Online-Krankschreibung ohne Arztbesuch: LAG Hamm bestätigt Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

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Benjamin Karcher

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Als Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht in unserer Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht in Düsseldorf berate ich in- und ausländische Mandanten in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 - 14 SLa 145/25

Ein Arbeitnehmer meldete sich für fünf Tage krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die er über eine kostenpflichtige Website erworben hatte – ohne jemals mit einem Arzt gesprochen zu haben. Was nach einer bequemen Lösung klingt, endete vor dem Landesarbeitsgericht Hamm der Bestätigung der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers. Diese Entscheidung zeigt eindrücklich, dass nicht jede Krankschreibung vor Gericht Bestand hat und welche Konsequenzen drohen, wenn Arbeitnehmer bei der Beschaffung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu kreativ werden.

Krankschreibung per Mausklick – ohne ärztliche Untersuchung

Der betroffene Arbeitnehmer hatte für seine Krankschreibung lediglich einen Online-Fragebogen ausgefüllt, in dem er seine Arbeitsbedingungen, Krankheitssymptome und eingenommene Medikamente schilderte. Er wählte dabei die kostengünstigere Variante ohne jeglichen ärztlichen Kontakt. Das LAG Hamm stellte klar, dass dieses Vorgehen gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt, die eine Untersuchung durch einen Arzt – persönlich, per Video oder unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch – zwingend vorschreibt. Indem der Arbeitnehmer die Bescheinigung vorlegte, täuschte er bewusst vor, dass eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung stattgefunden habe, und verletzte damit seine Rücksichtnahmepflicht.

Beweiswert erschüttert – Kündigung gerechtfertigt

Das Gericht führte weiter aus, dass der objektive Verstoß gegen die Richtlinie ausreicht, um den normalerweise hohen Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Da der Arbeitnehmer anschließend nicht substantiiert darlegen konnte, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, lag eine erhebliche Vertragsverletzung vor, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigte.

Praxishinweise und Leitlinien zur Prüfung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfordert aufgrund ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bedeutung besondere ärztliche Sorgfalt. Für Arbeitgeber und Personalabteilungen sind u.a. folgende Punkte wesentlich:

Arbeitgeber sollten ihre Personalabteilungen dafür sensibilisieren, eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genau zu prüfen. Wichtig ist dabei, alle Indizien und Widersprüche sorgfältig zu dokumentieren (z.B. zahlreiche Erstbescheinigungen, Freitags- oder Montagserkrankungen, Erkrankungen im Anschluss an Urlaub oder, wenn beantragter Urlaub nicht gewährt wurde, zeitliche Koinzidenzen mit Kündigungsfrist, usw.).

Die Attestierung muss grds. durch Vertragsärzte erfolgen und als Erst- oder Folgebescheinigung erkennbar sein. Bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese zulässig, wobei die erstmalige Feststellung maximal fünf Kalendertage umfassen soll. 

Rückdatierungen sind nur ausnahmsweise und in der Regel bis zu drei Tagen zulässig. Die voraussichtliche Dauer soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden, bei besonderem Krankheitsverlauf sind bis zu einem Monat möglich. Arbeitsunfähigkeit an arbeitsfreien Tagen ist grds. ebenfalls zu bescheinigen.

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit sollte die Krankenkasse informiert werden, die weitere Prüfungen veranlassen kann. Auch sollte erwogen werden das Entgelt einzubehalten und/oder arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten. Die Aufforderung, ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, stellt in Zweifelsfällen einen sofortigen ersten Schritt dar.

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