Aktivrente ab 2026: Chancen und Grenzen

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Thomas Hey

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Ich bin als Partner in unserer Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht in Düsseldorf tätig, verfüge über mehr als 20 Jahre Erfahrung und berate unsere Mandanten aus den Bereichen Banken- und Finanzdienstleistungen, Life Sciences und Gesundheitswesen, Einzelhandel und Konsumgüter sowie Sicherheit, Verteidigung und Raumfahrt.

Seit dem 1. Januar 2026 profitieren Arbeitnehmer:innen, die über die Regelaltersgrenze hinaus 
arbeiten, von der neuen Aktivrente. Ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu EUR 2.000 macht die Weiterarbeit im Rentenalter finanziell attraktiv – allerdings mit wichtigen Besonderheiten.

Mit dem Arbeitsmarktförderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2026 die Aktivrente eingeführt. Die steuerliche Maßnahme soll Anreize für ein längeres Verbleiben im Erwerbsleben setzen und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. 

Wer profitiert von der Aktivrente? 

Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Das sind 67 Jahre für die Geburtsjahrgänge ab 1964, für frühere Jahrgänge gelten gestaffelte Altersgrenzen.  

Ausgeschlossen von der Aktivrente sind geringfügige Beschäftigungen wie Minijobs, Beamtenverhältnisse, Selbstständige und Freiberufler sowie Versorgungsbezüge und Abfindungen. 

Voraussetzungen 

Die Aktivrente kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handeln;
  2. Der/die Arbeitnehmer:in muss die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Seit Januar 2026 gelten für befristete Aktivrentenverträge Sonderregelungen. Normalerweise kann ein befristeter Vertrag ohne objektive Gründe maximal zwei Jahre dauern und bis zu dreimal verlängert werden. Aktivrentner profitieren nun jedoch von einer wichtigen Ausnahme: Nach Ablauf des ursprünglichen unbefristeten Vertrags können die Parteien nach den allgemeinen Regeln einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren abschließen. Details ergeben sich aus § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (n.F.).

Rechtsfolgen

Bei Erfüllung der Voraussetzungen ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

  • Bis zu EUR 24.000 im Jahr (also EUR 2.000 pro Monat) müssen nicht versteuert werden;
  • Wichtig: Für Abfindungen und Versorgungsbezüge gilt diese Steuerbefreiung nicht. 

Besonderheiten 

Der Progressionsvorbehalt 

Der steuerfreie Betrag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Steuern, die der/die Arbeitnehmer:in auf das sonstige Einkommen zahlen muss. Normalerweise ist das bei steuerfreien Leistungen anders – sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das ist hier nicht der Fall. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist begrüßenswert, da sie einen echten Anreiz für die Aktivrente schafft. 

Sozialversicherung bleibt unverändert 

Nach unserem aktuellen Kenntnisstand fallen auf die Aktivrente Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, der/die Arbeitnehmer:in muss diese Beiträge nicht mehr zahlen. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen beide weiterhin ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Hier besteht noch keine abschließende Rechtssicherheit. Die erstenAnwendungsfälle bleiben abzuwarten. 

Praktische Konsequenzen 

Pflichten für Arbeitgeber 

Arbeitgeber müssen das steuerfreie Arbeitsentgelt im Entgeltkonto gesondert aufzeichnen, den Betrag in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausweisen und die Voraussetzungen dokumentieren, z.B. durch einen Nachweis über das Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Wenn die Steuerklasse VI gilt, muss der/die Arbeitnehmer:in bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurde. 

Strategische Chancen für Arbeitgeber 

Die Aktivrente bietet konkrete Vorteile: 

  • Retention: Beim Thema Mitarbeiterbindung haben Arbeitgeber nun ein gutes finanzielles 
    Argument, um ältere Arbeitnehmer:innen zum Bleiben zu bewegen. Die Regelung lässt sich gut mit Teilzeit oder einem schrittweisen Ausstieg kombinieren;
  • Wissenserhalt: Erfahrene Arbeitnehmer:innen können gezielt für die Einarbeitung neuer 
    Kollegen eingesetzt werden. Die Regelung ermöglicht einen geordneten Übergang und eine 
    gute Nachfolgeplanung. 

Hinweise für Arbeitnehmer:innen 

  • Individuelle Berechnung einholen: Der tatsächliche Vorteil hängt von Entgelthöhe, Steuersatz und weiteren Einkünften ab;
  • Rentenrechtliche Auswirkungen klären: Bei der DRV informieren, wie sich 
    Weiterbeschäftigung auf die Rentenhöhe auswirkt;
  • Einkommensteuererklärung abgeben: Da der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich 
    entfällt, ist eine Steuererklärung zur endgültigen Veranlagung erforderlich.

Fazit 

Der Anwendungsbereich der Aktivrente ist sehr schmal. Aufgrund der individuellen steuerlichen Situation sollte der wirtschaftliche Sinn zudem sehr genau berechnet werden. Der tatsächliche finanzielle Vorteil hängt maßgeblich von individuellen Faktoren ab, wie der Entgelthöhe, dem persönlichen Steuersatz und weiteren Einkünften. Eine pauschale Aussage über den Vorteil ist nicht möglich. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher unerlässlich. Der wirtschaftliche Nutzen und eine mögliche verfassungsrechtliche Angreifbarkeit bleiben mit Spannung abzuwarten.

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