergeben sich hier vier verschiedene Möglichkeiten:
Art des Arbeitslohns | Höhe des Arbeitslohns |
Unentgeltliche Übereignung der Ladevorrichtung | Tatsächlicher Wert / Brutto-Einkaufspreis der Ladevorrichtung |
Verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung | Tatsächlicher Wert / Brutto-Einkaufspreis der Ladevorrichtung abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers |
Bezuschussung eines Erwerbs der Ladevorrichtung | Höhe des Zuschusses |
Bezuschussung der Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung (Wartung, Betrieb usw., nicht aber die Stromkosten) | Höhe des Zuschusses |
In diesem Fall wird der dadurch entstehende Arbeitslohn nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25% besteuert. Zwar trägt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer. Dieser Effekt kann und sollte jedoch bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Ein Steuersatz von 25% klingt zunächst nur nach einer Entlastung für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen. Dem ist jedoch nicht so: Der Vorteil der Pauschalversteuerung liegt nämlich insbesondere darin, dass nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV keine Sozialversicherung anfällt. Wenn man Lohnsteuer, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge addiert, besteht bei vielen Angestellten eine Abgabenlast von etwa 40-50%. Durch die Pauschalversteuerung ergibt sich damit insgesamt eine deutliche Ersparnis, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Idealfall wirtschaftlich teilen können.
Bei den Aufwendungen für die Nutzung besteht die Besonderheit, dass diese nicht nur einmalig anfallen. Der Arbeitgeber darf daher pauschale monatliche Zuschüsse zahlen, wenn die Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden.
Umsatzsteuerlich sind die vier Konstellationen wie folgt zu behandeln:
Gutscheinregelung (Stromtankgutschein für E-Ladesäulen)
Die letzte Möglichkeit ergibt sich aus dem in unserem zweiten Artikel der Reihe im Rahmen des Carsharings bereits angesprochenen § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Wenn die 50 €-Sachbezugsgrenze noch nicht genutzt wurde, kann der Arbeitgeber wie bei den klassischen Tankgutscheinen für Verbrennungsmotoren seinen Arbeitnehmern Gutscheine für E-Ladesäulen zukommen lassen. Diese sind lohnsteuer-, sozialversicherungs- und umsatzsteuerfrei (wobei jedoch der Ladevorgang den Arbeitnehmer mit Umsatzsteuer belastet).
Zu beachten ist dabei, dass sich dann die Pauschalen bei der Erstattung von Stromkosten bei Dienstwagen (Rn. 22 – 26 des BMF-Schreibens) vermindern, siehe oben.
Im Bereich des elektrischen Ladens hat der Gesetzgeber ein Füllhorn an Begünstigungen geschaffen, von denen Unternehmen jeder Betriebsgröße profitieren können:
Die umsatzsteuerliche Behandlung kann zwar komplex sein. Sie ist jedoch durch vorausschauende Vertragsgestaltung handhabbar. Insgesamt sind Ladevorteile damit ein nicht zu vernachlässigender Vorteil, der zusätzlich zur Nutzungsüberlassung des Elektrofahrzeugs gewährt werden kann. In unserem kommenden Artikel erläutern wir, welche steuerlichen Förderungsmöglichkeiten für weitere Fortbewegungsmittel, wie Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes, bestehen.
Besonderer Dank gilt unserer wissenschaftlicher Mitarbeiterin Freeke Tasman und Lara Salomon sowie unserer Praktikantin Clara Schoebel für deren wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Artikels.
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Die vorstehenden Ausführungen dienen nur der Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.