Seit dem 1. Januar 2026 profitieren Arbeitnehmer:innen, die über die Regelaltersgrenze hinaus
arbeiten, von der neuen Aktivrente. Ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu EUR 2.000 macht die Weiterarbeit im Rentenalter finanziell attraktiv – allerdings mit wichtigen Besonderheiten.
Mit dem Arbeitsmarktförderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2026 die Aktivrente eingeführt. Die steuerliche Maßnahme soll Anreize für ein längeres Verbleiben im Erwerbsleben setzen und dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Das sind 67 Jahre für die Geburtsjahrgänge ab 1964, für frühere Jahrgänge gelten gestaffelte Altersgrenzen.
Ausgeschlossen von der Aktivrente sind geringfügige Beschäftigungen wie Minijobs, Beamtenverhältnisse, Selbstständige und Freiberufler sowie Versorgungsbezüge und Abfindungen.
Die Aktivrente kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Seit Januar 2026 gelten für befristete Aktivrentenverträge Sonderregelungen. Normalerweise kann ein befristeter Vertrag ohne objektive Gründe maximal zwei Jahre dauern und bis zu dreimal verlängert werden. Aktivrentner profitieren nun jedoch von einer wichtigen Ausnahme: Nach Ablauf des ursprünglichen unbefristeten Vertrags können die Parteien nach den allgemeinen Regeln einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren abschließen. Details ergeben sich aus § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (n.F.).
Bei Erfüllung der Voraussetzungen ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
Der steuerfreie Betrag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Steuern, die der/die Arbeitnehmer:in auf das sonstige Einkommen zahlen muss. Normalerweise ist das bei steuerfreien Leistungen anders – sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das ist hier nicht der Fall. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist begrüßenswert, da sie einen echten Anreiz für die Aktivrente schafft.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand fallen auf die Aktivrente Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, der/die Arbeitnehmer:in muss diese Beiträge nicht mehr zahlen. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen beide weiterhin ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Hier besteht noch keine abschließende Rechtssicherheit. Die erstenAnwendungsfälle bleiben abzuwarten.
Arbeitgeber müssen das steuerfreie Arbeitsentgelt im Entgeltkonto gesondert aufzeichnen, den Betrag in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausweisen und die Voraussetzungen dokumentieren, z.B. durch einen Nachweis über das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Wenn die Steuerklasse VI gilt, muss der/die Arbeitnehmer:in bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurde.
Die Aktivrente bietet konkrete Vorteile:
Der Anwendungsbereich der Aktivrente ist sehr schmal. Aufgrund der individuellen steuerlichen Situation sollte der wirtschaftliche Sinn zudem sehr genau berechnet werden. Der tatsächliche finanzielle Vorteil hängt maßgeblich von individuellen Faktoren ab, wie der Entgelthöhe, dem persönlichen Steuersatz und weiteren Einkünften. Eine pauschale Aussage über den Vorteil ist nicht möglich. Eine individuelle steuerliche Beratung ist daher unerlässlich. Der wirtschaftliche Nutzen und eine mögliche verfassungsrechtliche Angreifbarkeit bleiben mit Spannung abzuwarten.