Das Jahr 2025 geht dem Ende zu – mit 2026 stehen grundlegende Änderungen im Arbeitsrecht vor der Tür. Die angekündigten Neuerungen werden nahezu alle Bereiche erfassen: von der Arbeitszeiterfassung über die Betriebsverfassung bis hin zur Altersvorsorge. Damit Sie gut vorbereitet ins neue Jahr starten, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie kurz zusammengefasst:
Wann? Erster Entwurf vielleicht bereits im Dezember 2025 / Januar 2026 (Umsetzungsfrist bis 7. Juni 2026)
Was? Keine Fragen nach Vergütung beim Vorarbeitgeber mehr erlaubt. Alle Arbeitnehmer können mit ihren Kollegen über ihr Einkommen sprechen. Arbeitgeber müssen im Zweifel beweisen, dass die Vergütung diskriminierungsfrei ist!
Wie? Die EU-Lohnrichtlinie (EU) 2023/970 macht Handeln erforderlich. Bereiten Sie sich auf erweiterte Berichtspflichten und mögliche Sanktionen vor. Über Details wie den „Entgelt-begriff" und den Umfang der offenzulegenden Bestandteile wird im Gesetzgebungsverfahren noch diskutiert. Wichtig: Sie brauchen ein diskriminierungsfreies Vergütungsschema, das Sie im Zweifel im Intranet veröffentlichen oder bei Gericht vorlegen können und in dem sich alle bereits beschäftigten Personen wiederfinden sollten.
Wann? Erstes Quartal 2026
Was? Die Arbeitszeiterfassung kommt definitiv – voraussichtlich als zwingende elektronische Erfassung. Ebenfalls neu: Die Wochenarbeitszeit ersetzt die bisherige Tagesarbeitszeit und ermöglicht flexiblere Arbeitszeitmodelle. Der Grundsatz „Arbeitsschutz ist nicht abkaufbar" gilt ausnahmslos: Versuche, Gutverdiener ab dem 1,5-fachen der Beitragsbemessungsgrenze von der Erfassungspflicht auszunehmen, sind politisch gescheitert. Wie die Vertrauensarbeitszeit geregelt wird, bleibt spannend!
Wie? Zwischen mobilem Arbeiten, Telearbeit, Homeoffice und Büroarbeit wird es keine Un-terschiede geben – für alle Arbeitsformen gelten dieselben arbeitszeitrechtlichen Grundsätze. Positiv: Die Arbeitszeiterfassung kann auf Arbeitnehmer delegiert werden, sofern Sie dies kon-trollieren. Richten Sie Ihre Compliance-Strukturen prioritär auf diese Änderung aus.
Wann? Zeitpunkt noch offen; die aktuelle Betriebsratswahlperiode 2026 wird noch nicht digital sein.
Was? Digitale Betriebsratswahlen sollen zukünftig möglich sein. Die Wahl 2030 könnte bereits per Mausklick erfolgen. Die Gewerkschaften sollen ein digitales Zutrittsrecht zum Betrieb bekommen.
Wie? Trotz massiver Kritik aus der Wirtschaft bleibt § 87 Nr. 6 BetrVG zur Mitbestimmung bei digitalen Angelegenheiten unangetastet – die Norm wird voraussichtlich nicht reformiert. Als Unternehmen sollten Sie Lobbyarbeit leisten!
Wann? Definitiv noch 2025 (Aktivrente), weitere Maßnahmen 2026
Was? Für 2026 sind steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sowie ein steuer-begünstigter Bonus für den Wechsel von Teilzeit in Vollzeit geplant.
Wie? Besonders praxisrelevant: Für ältere Beschäftigte soll eine neue Befristungsmöglichkeit geschaffen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gelockert wird – beispielsweise könnte eine erneute befristete Einstellung erst nach zehn Jahren wieder zulässig sein. Dies eröffnet neue Flexibilität bei der Beschäftigung erfahrener Fachkräfte. Bitte denken Sie aber jetzt schon an den § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.
Wann? Sofortprogramm ab Ende 2025, Modernisierung 2026
Was? Spürbare Entlastungen durch ein Sofortprogramm für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz. Im Jahr 2026 werden die Präventionsvorschriften im SGB VII modernisiert und KMU-Checks eingeführt. Konkret sollen kurzfristig 120.000 Betriebsbeauftragte in den nächsten Jahren in Deutschland reduziert werden.
Wie? Künftig sollen nur noch in Gefährdungsbranchen Betriebsbeauftragte zwingend erforderlich sein. Zudem werden entbehrliche Formerfordernisse im Arbeitsschutz modernisiert und das Regelwerk zur Unfallversicherung abgebaut.
Wann? Jederzeit, möglicherweise noch vor dem Jahreswechsel 2026
Was? Das BMAS wird künftig für jede Branche einen Tarifvertrag als maßgeblich für die Vergütung festlegen. Verbindlich werden die Vergütungseckdaten aus den jeweiligen Tarifverträgen – nicht jedoch die vollständige Anwendung des gesamten Tarifwerks.
Wie? Sie müssen branchenspezifische Mindeststandards bei der Vergütung einhalten, ohne jedoch in die vollständige tarifvertragliche Bindung gezwungen zu werden. Diese Beschränkung bietet eine gewisse Planungssicherheit.
Wann? 1. Januar 2026
Was? Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf EUR 13,90 pro Stunde. Zusätzlich hat der Europäische Gerichtshof am 11. November 2025 die EU-Mindestlohn-Richtlinie weitgehend bestätigt. Besonders wichtig: Die Bestimmungen zur Förderung der Tarifbindung in Europa wurden vollständig bestätigt. Auf das deutsche Mindestlohnrecht hat das Urteil keine Auswirkungen – Deutschland erfüllt die Anforderungen bereits.
Wie? Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Lohn- und Gehaltsstrukturen und passen Sie diese zum Jahreswechsel an. Achten Sie auch auf Auswirkungen bei geringfügigen Beschäftigungen und Werkstudenten. Kalkulieren Sie die zusätzlichen Lohnkosten frühzeitig in Ihre Budgetplanung 2026 ein. Das EuGH-Urteil bedeutet weiteren politischen Rückenwind für Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung – rechnen Sie mit einer konsequenten Umsetzung des Bundestariftreuegesetzes.
Ein langfristiges Projekt der 21. Legislaturperiode, das bislang noch nicht datiert ist. Die Frühstarterrente könnte erst in einem späteren Gesetzgebungspaket kommen. Die Riester-Rente soll eine zweite Chance erhalten und komplett neu aufgesetzt werden. Über den Weg der Sozialpartner sollen flexibilisierte und portable Betriebsrenten entstehen, die durch Sozialversicherungsfreiheit und Steuerbegünstigung attraktiver werden. Das Sozialpartnermodell (§ 24 Be-trAVG) wird ausgeweitet: Auch nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können künftig mit Zustimmung der Tarifparteien teilnehmen. Ein besonders innovativer Ansatz ist die geplante Frühstarterrente, die bereits Kindern ab sechs Jahren den Aufbau von Betriebs-renten ermöglichen soll. KMU können ohne Tarifbindung attraktive betriebliche Altersversorgung anbieten. Arbeitnehmer profitieren von verbesserter Altersvorsorge mit Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen. Zu beachten ist, dass Tarifparteien Kosten auf Teilnehmer umlegen können. Die Kostenstruktur sollte vor Teilnahme genau geprüft werden.
Die konkrete Umsetzung bleibt noch offen, ein Gesetzesentwurf wird nicht im ersten Halbjahr 2026 erwartet. Die Zielsetzung ist klar: Es soll kein gesondertes Arbeitsrecht für Plattformbeschäftigte geschaffen werden. Stattdessen wird eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer und eine klare Abgrenzung zwischen Selbstständigen/freien Mitarbeitern und abhängig Beschäftigten/Arbeitnehmern angestrebt.
Ein eigenständiges Gesetz zum mobilen Arbeiten ist nicht geplant. Der Gesetzgeber setzt auf Vertragsautonomie und erwartet kollektive Regelungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und andere mitbestimmte Lösungen. Das BMAS hat auf seiner Seite Empfehlungen zum Arbeitsschutz bei mobilem Arbeiten veröffentlicht.
Jetzt vorbereiten, später profitieren: Die Gesetzesänderungen 2026 kommen – wie Sie damit umgehen, entscheidet über Risiken und Chancen: Wir analysieren Ihren individuellen Handlungsbedarf, entwickeln praxistaugliche Lösungen und begleiten Sie bei der Implementierung. Sprechen Sie uns an – am besten noch vor Jahresende.