Distressed M&A-Transaktionen im Retail & Consumer-Sektor: Rechtliche Herausforderungen und Besonderheiten gegenüber regulären M&A-Transaktionen

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Dr. Marc Seeger

Partner
Deutschland

Meine Tätigkeit im Rahmen von M&A-Transaktionen beginnt meist weit vor dem Kick-off und endet lange nach dem Closing. Dazwischen agiere ich für meine Mandanten auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss unseres Projekts nicht nur als erfahrener Experte, sondern auch als Wegbereiter, Ratgeber, Sparringspartner, Problemlöser und hochmotivierter Teamplayer.

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Felix Spindler, LL.M.

Associate
Deutschland

Als Senior Associate und Mitglied unserer Düsseldorfer Praxisgruppe Gesellschaftsrecht/M&A berate ich sowohl nationale als auch internationale Mandanten bei M&A-Transaktionen, Strukturmaßnahmen und in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Der Retail & Consumer-Sektor durchlebt eine Phase tiefgreifender Veränderungen. Digitalisierung, veränderte Konsumgewohnheiten und wirtschaftliche Unsicherheiten führen zu einer steigenden Anzahl von Insolvenzen im Retail & Consumer-Sektor. Diese Entwicklung eröffnet zugleich Chancen für strategische und finanzielle Investoren. Doch Distressed M&A-Transaktionen folgen eigenen Regeln und bergen komplexe rechtliche Fragestellungen und spezifische rechtliche Fallstricke.

Die besondere Komplexität von Distressed M&A-Transaktionen

Während sich reguläre M&A-Transaktionen oft über Monate hinziehen können, stehen Distressed M&A-Transaktionen angesichts der Insolvenz der Zielgesellschaft unter hohem Zeitdruck. Der verkürzte Zeitrahmen hat weitreichende Auswirkungen auf alle Aspekte der Transaktion. Die Due Diligence-Prüfung muss vielfach auf Grundlage limitierter Informationen durchgeführt werden. Verhandlungen finden unter hohem Druck statt und die üblichen iterativen Prozesse der Vertragsgestaltung müssen beschleunigt werden. Dies erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Flexibilität und die Bereitschaft, Entscheidungen bisweilen auf Basis lückenhafter Informationen zu treffen.

Strukturell erfolgt die Veräußerung des insolventen Unternehmens bzw. Teilen des Unternehmens meist im Wege eines Asset Deals, da der Erwerb einzelner Assets einen größeren Gestaltungsspielraum ermöglicht. Er bietet zum einen den Vorteil einer selektiven Übernahme von Vermögenswerten und die Möglichkeit die Übernahme unrentabler Geschäftsbereiche auszuschließen. Zum anderen lässt sich die Übernahme (bekannter oder versteckter) Altverbindlichkeiten oder anderer unbekannter Risiken vermeiden. Auf arbeitsrechtlicher Ebene ergeben sich bei Distressed M&A-Transaktionen ebenfalls Besonderheiten. Zwar bleibt § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) bei der Veräußerung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter anwendbar mit der Folge, dass der Ausspruch einer Kündigung zur Vermeidung eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam ist. Und auch muss der muss der Insolvenzverwalter weiterhin das Kündigungsschutzgesetz beachten, d.h. betriebsbedingte Gründe und die Durchführung einer Sozialauswahl für den Ausspruch einer Kündigung darlegen und beweisen. Allerdings gilt für die Kündigung im Insolvenzverfahren gemäß § 113 InsO eine verkürzte Frist von drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Gleichzeitig geht eine Strukturierung als Asset Deal mit einem erhöhten Transaktionsaufwand einher, da eine Einzelübertragung der Vermögenswerte erforderlich ist. Bei der Übernahme von Vertragsbeziehungen bedeutet dies insbesondere, dass die Zustimmung der anderen Vertragspartei einzuholen ist.

Bei Distressed M&A-Transaktionen spielen darüber hinaus andere Akteure eine entscheidende Rolle für den Erfolg als bei regulären M&A-Transaktionen. Das Verständnis der jeweiligen Funktionen und Interessen ist für alle Beteiligten von zentraler Bedeutung. Mit der Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters wird diesem regelmäßig die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der insolventen Gesellschaft übertragen. Der Erwerb des insolventen Unternehmens erfolgt daher vom Insolvenzverwalter als Verkäufer und nicht von den Gesellschaftern oder der Geschäftsführung des Unternehmens. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht primär darin, die Insolvenzmasse zu verwerten und dabei die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Dementsprechend liegt der Fokus des Insolvenzverwalters bei der Veräußerung des Unternehmens bei mehreren Geboten zunächst auf der Höhe des gebotenen Kaufpreises. Bei der Bewertung von Geboten berücksichtigt der Insolvenzverwalter aber auch die Auswirkungen auf die Kontinuität der Geschäftstätigkeit, die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer und die Interessen verschiedener Gläubigergruppen. Zusätzlich spielt Transaktionssicherheit für den Insolvenzverwalter eine entscheidende Rolle. So werden Gebote, welche nicht von langwierigen Vollzugsbedingungen abhängig sind, eher den Vorzug erhalten. Ein wesentlicher Punkt, der für Käufer häufig schwer verständlich ist: Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Abgabe typischer Verkäufergarantien bereit, weil er für deren Richtigkeit persönlich haften würde.

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird wiederum durch den (vorläufigen) Gläubigerausschuss überwacht. Bei wesentlichen Geschäften, insbesondere bei der Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile, ist die Anhörung des Gläubigerausschusses erforderlich. In besonderen Einzelfällen kann die Veräußerung des Unternehmens auch die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich machen. Der Gläubigerausschuss setzt sich typischerweise aus Vertretern der wichtigsten Gläubigergruppen zusammen. Diese unterschiedlichen Gruppen haben oft divergierende Interessen, was die Entscheidungsfindung komplex gestaltet. Banken als gesicherte Gläubiger sind oftmals an der Verwertung ihrer Sicherheiten interessiert, während Lieferanten als ungesicherte Gläubiger oft eine Fortführung des Geschäfts bevorzugen, um weitere Geschäfte zu ermöglichen. Vermieter haben demgegenüber ein besonderes Interesse an der Erhaltung langfristiger Mietverträge und stabiler Mieterträge. Der Insolvenzverwalter muss diese verschiedenen Interessen ausbalancieren und bei der Veräußerung des Unternehmens Entscheidungen treffen, die dem Gesamtinteresse der Gläubigergemeinschaft dienen.

Die Besonderheiten von Distressed M&A-Transaktionen im Retail & Consumer-Sektor

Distressed M&A-Transaktionen im Retail & Consumer-Sektor unterscheiden sich erheblich von anderen Branchen. Die vielfach vorhandene physische Präsenz durch Ladenlokale, komplexe Lieferketten und die Nutzung von Verbraucherdaten schaffen spezifische rechtliche Herausforderungen.

Mietverträge als zentrale Herausforderung

Bei Asset Deals im Retail & Consumer-Sektor stellen eigene Immobilien und Mietverträge für Ladenlokale und Lagerflächen oft eine hohe Hürde dar. Die Übertragung von Mietverträgen erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters, die in Distressed-Situationen nicht immer selbstverständlich ist. Vermieter nutzen diese Gelegenheit häufig für Anpassungen an aktuelle Marktkonditionen, die Verschärfung von Sicherheitsleistungen oder die Neuverhandlung von Vertragslaufzeiten. Eine strategische Herangehensweise sollte eine frühzeitige Einbindung der Vermieter in den Transaktionsprozess umfassen, die Entwicklung alternativer Standortstrategien sowie die Prüfung von Alternativen wie Sale-and-Lease-Back-Modellen bei eigenen Immobilien. Besonders bei großflächigen Einzelhandelsimmobilien können langwierige Verhandlungen den gesamten Transaktionsprozess gefährden, weshalb eine parallele Bearbeitung mehrerer Optionen empfehlenswert ist.

Datenschutz und Kundendaten

Die Übertragung von Kundendaten, insbesondere Newsletter-Abonnements und Kundenprofilen, unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die DSGVO verlangt eine klare Rechtsgrundlage für die Datenübertragung, wobei verschiedene Varianten in Betracht kommen. Grundsätzlich bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Kunden für die Übertragung. Aber auch ein berechtigtes Interesse kann in engen Grenzen für eine Übertragung ausreichen. Bei bestehenden Kundenbeziehungen kann die vertragliche Notwendigkeit als Rechtsgrundlage dienen. Ein derartiges Vorgehen erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung. Die Best Practice sieht zumeist eine transparente Kommunikation mit Kunden über die Transaktion, die Implementierung von Opt-out-Mechanismen und eine sorgfältige Dokumentation der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vor.

Lieferantenbeziehungen und Warenkreditversicherung als Erfolgsfaktor

Die Kontinuität der Lieferketten ist für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und den Erfolg der Transaktion von essentieller Bedeutung, da Unterbrechungen schnell zu Umsatzverlusten und Kundenabwanderung führen können. Für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs spielen Warenkreditversicherungen eine entscheidende Rolle. Lieferanten sind oft nur bereit, Waren zu liefern, wenn eine entsprechende Versicherung besteht. In Distressed-Situationen kann dies problematisch werden, da bestehende Policen gekündigt oder nicht übertragbar sein können, neue Versicherungen oft teurer oder schwer erhältlich sind und Lieferanten alternative Sicherheiten fordern. Aus diesem Grund sollten bereits frühzeitig Gespräche mit Lieferanten und Versicherern geführt werden, um gemeinsame Lösungsstrategien zu erarbeiten.

Fazit und praktische Empfehlungen

Distressed M&A-Transaktionen im Retail & Consumer-Sektor stellen Investoren, Berater und alle Beteiligten vor komplexe rechtliche Herausforderungen, die schnelle und pragmatische Entscheidungen trotz Zeitdruck bei limitierter Informationslage erfordern. So gilt es branchenspezifische Besonderheiten, etwa die Übertragung von Vertragsbeziehungen mit Vermietern und Lieferanten sowie die DSGVO-konforme Behandlung von Kundendaten frühzeitig zu adressieren. Zur Bewältigung dieser komplexen rechtlichen Herausforderung ist eine erfahrene rechtliche Beratung unerlässlich, mit Hilfe derer auch die herausforderndsten Distressed M&A-Transaktionen erfolgreich realisiert werden.

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