Der Erfolg der Energiewende hängt nicht nur davon ab, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen ausgebaut werden, sondern wesentlich auch von deren Anschluss an das Stromnetz. Während die Zubauzahlen immer neue Rekorde brechen, wird der Netzausbau häufig als Flaschenhals der Energiewende beschrieben. Regelmäßig bedarf es eines Netzausbaus, um die angefragte Anlagenkapazität einspeisen zu können. Der Ausbau aber führt zu zeitlichen Verzögerungen und höheren Kosten des Anschlusses.
Dies zeigt sich nicht zuletzt an den Anfragen für den Netzanschluss von Batteriespeichern. Die enorme Anzahl der Anfragen führt aktuell dazu, dass Netzbetreiber diese nur mit langen Wartezeiten von zum Teil mehreren Monaten bearbeiten und beantworten.
Ein verzögerter Netzanschluss aber bringt Unsicherheiten für den Anlagenbetreiber und die Finanzierung der Anlage durch langfristige Lieferverträge (PPA) festen Lieferzusagen oder durch die Förderung nach dem EEG 2023 mit sich.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen werden die "Überbauung" von Netzanschlusspunkten und sog. Cable-pooling ermöglicht. Die darüber hinaus zunächst geplanten Vorgaben für ein einheitliches Verfahren und den Inhalt von Netzanschlussreservierungen sind demgegenüber nicht mehr Teil der Novelle.
Um dem akuten Bedarf an Netzanschlüssen zu begegnen und gleichzeitig eine bessere Auslastung und Nutzung der bestehenden Kapazitäten zu ermöglichen, wird eine sog. Überbauung von Netzanschlusspunkten ermöglicht. Der Begriff beschreibt den Fall, dass die installierte Leistung in Summe die vorhandene Leistung am Netzverknüpfungspunkt übersteigt. Auftreten kann der Fall insbesondere, wenn ein Netzanschlusspunkt durch mehrere Einspeiser gleichzeitig genutzt wird (siehe sogleich 2.2).
Eine solche Überbauung kann nun in Form einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung ermöglicht werden, in der die maximale Einspeisung begrenzt wird. Die Begrenzung muss durch den Anlagenbetreiber technisch sichergestellt werden und kann auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein (§ 8a Abs. 1 S. 2 und 3 EEG 2023).
Die flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere die begrenzte Einspeiseleistung, die Zeitfenster bei unterschiedlichen Begrenzungshöhen, die Dauer der Begrenzung und Folgen bei Ende der Begrenzung, die technischen Anforderungen an die Begrenzung, die Haftung des Anlagenbetreibers und das Einverständnis anderer Anlagenbetreiber im Falle von Cable-Pooling regeln (§ 8a Abs. 2 Satz 1 EEG 2023).
Die neu eingeführten Regelungen erlauben es, auch bereits von anderen Anlagen genutzte Verknüpfungspunkte zum Netz der allgemeinen Versorgung als Netzanschlusspunkte zu benennen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EEG 2023).
Die bereits aktuell zum Teil praktizierte gemeinsame Nutzung eines Netzverknüpfungspunktes durch mehrere Erzeugungsanlagen (sog. Cable-pooling) erfährt damit eine explizite regulatorische Einbettung.
Die Regelungen können als erster Schritt hin zu einer stärkeren Flexibilisierung gesehen werden, werfen allerdings auch Folgefragen auf.
So erfahren die neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten in zwei Punkten Einschränkungen:
Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Einspeiseleistung nicht die Gesamtkapazität übersteigt, bedarf es zudem einer vertraglichen Regelung zwischen den Betreibern der bestehenden und der hinzutretenden Anlage. Es entstehen somit neue Schnittstellen, die zu Reibungsverlusten führen können. Offen bleibt auch, inwieweit die Netzbetreiber den Mehraufwand bei Ermittlung der möglichen Netzverknüpfungspunkte auffangen können.
Hinsichtlich der eher klarstellenden Regelung zum Cable-Pooling stellt sich zudem die Frage, inwieweit der Anschluss mehrerer Erzeugungs- und Speicheranlagen über einen Netzverknüpfungspunkt im Einzelfall als Kundenanlage zu bewerten ist. Kommt eine solche Einordnung in Betracht, so wirft das vieldiskutierte Urteil des EuGH zur Europarechtswidrigkeit der deutschen Kundenanlageregelung weitergehende Fragen auf und sorgt für rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit.
Insgesamt wird das Erfordernis, den Netzausbau weiter voranzutreiben, durch die neuen Regelungen nicht obsolet. Die neuen Möglichkeiten können aber zu einer stärkeren Auslastung der bestehenden Kapazitäten führen. Einen deutlich stärkeren Effekt dürfte aber die notwendige Flexibilisierung der Nachfrageseite durch den Smart-Meter-Rollout und eine Anpassung der Anreize für industrielle Verbraucher bieten. Für diese Themen bleibt abzuwarten, wie die neue Regierung sich positionieren wird.