Infrastruktur-Zukunftsgesetz – Zu wenig Zukunft?

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Dr. Matthias Lang

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Als Head unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

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Dr. Tobias Büscher

Senior Associate
Deutschland

Ich bin Senior Associate in unserem Düsseldorfer Büro und berate zu Fragen des Energie-, Umwelt- und Planungsrechts sowie des Öffentlichen Wirtschaftsrechts.

Die Bundesregierung will langfristig Staus auflösen, indem sie kurzfristig für mehr Stau sorgt. Die Bundesregierung hat mit dem am 15.12.2025 veröffentlichten Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes einen Schritt gemacht, um den Sanierungsstau an Verkehrsinfrastruktur in Deutschland aufzulösen.

Nachdem das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität die wirtschaftliche Grundlage für 500 Milliarden Euro an Investitionen in die Infrastruktur gelegt hat, will die Bundesregierung mit dem neuen Entwurf die PS auf die Straße zu bringen, in dem Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden sollen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung

Der Gesetzesentwurf nimmt insbesondere drei Maßnahmen in den Blick, durch die Genehmigungen einfacher und damit schneller erfolgen können sollen. Das sind der Abbau von Bürokratie, die Verfahrensbeschleunigung und die Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens. Damit soll die Anzahl der Bauprojekte im Infrastruktursektor deutlich erhöht werden.

Die Verfahrensbeschleunigung soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Planfeststellungsverfahren für die einzelnen Verkehrsinfrastrukturen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Hierbei werden typische Verfahrensprobleme angegangen, die bislang in er Praxis regelmäßig zu Verzögerungen führen. Konkret ist folgendes vorgesehen:

  • In den Fachplanungsgesetzen für linienhafte Verkehrsinfrastruktur, wie dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesschienenwegeausbaugesetz, dem Fernstraßenausbaugesetz, dem Bundeswasserstraßenausbaugesetz und dem Personenbeförderungsgesetz werden wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das überragende öffentliche Interesse gestellt. Bei manchen Infrastrukturen wird klargestellt, dass sie von militärischer Relevanz sind, sodass diesen eine vorrangige Position bei Schutzgüterabwägungen zugutekommt. Dadurch sollen nicht nur behördliche Abwägungsentscheidungen vorgeprägt, sondern auch erleichtert und mithin im Ergebnis beschleunigt werden. Dieser Ansatz folgt dem für Energieinfrastrukturen bereits etablierten Konzept.

  • Auf Erörterungstermine soll in größerem Umfang als derzeit verzichtet werden können.

  • Der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug soll auch durch Gerichte nur noch in geringem Umfang aufgehoben werden können.

  • Für bestimmte Einzelmaßnahmen (z.B. im Bereich des Umbaus von Bahnsteigen) soll kein Planfeststellungsverfahren mehr notwendig sein.

  • Der vorzeitige Baubeginn soll weder erfordern, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, noch, dass die Maßnahmen reversibel sind.

  • Für das Planfeststellungsverfahren wird für bestimmte, konkret benannte Vorhaben eine maximale Verfahrensdauer von 4 Jahren vorgegeben.

  • Für wasserbezogene Entscheidungen, die nach § 19 WHG im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens getroffen werden, soll kein Einvernehmen der Wasserbehörde mehr erforderlich sein.

  • Ersatzzahlungen werden für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben gleichwertig zu naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erklärt.

  • Für bestimmte Infrastrukturvorhaben soll keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr notwendig sein. Für andere, insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben soll kein Raumordnungsverfahren mehr durchgeführt werden müssen.

Die Digitalisierungsbestreben finden sich in zahlreichen Anpassungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder. Diese würden daher insgesamt und nicht ausschließlich für die sonst im Fokus der Neuregelung stehenden Verkehrsinfrastrukturvorhaben gelten. Konkret sind dem Entwurf nach 

  • die Bekanntmachung und die Auslegung von Unterlagen durch die Behörde nur noch im Internet durchzuführen.

  • Planfeststellungsanträge elektronisch einzureichen, wobei die Behörde technische Anforderungen stellen kann.

  • kürzere Fristen für Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Stellungnahmen sollen auch nur noch elektronisch möglich sein.

  • Erörterungstermine dann möglich, wenn die Behörde dadurch eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung erwartet, wobei der Erörterungstermin durch digitale Formate ersetzt werden kann.

Hauptkritikpunkte des Bundesrats

Sowohl in seiner Stellungnahme als auch in der dazugehörigen Pressemitteilung tritt der Bundesrat dem Gesetzesentwurf kritisch gegenüber. So wird neben handwerklichen Punkten die Wirksamkeit einzelner Gesetzesänderungsvorschläge angezweifelt und um weitere Begründung gebeten. Insgesamt gehen die Reformvorschläge dem Bundesrat nicht weit genug. Beispielsweise schlägt er vor, die Gleichrangigkeit von Ersatzgeldzahlungen auch für Energieinfrastrukturvorhaben vorzusehen.

Außerdem zweifelt der Bundesrat an, dass die Vorschläge hinreichend finanziert werden können.

Ausblick

Auch wenn der Bundesrat dem konkreten Gesetzesentwurf der Bundesregierung kritisch entgegentritt, so ist eine verstärkte Vereinheitlichung und Vereinfachung der Fachplanungsgesetze sowie eine stärkere Digitalisierung der Verfahren zu begrüßen. Das Gesetz geht dabei viele jedem Praktiker bekannt Verzögerungsthemen an. Schwierigkeiten mit Wasserbehörden und Wasserwerken, Streit um die Voraussetzungen des vorzeitigen Beginns, Diskussionen über Ersatzzahlungen oder die Neigung mancher Verwaltungsgerichte, den gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug durch detailbegeisterte Alternativenprüfung auszuhebeln führen bisher gern zu jahrelangen Verzögerungen. Ob mit den nun diskutierten Vorschlägen – entgegen den zahlreichen bisherigen Beschleunigungsgesetze – der große Wurf gelingt, bleibt abzuwarten. Viele richtige Problembereiche sollen angegangen werden. Zu hoffen ist, dass im parlamentarischen Verfahren keine zu starke Verwässerung erfolgt. Die erste Lesung des Gesetzesentwurfs ist für den 26.02.2026 terminiert.

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