Die Europäische Union hat die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) erneut verschoben. Neben der zeitlichen Entlastung hat das Parlament auch inhaltliche Erleichterungen beschlossen. Die im Amtsblatt veröffentlichten Änderungen sind zum 26. Dezember 2025 offiziell in Kraft getreten. Nachdem wir zuvor bereits die wesentlichen Inhalte der Verordnung dargestellt sowie über das ersten Verschieben des Anwendungsstarts berichtet haben, geben wir Ihnen nun einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen.
Große und mittlere Marktteilnehmer müssen die EUDR ab dem 30. Dezember 2026 anwenden. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt eine längere Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2027. Die Rechtsabteilungen betroffener Konzerne können aufatmen. Sämtliche Unternehmen haben damit ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen EU-Vorschriften zu implementieren.
Die überarbeitete Verordnung vereinfacht zudem mehrere Aspekte substanziell:
Nur noch Marktteilnehmer, die ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, müssen eine Sorgfaltspflicht-Erklärung (Due Diligence Statement) einreichen. Nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler müssen somit keine solche Erklärung mehr einreichen. Dies vermeidet Redundanzen. Zudem hat die EU die Verpflichtung, Referenznummern der Sorgfaltspflicht-Erklärungen entlang der Lieferkette weiterzugeben, gestrichen. Nur noch der erste nachgelagerte Marktteilnehmer in der Lieferkette muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung sammeln und aufbewahren.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht diese Erleichterung: Der Einführer von Kakaobohnen, der sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss eine Sorgfaltserklärung vorlegen. Nachgelagerte Hersteller von Schokoladenerzeugnissen müssen keine neue Sorgfaltserklärung im TRACES-IT-System einstellen, sondern nur noch die Referenznummer der Erklärung des Einführers aufbewahren. Andere nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in der Lieferkette sind nicht verpflichtet, die Referenznummern zu erfassen und aufzubewahren. Der administrative Aufwand in der Wertschöpfungskette sinkt dadurch erheblich.
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Ländern ohne nach der EUDR relevante Entwaldungsprobleme profitieren von der geänderten Fassung des Artikels 4a EUDR. Diese müssen nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung statt einer Sorgfaltspflicht-Erklärung einreichen. Zudem genügt es, wenn sie (i) die Betriebsadresse anstelle der Geodaten der Betriebsflächen angeben, (ii) geschätzte Mengen der relevanten Erzeugnisse nennen und (iii) die Angaben nur bei grundlegenden Änderungen aktualisieren.
In den nächsten Jahren könnten weitere Anpassungen folgen. Denn die Europäische Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April 2026 berichten, wie hoch die Verwaltungslast der EUDR ist, und weitere mögliche Vereinfachungen prüfen. Auch für die Zeit danach sieht die EUDR vor, dass die Kommission die Verordnung regelmäßig überprüft.
Die betroffenen Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nun aktiv nutzen. Denn der Kern der Verordnung wird nicht aufgeweicht. Insbesondere bleibt die Definition „entwaldungsfrei“ bestehen, und Unternehmen müssen weiterhin nachweisen, dass keine Abholzung stattfand, sowie genaue Geokoordinaten angeben – mittlere und große Unternehmen in voller Schärfe.
Die neuen Umsetzungsfristen geben betroffenen Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. In dieser Zeit können Unternehmen folgende Schritte erwägen:
Da die Kommission bis April 2026 weitere Vereinfachungen prüfen wird, könnten noch zusätzliche Erleichterungen folgen. Wir beobachten die Entwicklungen weiterhin aufmerksam und werden Sie zeitnah bei relevanten Neuerungen informieren.