Am 22. Dezember 2025 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes verkündet. Damit wird die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt. Die durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 eingeführte Entlastung wäre sonst zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Unternehmen werden damit weiterhin mit 20,00 EUR je Megawattstunde entlastet. Die Stromsteuer beträgt somit effektiv nur 0,50 EUR je Megawattstunde, eine Ermäßigung um 97,5 %. Dies ist die maximale Ermäßigung, welche die EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003) für Mitgliedstaaten zulässt.
Die Voraussetzungen der Entlastung nach § 9b StromStG erscheinen auf den ersten Blick klar. Die jüngere Rechtsprechung zeigt jedoch, dass in der praktischen Anwendung erhebliche Auslegungsfragen bestehen – insbesondere bei der Bestimmung der entnehmenden Person. Gerade bei Betriebsführungsmodellen und On-Site-Anlagen stellt sich die Frage, wer die unmittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen ausübt und damit entlastungsberechtigt ist. Für energieintensive Unternehmen können fehlerhafte Annahmen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.
Eine Steuerentlastung wird gewährt, wenn
ein Antrag gestellt wird,
der Strom nachweislich nach § 3 StromStG versteuert wurde und
ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft den Strom
für betriebliche Zwecke entnommen hat.
Entlastungsberechtigt ist ausschließlich derjenige, der den Strom entnommen hat, wenn er die genannten Voraussetzungen erfüllt. Besonderheiten gelten etwa für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder für Elektromobilität.
Die Entlastung beträgt 20 Euro pro Megawattstunde. Sie wird nur gewährt, soweit der jährliche Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt. Entlastungsanträge können nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden. Danach verjährt der Anspruch. Der Antrag ist online beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
a) Grundsätze der Rechtsprechung
Entnahme als Realakt: Die Entnahme des Stroms ist ein Realakt, der mit dem Verbrauch zeitlich zusammenfällt. Derjenige entnimmt den Strom aus dem Versorgungsnetz, der die unmittelbare Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird. Der Begriff der unmittelbaren Sachherrschaft ist gleichbedeutend mit dem Begriff der tatsächlichen Gewalt in § 854 Abs. 1 BGB.
Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die unmittelbare Sachherrschaft über die Anlagen eingeräumt worden ist oder in wessen Eigentum die stromverbrauchenden Anlagen stehen. Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft reicht nicht aus.
Unerheblich ist auch der Automatisierungsgrad der Prozesse und Anlage. Denn auch bei weitgehend automatisierten Prozessen ist die Sachherrschaft an den Anlagen entscheidend.
Zuordnung zu einem Unternehmen: Dieser Realakt der Entnahme muss einem Unternehmen zugeordnet werden, denn nur das den Strom entnehmende Unternehmen ist nach § 9b Abs. 3 StromStG entlastungsberechtigt. Maßgeblich ist immer die „kleinste rechtliche selbständige Einheit“ (§ 2 Nr. 4 StromStG). Weder eine umsatz- oder ertragsteuerliche Organschaft noch eine Konzernbetrachtung sind für stromsteuerliche Zwecke relevant.
Stromentnahme durch Dritte: Problematisch wird diese Zuordnung, wenn Dritte innerhalb der Anlage eines Unternehmens tätig werden. Wird einem Werkunternehmer bzw. Subunternehmer auf dem Betriebsgelände Strom zur Verfügung gestellt, kann dessen Tätigkeit dem beauftragenden Unternehmen stromsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden. Dies gilt unabhängig von der Einbindung in den Produktionsablauf oder der Vertragsgestaltung. Es kommt weder auf Art und Ausmaß der Einbindung noch auf die Ausgestaltung des jeweiligen Werk- oder Dienstvertrags an. Gleiches gilt für verbundene Unternehmen.
Eine Steuerentlastung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Ausnahme nach § 17b Abs. 4 StromStV greift. Danach gilt von anderen Unternehmen entnommener Strom als betrieblich, wenn der andere Unternehmer nur zeitweise tätig ist, die Leistung ausschließlich auf dem Betriebsgelände erbracht werden kann, der Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und das entlastungsberechtigte Unternehmen Leistungsempfänger ist (z.B. Handwerker, Reinigungsfirmen). Streitanfällig ist das Merkmal der „zeitweisen“ Leistungserbringung.
Andererseits ist die Entnahme durch angestellte Arbeitnehmer „zurechenbar“, weil diese als Besitzdiener des Arbeitgebers anzusehen sind und diesem die unmittelbare Sachherrschaft verschaffen.
b) Aktuelle Rechtsprechungsfälle zur Entnahme
Im vergangenen Jahr hatte das FG München in drei Fällen die Gelegenheit, sich zu (voll-) automatisierten On-Site-Anlagen zu äußern. Gerade für die in der Praxis beliebten Gestaltungsformen, bei denen bestimmte Bereiche und Tätigkeiten eines Unternehmens herausgetrennt und auf Betriebsführungsgesellschaften übertragen werden, sind diese Urteile höchst relevant:
FG München, Urteil vom 20.03.2025 (14 K 2087/22): Gleichwertiger Mitbesitz führt zu hälftiger Aufteilung
X war Eigentümerin einer vollautomatisierten Bioerdgasanlage, verfügte aber über kein eigenes Betriebspersonal. Sie hatte zwei parallele Verträge geschlossen:
- einen Betriebsführungsvertrag mit Y für Wartung und Instandhaltung sowie
- einen Betriebsmanagementvertrag mit der Klägerin ab 1. Januar 2018 für das technische Betriebsmanagement inklusive übergeordneter Betriebsleitung.
Die Klägerin stellte für X den Betriebsleiter, dem im Vertrag mit Y besondere Rechte eingeräumt wurden.
Die Anlage lief 24/7 mit hohem Automatisierungsgrad. Sowohl Personal der Y als auch der von der Klägerin gestellte Betriebsleiter hatten Zugang zu allen Anlagenbereichen und konnten sich im Steuerungsmodul einloggen. Wesentliche Einstellungen zur Fahrweise wurden entweder durch den Betriebsleiter oder auf dessen Anweisung bzw. in Abstimmung mit ihm durch Personal der Y vorgenommen. Das Personal der Y war aufgrund von Bereitschaftsdiensten z. T. rund um die Uhr anwesend, der Betriebsleiter regelmäßig werktags von 8 bis 16 Uhr sowie bei größeren Störungen auch abends und am Wochenende.
Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen sei es, so das FG München, generell möglich, dass beim Betrieb einer Anlage auf einem Betriebsgelände mehrere Verwender vorliegen, mit der Folge, dass die entnommene Strommenge auf verschiedene entlastungsberechtigte Unternehmen aufgeteilt werden kann.
Anders als in Fällen, in denen abgrenzbare Nutzungszeiten zugeordnet werden können oder Besitz an verschiedenen Anlagen besteht, kann bei gleichwertigem Mitbesitz (d.h. wenn mehrere Unternehmen gleichrangige tatsächliche Sachherrschaft ausüben) der entnommene Strom nicht danach aufgeteilt werden, wer welchen Stromverbrauch ausgelöst hat. Das Gesetz enthält keine Regelungen für diese Fälle. Ist allein auf die Sachherrschaft abzustellen und auch diesbezüglich nicht zu werten – weder in Bezug auf Weisungsverhältnisse noch hinsichtlich der Anzahl der vor Ort tätigen Personen noch der Anwesenheitszeiten – ist bei durchgehend gegebenem Mitbesitz die Stromentnahme beiden Mitbesitzern zu gleichen Teilen (je einhalb) zuzuordnen.
Etwaigen anderslautenden Ausführungen im Informationsschreiben der Generalzolldirektion „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Verwenderbegriff“ vom 30. April 2021 (Frage Nr. 8) wonach bei übergeordneter Steuerung nur eine Person maßgebend sein soll, erteilte das FG eine Absage.
FG München, Urteil vom 10.04.2025 (14 K 527/24): Fernsteuerung und Zugriff zu Wartung können Sachherrschaft des Betriebsführers begründen
B errichtete auf dem Werksgelände der Klägerin eine in ihrem Eigentum stehende Luftzerlegungsanlage. Vertraglich geregelt wurde, dass die Klägerin die Stromversorgung zum Betrieb der Anlage zur Verfügung stellte. B war für die Aufrechterhaltung des Betriebs, die Wartung einschließlich aller Reparaturarbeiten sowie wiederkehrender Überprüfungen verantwortlich.
Die Anlage lief vollautomatisiert und erforderte für den regelmäßigen Betrieb kein Betriebspersonal. B hatte die Anlage bei Inbetriebnahme gestartet und startete diese jeweils erneut nach regelmäßigen Wartungsarbeiten. Die Anlage war 24/7 im Standby-Modus und arbeitete nur auf konkreten Mengenabruf aus der mit Sauerstoff zu versorgenden Schmelzwanne der Klägerin.
Das Personal der B befand sich nicht am Standort der Klägerin. Die Anlage wurde durch B über ihre Leitwarte fernüberwacht. Ein Eingriff in die Steuerung durch Mitarbeiter der Klägerin war nicht möglich. Eine Vorort-Einweisung von Mitarbeitern der Klägerin erfolgte nicht. Mitarbeiter der Klägerin hatten lediglich tatsächlichen Zugang zur Anlage, um im Notfall tätig werden zu können.
Das FG München entschied, dass B den Strom entnommen hatte. Zwar war das Personal der Klägerin zeitlich und räumlich enger an der auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Anlage beschäftigt. Jedoch hatte es keinen tatsächlichen Zugriff auf die Anlagensteuerung. Die für den Notfall vorgesehene Zutrittsmöglichkeit ist unerheblich, da auch das Zurückbehalten eines Zweitschlüssels die Übertragung des Alleinbesitzes nicht hindert, wenn keine Mitbenutzung vorgesehen ist.
Dagegen hatte B und deren Personal zu jeder Zeit Zugriff auf die Anlage. Ein solcher war zu Wartungszwecken erforderlich und derartige Wartungen fanden auch statt. Außerdem erfolgte das Einschalten der programmierten Anlage durch B. Von Mitarbeitern der B wurden alle erforderlichen Arbeiten hinsichtlich des laufenden Betriebs (insbesondere Programmierung und Einschalten) sowie Wartung und Instandhaltung verrichtet. Diese führten dazu, dass die Anlage lief und Strom verbrauchte. Allein dadurch, dass das Personal nicht durchgehend vor Ort war, war weder ihr Besitz noch ihre unmittelbare Sachherrschaft beendet.
FG München, Urteil vom 10.07.2025 (14 K 1870/23): Sachherrschaft des Betriebsführers kann auch bei Weisungsrechten nicht zugerechnet werden
Die Klägerin war Eigentümerin von zwei Bioerdgasanlagen und hatte bereits die Rechtsvorgängerin der T mit der Betriebsführung beauftragt. Laut Vertrag war die Klägerin die verantwortliche „Betreiberin" der Anlagen. Sie leistete die kaufmännische Betriebsführung (Vermarktung und Abrechnung der erzeugten Energie, Kauf der Einsatzstoffe und damit verbundener Dienstleistungen) und ermöglichte der Betriebsführerin jederzeit ungehinderten Zugang zur Anlage.
Der Betriebsführerin oblag die Überwachung der Anlage, der Einsatz eines Betriebsleiters zur Organisation der innerbetrieblichen Betriebsabläufe, die Personaleinteilung vor Ort sowie die Planung, Überwachung und Auswertung von Wartungs- und Instandsetzungseinsätzen. Ausschließlich die Mitarbeiter der Betriebsführerin waren als „Benutzer" im Steuerungsmodul gespeichert und konnten in die Steuerung eingreifen. Bei Störmeldungen wurde die Betriebsführerin tätig. Manuelle Anfahr- und Abfahrvorgänge wurden durchschnittlich einmal pro Monat vorgenommen, ansonsten waren die Anlagen 24/7 in Betrieb. Nachts wurden die Anlagen ohne Beaufsichtigung gefahren.
Die Klägerin beschäftigte in den Bioerdgasanlagen keine eigenen Mitarbeiter. Ihr technischer Geschäftsführer wurde engmaschig über besondere Vorkommnisse informiert. Größere Eingriffe wurden mit ihm abgesprochen bzw. von ihm angeordnet.
Nach Auffassung des FG hatte die Klägerin keine unmittelbare Sachherrschaft an den Anlagen. Auch wenn sich deren technische Geschäftsführer für Absprachen regelmäßig am Ort der Anlage aufhielt, war er weder als Benutzer der Anlage registriert noch hatte er direkte Steuerungsmöglichkeiten. Zudem war er nicht berechtigt, die Betriebsführerin ohne Kündigung des Betriebsführungsvertrags vom Zugriff auf die Anlage auszuschließen.
Vielmehr wurde die tatsächliche Sachherrschaft ausschließlich durch das Personal der Betriebsführerin ausgeübt. Deren Personal war täglich vor Ort, hatte unmittelbaren Zugriff auf alle Anlagenteile, war als Benutzer registriert und konnte Anlagenparameter ändern. Alle an der Anlage vorzunehmenden Arbeiten wurden durch Personal der Betriebsführerin ausgeführt. Eine Eingliederung des Personals der Betriebsführerin in den Betrieb der Klägerin war nicht gegeben, auch wenn die Klägerin regelmäßig über den Anlagenbetrieb informiert wurde und wesentliche Entscheidungen in enger Abstimmung mit ihr getroffen wurden. Entsprechende Weisungsrechte allein – die in diesem Fall nicht vertraglich vereinbart waren – führen nicht zur Zurechnung einer Entnahmehandlung.
Die Rechtsprechung macht deutlich, dass die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG in der praktischen Anwendung erhebliche Auslegungsfragen aufwirft und zu Rechtsunsicherheiten führt. Entlastungsberechtigte Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte beachten:
Die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft erfordert stets eine sorgfältige Einzelfallanalyse und führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Zollverwaltung. Gerne unterstützen wir Sie in allen aufkommenden Fragen hierzu und stehen Ihnen mit unserer umfassenden Expertise im Energie- und Stromsteuerrecht als verlässlicher Partner zur Seite.
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Die vorstehenden Ausführungen dienen nur der Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.