FAQ zur Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Einige Klarstellungen und verbleibende offene Fragen

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Dr. Constantin Eikel

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Deutschland

Ich bin ein Experte im Bereich des Markenrechts, für alle Fragen rund um Werbung, im Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und für Geschäftsgeheimnisse. Im Werberecht berate ich insbesondere zu Fragen der Umweltwerbung.

Die Europäische Kommission hat ein „Questions & Answers“-Dokument zur Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („EmpCo“) veröffentlicht. EmpCo ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken („UCPD“) und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 27. März 2026 umgesetzt werden

In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Antworten der Kommission zusammen und gehen auf einige weiterhin offene Fragen ein:

  1. Ab wann gilt EmpCo und gibt es Ausnahmen für ältere Werbung und Produkte?
  2. Gilt EmpCo auch für B2B?
  3. Wie ist der Stand der nationalen Umsetzung und haben Mitgliedstaaten über EmpCo hinausgehende Regelungen getroffen?
  4. Wer kann ein Nachhaltigkeitssiegel besitzen?
  5. Sind Marken, die Umweltaussagen enthalten, ausgenommen?
  6. Wann gilt eine Umweltaussage als allgemein und wie kann sie verwendet werden?
  7. Kann begrenzter Platz auf Verpackungen eine verkürzte Spezifizierung rechtfertigen?
  8. Wie können allgemeine Umweltaussagen ohne Spezifizierung verwendet werden?
  9. Was ist ein Nachhaltigkeitssiegel?
  10. Wie können Aussagen zur zukünftigen Umweltleistung gemacht werden?
  11. Wann dürfen Aussagen zur Klimaneutralität gemacht werden?
  12. Ist das FAQ der Kommission verbindlich?
  13. Gibt es Neuigkeiten zur geplanten Green Claims Richtlinie?

1. Ab wann gilt EmpCo und gibt es Ausnahmen für ältere Werbung und Produkte?

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 anwenden (und vorher bis zum 27. März 2026 umsetzen). EmpCo sieht keine weitere Fristverlängerung und keine Ausnahmen für Werbung oder Verpackungen vor, die vor diesem Datum produziert oder in Verkehr gebracht wurden. Branchenverbände haben in einem offenen Brief eine Bestandschutzregelung gefordert, doch die EU hat bisher keine Verlängerung gewährt. 

Die Kommission schlägt im FAQ (siehe Frage 18) vor, dass Unternehmen Sticker auf Verpackungen oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort verwenden könnten. Diese Vorschläge sind jedoch in der Praxis und auch rechtlich schwer umzusetzen: Das nachträgliche Bekleben ist komplex und teuer. Zusätzliche Informationen können für zukünftige Umweltaussagen hilfreich sein (z. B. „Wir werden bis 2050 klimaneutral“), rechtfertigen jedoch keine Verpackungen mit unzulässigen Nachhaltigkeitssiegeln oder allgemeinen Umweltaussagen.

2. Gilt EmpCo auch für B2B?

Laut Kommissions-FAQ (siehe Frage 1) ist EmpCo ausschließlich auf B2C (business-to-consumer) Praktiken beschränkt: 

„Die Richtlinie ist strikt auf B2C-Praktiken begrenzt. Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen (B2B) fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. [...] Die Berichterstattung zur unternehmerischen Nachhaltigkeit, wie z. B. jährliche Nachhaltigkeitsberichte oder Offenlegungen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ist in der Regel nicht vom Anwendungsbereich der UCPD/EmpCo-Richtlinie erfasst, da diese Berichte meist verpflichtend und an Investoren gerichtet sind und nicht Teil von B2C-Praktiken sind. Werden jedoch Informationen aus dem Nachhaltigkeitsbericht freiwillig in Werbung oder Marketing gegenüber Verbrauchern verwendet, fällt diese Kommunikation unter die UCPD/EmpCo-Richtlinie, etwa wenn sie eine Umweltaussage zum Produkt oder Unternehmen enthält.“ (automatisch übersetzt)

Diese Hinweise sind mit Vorsichtig zu genießen, da es zahlreiche Ausnahmen gibt:

  • Unternehmenskommunikation: Unternehmenswebsites sind häufig eine Mischung aus B2B-, B2C- und B2E-Kommunikation (Business-to-Employee). Sowohl B2C- als auch B2E-Kommunikation fallen unter EmpCo. Im Zweifel sind Unternehmenswebsites meist auch an Verbraucher gerichtet. Verweist eine verbraucherorientierte Internetseite (z.B. ein Onlineshop) auf die separate Unternehmensinternetseite zu ESG-Themen, ist diese Unternehmensinternetseite wahrscheinlich im Anwendungsbereich von EmpCo. Aber auch ohne solche Verweise richten sich viele Unternehmensseiten an Verbraucher, da sie ganz allgemein die Reputation des Unternehmens fördern.
  • B2B im nationalen Recht: Während EmpCo nicht direkt für B2B gilt, können Mitgliedstaaten die Regeln von EmpCo entweder direkt auf B2B anwenden oder als Leitlinie für nationale B2B-Werbegesetze nutzen. In einigen Ländern wie Deutschland, Italien und Dänemark wurden bestehende Gesetze bereits genutzt, um angebliches Greenwashing in B2B-Kommunikation zu bekämpfen. Es ist daher wahrscheinlich, dass Teile von EmpCo auch im B2B-Bereich angewendet werden oder die allgemeinen Regeln der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken weiterhin für B2B gelten.

3. Wie ist der Stand der nationalen Umsetzung und haben Mitgliedstaaten über EmpCo hinausgehende Regelungen getroffen?

Wir beobachten die nationale Umsetzung von EmpCo in unserem „Empowering Consumers Directive Tracker“. Bislang haben die Mitgliedstaaten keine über EmpCo hinausgehenden Regelungen getroffen („Gold-Plating“), also keine weitere Verschärfung der ohnehin strengen Vorschriften.

4. Wer kann ein Nachhaltigkeitssiegel besitzen?

Überraschenderweise stellt das Kommissions-FAQ klar, dass Unternehmen Nachhaltigkeitssiegel besitzen und selbst verwenden dürfen (siehe Frage 8): 

Es ist nicht verboten, dass der Inhaber des Zertifizierungssystems und der Gewerbetreibende (der das Nachhaltigkeitssiegel anbringt) dieselbe juristische Person sind, sofern das Zertifizierungssystem den genannten Anforderungen entspricht, insbesondere der Offenheit unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen für alle Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen. Ebenso ist es nicht verboten, dass der Inhaber des Zertifizierungssystems und der Gewerbetreibende voneinander unabhängig sind. Das Verhältnis zwischen Inhaber und Gewerbetreibendem ist in der Definition der Richtlinie nicht ausdrücklich geregelt.“ (automatisch übersetzt)

Bisher wurde vielfach erwartet, dass ein Drei-Parteien-System erforderlich ist, also eine klare Trennung zwischen Siegelinhaber, Siegelnutzer und Siegelprüfer. Unternehmen können daher ein Nachhaltigkeitssiegel betreiben, besitzen und verwenden, sofern es auf einem Zertifizierungssystem basiert (insbesondere muss es für Wettbewerber offen sein) und von einer unabhängigen dritten Partei geprüft wird.

Einige internationale Standards erlauben, dass Siegelinhaber und Siegelprüfer dieselbe juristische Person sind, sofern innerhalb dieser Organisation Unparteilichkeit gewährleistet ist. Das Kommissions-FAQ lehnt jedoch ab, dass ein solches System mit EmpCo vereinbar wäre: 

„Auch wenn bestimmte internationale Standards dies zulassen, kann die Einhaltung der ECGT-Richtlinie nur gewährleistet werden, wenn Siegelinhaber und dritte Partei rechtlich getrennt sind, d. h. es müssen zwei verschiedene juristische Personen sein.“ (automatisch übersetzt)

5. Sind Marken, die Umweltaussagen enthalten, ausgenommen?

Nein. Jede Marke, die aus Umweltaussagen besteht oder solche enthält (z. B. „Green ...“), muss ebenfalls den Anforderungen von EmpCo entsprechen (siehe Kommissions-FAQ, Frage 3). Wir empfehlen, jede Marke zu überprüfen, die als Umwelt- oder Sozialaussage verstanden werden könnte.

6. Wann gilt eine Umweltaussage als allgemein und wie kann sie verwendet werden?

Das Kommissions-FAQ (siehe Frage 4) bringt mehr Klarheit zur Definition allgemeiner Umweltaussagen, liefert aber wenig Substanz. Nach EmpCo gilt: 

„Eine allgemeine Umweltaussage ist jede schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist.“

Erwägungsgrund 9 von EmpCo nennt eine nicht abschließende Liste von Beispielen wie „grün“, „umweltfreundlich“ usw. Erwägungsgrund 10 führt aus, dass Begriffe wie „nachhaltig“, „verantwortungsbewusst“ und „bewusst“ nicht nur als allgemeine Umweltaussagen gelten, sondern auch soziale Aspekte betreffen, was Gewerbetreibende verpflichtet, auch soziale Aspekte zu berücksichtigen.

Das Kommissions-FAQ zitiert Erwägungsgrund 9 von EmpCo: 

„Wenn die Spezifizierung der Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche, gilt die Umweltaussage nicht als allgemeine Umweltaussage. 

Zum Beispiel wäre die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist, die unbeschadet anderer Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG, die für diese spezifischen Aussagen weiterhin gelten, nicht unter dieses Verbot fallen würde.

Die Definition einer „allgemeinen Umweltaussage“ und die Erläuterung zur „Spezifizierung“ lassen den Schluss zu, dass Unternehmen Begriffe verwenden können, die als allgemein gelten (z. B. „verantwortungsbewusst“), sofern eine detaillierte Erklärung auf demselben Medium erfolgt. Das Beispiel der Kommission ist jedoch wenig hilfreich: Die EU will die „Spezifizierung der Umweltaussage“ erklären und wechselt im Beispiel von „klimafreundliche Verpackung“ zu einer völlig anderen Aussage („100 % der Energie ...“). Das ist keine Spezifizierung, sondern eine andere Aussage. Das Kommissions-FAQ bleibt hier unklar.

7. Kann begrenzter Platz auf Verpackungen eine verkürzte Spezifizierung rechtfertigen?

Das Kommissions-FAQ stellt klar, dass Platzmangel (z. B. auf Verpackungen) keine Rechtfertigung für eine verkürzte Spezifizierung ist (Frage 4): 

„Wenn kein Platz für die Spezifizierung der Umweltaussage vorhanden ist, sollte die Aussage grundsätzlich nicht gemacht werden.“ (automatische Übersetzung)

8. Wie können allgemeine Umweltaussagen ohne Spezifizierung verwendet werden?

Für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ohne Spezifizierung ist eine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung erforderlich. Dies ist eine hohe Hürde und erfordert außergewöhnliche Umweltleistungen nach EU-Recht oder Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I. Das Kommissions-FAQ nennt in Frage 7 u. a. das EU-Umweltzeichen, den Nordic Swan, den Blauen Engel, das österreichische Umweltzeichen oder das niederländische Umweltzeichen (Milieukeur) als Beispiele.

Die Kommission betont, dass die Rechtfertigung natürlich relevant für die Aussage sein muss und nennt Beispiele: Das EU-Umweltzeichen kann z. B. die Verwendung von „besser für die Umwelt“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „umweltschonend“ rechtfertigen.

9. Was ist ein Nachhaltigkeitssiegel?

Die neuen Regeln zu „Nachhaltigkeitssiegeln“ sorgen für viel Unsicherheit. Die Definition ist weit gefasst und kann potenziell Text und jegliche Bildsprache umfassen. Das Kommissions-FAQ führt dazu aus: 

„Beim Design von Verpackungen sollten Unternehmen beachten, dass bestimmte visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder ähnliche naturbezogene Symbole von Verbrauchern als implizite Umweltaussagen interpretiert werden können, die in Kombination mit einer schriftlichen Aussage oder einem Logo – je nach Kontext und Darstellung – den Anforderungen der ECGT-Richtlinie unterliegen, etwa hinsichtlich allgemeiner Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel.

Insgesamt sollten Gewerbetreibende vorsichtig sein beim Einsatz von Icons, Symbolen, Bildern oder Grafiken, die als (implizite) Umweltaussagen oder Gütezeichen wahrgenommen werden könnten. Beispielsweise kann ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen, kombiniert mit Logos oder neben Aussagen zu Nachhaltigkeit oder natürlichen Inhaltsstoffen, vom durchschnittlichen Verbraucher als freiwilliges Güte- oder Qualitätszeichen angesehen werden.“ (automatisch übersetzt)

Kurz gesagt: Blätter oder Wassertropfen in Kombination mit Text können als Nachhaltigkeitssiegel gewertet werden. Dies ist eine sehr weite Auslegung, die viele andere Gestaltungen betreffen kann. Das Kommissions-FAQ betont, dass dies eine Einzelfallbewertung ist, basierend auf der subjektiven Wahrnehmung der Verbraucher. Bis zur Klärung durch die Rechtsprechung empfehlen wir, solche Gestaltungen zu vermeiden.

Abschließend weist das Kommissions-FAQ darauf hin, dass Nachhaltigkeitssiegel, die von öffentlichen Stellen vergeben werden, nur dann zulässig sind, wenn diese Stellen in der EU ansässig sind. Nachhaltigkeitssiegel von nicht-EU-Behörden dürfen in der EU nicht verwendet werden (siehe Frage 17).

10. Wie können Aussagen zur zukünftigen Umweltleistung gemacht werden?

EmpCo führt neue Regeln für „Aussagen zur zukünftigen Umweltleistung“ ein, z. B. Net-Zero-Aussagen. Solche Aussagen müssen 

durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele des Gewerbetreibenden gestützt werden, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan dargelegt sind, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden sollen und der die dafür erforderlichen Ressourcen vorsieht.“

Das Kommissions-FAQ erläutert in Übereinstimmung mit EmpCo (Frage 12), dass „die Aussagen“ von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden müssen: 

„Das Prüfverfahren muss sicherstellen, dass der Sachverständige in der Lage ist, den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umweltverpflichtungen und -ziele zu überwachen. Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Prüfmethodik vor, aber der Sachverständige muss glaubwürdige, objektive und regelmäßige Bewertungen vornehmen können. Der Gewerbetreibende ist dafür verantwortlich, dass der gewählte Sachverständige alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt, insbesondere hinsichtlich Unabhängigkeit und Kompetenz.“ (automatisch übersetzt)

Während EmpCo eine „regelmäßige“ Überwachung verlangt, lässt das Kommissions-FAQ den Intervall offen und empfiehlt, diesen nach Art der Verpflichtungen und den Umständen festzulegen. „Best Practice“ seien jährliche oder zweijährliche Überprüfungen oder zusätzliche Prüfungen bei wesentlichen Änderungen. Die Ergebnisse der Überprüfung müssen dem Verbraucher zugänglich gemacht werden. Das Kommissions-FAQ nennt einen QR-Code als ausreichend, sofern die Informationen leicht zugänglich sind.

11. Wann dürfen Aussagen zur Klimaneutralität gemacht werden?

EmpCo verbietet Aussagen zur Klimaneutralität, die auf Kompensation beruhen. Das Kommissions-FAQ stellt klar, dass solche Aussagen nur zulässig sind, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen im Lebenszyklus innerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts basieren (Frage 6).

12. Ist das Kommissions-FAQ verbindlich?

Nein. Das Kommissions-FAQ ist nicht verbindlich und enthält lediglich „vorläufige Ansichten“ der Europäischen Kommission. Gerichte und Behörden können es ignorieren. Allerdings werden solche FAQs häufig von Gerichten und Behörden zur Auslegung unklarer Richtlinien herangezogen, und es ist äußerst selten, dass Entscheidungen entgegen den FAQs getroffen werden.

13. Gibt es Neuigkeiten zur geplanten Green Claims Richtlinie?

Nein. Das Kommissions-FAQ erwähnt die geplante Green Claims Directive nicht. Die EU konnte keine Mehrheit für den Entwurf erzielen, und es ist wahrscheinlich, dass dieser aufgegeben wird.

Für weitere Klarstellungen zu irrelevanten Vorteilen, vergleichender Werbung und praktische Tipps zu Bio- und Vegan-Aussagen verweisen wir auf die weiteren Details des Kommissions-FAQ.

Um Unternehmen bei der Vorbereitung auf EmpCo zu unterstützen, bieten wir unseren Green Claims AI Scanner an, der eine automatisierte Überprüfung von Websites ermöglicht.

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