Seit Juli 2022 müssen Unternehmen Verbrauchern einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen müssen, um eine einfach zugängliche Möglichkeit zur Kündigung von Online-Abonnements zu gewährleisten.
Die gesetzlichen Anforderungen aus § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hatten wir bereits in einem Artikel aus dem Jahr 2022 dargelegt, der hier abrufbar ist.
Zwischenzeitlich haben zahlreiche Gerichtsentscheidungen die Pflichten für Unternehmen weiter konkretisiert. Dieser Artikel bietet eine kurze Rechtsprechungsübersicht.
1. Oberlandesgericht Hamburg, 26. September 2024 - Az. 5 UKI 1/23
Die Beschriftung des Kündigungsbuttons mit „Kündigungsabsicht abschicken" ist unzureichend. Der Button muss mit dem gesetzlichen Wortlaut „Jetzt kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die gewählte Formulierung muss die unmittelbare Wirkung der Kündigung vermitteln und sicherstellen, dass Verbraucher verstehen, dass das Anklicken des Buttons zur Vertragskündigung führt.
2. Oberlandesgericht Hamburg, 26. September 2024 - Az. 5 UKI 1/23
Die Verpflichtung zur Implementierung eines Online-Kündigungsbuttons besteht unabhängig davon, ob die betreffende Website von dem Unternehmen betrieben wird, das Vertragspartei des Verbrauchers ist, oder von einem Dritten.
3. Landgericht Hildesheim, 9. Januar 2024 – Az. 3 O 109/23
Reseller, die Abonnements im Namen Dritter anbieten, müssen sicherstellen, dass ein Kündigungsbutton auch auf der Website des Dritten vorhanden ist, nicht nur auf ihrer eigenen. Reseller sind dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Anforderung zu gewährleisten, wobei die Website des Anbieters faktisch als Erweiterung ihrer eigenen Verkaufsplattform behandelt wird.
4. Oberlandesgericht Köln, 10. Januar 2025 - Az. 6 U 62/24
Ein verpflichtender Login vor Zugang zum Kündigungsbutton verstößt gegen § 312k BGB. Der Kündigungsbutton muss von Beginn des Kündigungsprozesses an dauerhaft sichtbar und unmittelbar zugänglich sein, ohne dass Verbraucher Zugangsdaten eingeben müssen.
5. Oberlandesgericht Nürnberg, 30. Juli 2024 - Az. 3 U 2214/23
Der Kündigungsbutton muss ohne vorherigen Login zugänglich sein, auch wenn ein Kundenkonto grundsätzlich zur Nutzung des Dienstes erforderlich ist. Die Anforderung eines Logins stellt eine unzumutbare Hürde dar und widerspricht der Absicht des Gesetzes, Kündigungen zu vereinfachen.
6. Landgericht München I, 10. Oktober 2023 - Az. 33 O 15098/22
Ein Streaming-Dienst stellte einen Kündigungsbutton mit der Beschriftung „Abonnement kündigen" bereit, der zu einer Unterseite führte, auf der Verbraucher aufgefordert wurden, sich in ein bestehendes Kundenkonto einzuloggen, indem sie ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort oder ihre PIN eingaben. Der Kündigungsbutton führte nicht direkt zu einer Kündigungsbestätigungsseite wie erforderlich und war auch nicht direkt und einfach zugänglich, was einen Verstoß gegen § 312k BGB darstellte.
7. Oberlandesgericht Düsseldorf, 23. Mai 2024 – Az. I-20 U 3/23
Ein Unternehmen stellte einen Kündigungsbutton bereit, der den Verbraucher nicht zur Kündigungsbestätigungsseite führte, sondern zu einer anderen Webseite, die einen Login erforderte. Das Gericht bewertete diese Gestaltung als unzulässige „Aufspaltung" der zweiten Stufe (Bestätigungsseite). Dies wurde als Erschwernis angesehen, die vom Gesetz abweicht und eine zusätzliche Stufe darstellt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.
8. Landgericht München I, 16. November 2023 - Az. 12 O 4127/23
Ein Unternehmen platzierte einen grauen und kleinen Kündigungsbutton auf der Startseite am unteren Ende der Website, hinter einem Button mit der Beschriftung „weitere Links anzeigen". Dies erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine direkte und leicht zugängliche Platzierung des Kündigungsbuttons. Darüber hinaus kann der Kündigungsbutton nicht kleiner und grau sein, wenn der Button zum Vertragsabschluss blau und erkennbar ist.
9. Oberlandesgericht Hamburg, 22. August 2024 - Az. 6 U 1/23
Wenn ein Verbraucher einen Vertrag abschließt, der nur eine einmalige Zahlung ohne laufende Verpflichtungen beinhaltet (z. B. ein im Voraus bezahltes Jahresabonnement ohne automatische Verlängerung), ist das Unternehmen nicht verpflichtet, einen Online-Kündigungsbutton bereitzustellen. Der Verbraucher läuft nicht Gefahr, in eine „Kostenfalle" zu geraten, und daher ist der durch die Vorschrift beabsichtigte zusätzliche Schutz in solchen Fällen nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons gilt in erster Linie für Verträge mit fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers.
10. Landgericht Berlin II, 27. November 2024 - Az. 97 O 81/23
Auf der Bestätigungsseite verlangte ein Unternehmen von seinen Kunden die Angabe ihres Passworts als Identifikationsmerkmal für die Kündigung (d. h. dies war keine Login-Anfrage, sondern eine Passwortabfrage). Das Gericht hielt diese zusätzliche Informationsabfrage auf der Kündigungsbestätigungsseite für zulässig, da sie ausschließlich der eindeutigen Identifizierung des Verbrauchers diente und ihn nicht zu einem Login- oder Kundenkontobereich weiterleitete. Diese Praxis stellt keine unzulässige Hürde gemäß § 312k BGB dar.
11. BGH, 22. Mai 2025, I ZR 161/24 - Az. I ZR 161/24
Auch für ein Dauerschuldverhältnis, das nur zur einmaligen Zahlung verpflichtet und automatisch endet, ist ein Kündigungsbutton für die außerordentliche Kündigung erforderlich. Der BGH stellt auf einen weiten Begriff des Dauerschuldverhältnisses ab – anders als die Vorinstanz (OLG Hamburg, 22. August 2024 - Az. 6 U 1/23).
Durch Anklicken dieses Hyperlinks sollte der Verbraucher zur Bestätigungsseite gelangen, auf der er entsprechende Informationen angeben kann. Diese Bestätigungsseite muss den eigentlichen Kündigungsbutton enthalten, der es dem Verbraucher ermöglicht, die tatsächliche Kündigungserklärung abzusenden. Dieser Button könnte so aussehen:

Eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Juni 2023 veröffentlichte Studie zeigt, dass die Mehrheit der Online-Anbieter kostenpflichtiger Abonnements die Anforderung für den Kündigungsbutton nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat. Nur 42 Prozent von ca. 3.000 Websites erfüllten die gesetzlichen Anforderungen.
Verstöße gegen § 312k BGB können Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen von einschlägigen Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern nach sich ziehen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang auch Massenverfahren. Darüber haben Verbraucher einen gesetzlich verankerten Anspruch das betreffende Abonnement jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Unternehmen, die Online-Abonnements anbieten, sind daher gut beraten zu prüfen, ob die Anforderungen aus § 312k BGB für ihr Angebot gelten und, falls ja, einen rechtskonformen Kündigungsbutton auf ihrer Website zu implementieren. Die Anzahl bereits existierender Urteile belegt, dass dieses Thema auf dem Radar der deutschen Verbraucherschützer ist.