Im November 2024 urteilte der Europäische Gerichtshof zum deutschen Konzept der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG (sehen Sie unseren Beitrag dazu hier). Wenig überraschend entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Leitungsanlagen in den betroffenen Wohnblöcken nicht als Kundenanlage zu qualifizieren seien. Vielmehr sind die Leitungsanlagen als Verteilnetze einzustufen. Denn sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist. Damit unterfallen sie der für Verteilnetze geltenden Regulierung.
Basis des Urteils war ein vor dem Bundesgerichtshof anhängiger Rechtsstreit, in dem die Qualifikation der Leitungsanlagen mehrerer Wohnblöcke als Kundenanlage sowie die Pflicht des Energieversorgers ENGIE, diese Wohnblöcke als Kundenanlage an ihr Netz anzuschließen, ging. Nach Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH hat nun auch der Bundesgerichtshof seinen Beschluss gefasst (Beschluss vom 13.05.2025 - EnVR 83/20).
Der schriftliche Beschluss ist noch nicht veröffentlicht. Sobald er vorliegt, können wir besser beurteilen werden, ob es doch noch Hoffnung für manche der bestehenden Kundenanlagen gibt.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs bestätigt jedoch die Vermutung, dass sich das Konzept der Kundenanlage ändern wird. Wie genau und wann? Diese Fragen wird der Gesetzgeber beantworten. Schon aktuell haben Betreiber großer Kundenanlagen zuweilen Probleme, vom vorgelagerten Verteilnetzbetreiber Kunden in der Kundenanlage anzuschließen und für sie Marktlokationsidentifikationsnummern zu erhalten. Betreiber von Kundenanlagen müssen sich in jedem Fall auf Änderungen einstellen.