Seit dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland eine erweiterte Transparenzpflicht für Unternehmen, die Preisermäßigungen anzeigen: § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Händler dazu, gegenüber Verbrauchern neben dem reduzierten Preis auch den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung für dasselbe Produkt verlangt haben.
Ein Blick in die Prospekte großer Einzelhändler oder auf deren Internetseiten zeigt, dass die praktische Umsetzung dieser Vorschrift teilweise unterschiedlich gehandhabt wird. Auch haben bereits erste Fälle von angeblichen Verstößen gegen § 11 PAngV die Gerichte beschäftigt. Es stellt sich also die Frage, wie Händler die Anforderungen dieser Vorschrift richtig umsetzen sowie regelkonform und rechtssicher mit Preisermäßigungen werben können.
Dieser Artikel soll einen Überblick über den Kerninhalt dieser Regelung verschaffen und geht auf die Frage ein, in welchem Verhältnis die Angabe einer klassischen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zur Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Preises steht.
§ 11 PAngV setzt die sog. „Omnibus-Richtlinie“ der EU in deutsches Recht um. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Rabattaktionen zu schützen. Es soll zum Beispiel verhindert werden, dass Händler ihre Preise kurz vor einer Aktion künstlich erhöhen, um dann vermeintlich hohe Rabatte ausweisen zu können. Solche „Scheinrabatte“ und „Preisschaukelei“ untergraben das Vertrauen der Verbraucher in eine faire Preisgestaltung. Dabei ist zu beachten, dass § 11 PAngV sowohl online als auch offline im stationären Einzelhandel gilt.
Die neue Regelung soll Transparenz schaffen: Verbraucher können nun nachvollziehen, ob ein beworbener Rabatt tatsächlich eine Ersparnis darstellt oder ob der „reduzierte“ Preis womöglich dem üblichen Verkaufspreis entspricht. Für Unternehmen bedeutet dies: mehr Dokumentationspflichten, aber auch mehr Rechtssicherheit bei korrekter Umsetzung.
Eine Preisermäßigung stellt eine betragsmäßige oder prozentuale Herabsetzung des Gesamt- oder Grundpreises für eine Ware im Vergleich zu einem vorher verlangten Gesamt- oder Grundpreis dar. Wird diese Preisermäßigung vom Händler gegenüber Verbrauchern bekanntgegeben, also beworben, greift § 11 PAngV. Es kommt also auf die Ankündigung oder Bewerbung der Preissenkung an – etwa durch:
Allerdings fällt nicht jede Preissenkung automatisch in den Anwendungsbereich des § 11 PAngV. Entscheidend ist, dass die messbare Ermäßigung aktiv beworben wird. Wer lediglich den Preis senkt, ohne dies werblich hervorzuheben und etwa auf eine Gegenüberstellung zum vorherigen Preis verzichtet, unterliegt nicht der Pflicht zur Angabe des 30-Tage-Preises. Ausgenommen sind nach Absatz 4 außerdem individuelle Preisermäßigungen und unter bestimmten Voraussetzungen Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit.
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass nach der deutschen Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 669/21) allgemeine Preisaussagen ohne Bekanntgabe einer konkreten Preisermäßigung (z.B. „Sale“, „Tiefpreis“ oder „Knallerpreis“) nicht in den Anwendungsbereich des § 11 PAngV fallen sollen. Ob dies im Einklang mit EU-Recht steht, ist allerdings offen. Die EU-Kommission sieht dies in ihrer eigenen Auslegung anders (siehe Ziffer 1.1 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG). Nach dieser Auslegung muss auch bei solch allgemeinen Ankündigungen, die den Eindruck einer Preisermäßigung erwecken, der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden, auch wenn dies nicht zwingend innerhalb der Ankündigung selbst erfolgen muss, sondern eine Angabe bei den jeweiligen Artikeln ausreichen soll. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Widerspruch in zukünftigen Verfahren von den Gerichten aufgelöst werden wird. Rechtlich bindend ist die Auslegung der EU-Kommission nicht.
Temporäre Rabattaktionen: Ein Online-Shop bietet ein Kleid statt für 89,99 € für 69,99 € an und bewirbt dies mit „Sale“.
Black-Friday-Aktionen: Auch bei zeitlich begrenzten Aktionen wie Black Friday oder Cyber Monday gilt die Pflicht. Unternehmen müssen dokumentieren, welcher Preis in den 30 Tagen davor tatsächlich verlangt wurde.
Dynamische Preise: Bei Produkten mit häufig schwankenden Preisen (z. B. durch algorithmische Preisanpassungen) kann die Dokumentation aufwendig sein. Dennoch gilt: Der niedrigste Preis innerhalb des 30-Tage-Zeitraums ist maßgeblich, nicht etwa ein Durchschnittspreis.
Wie ist in diesem Zusammenhang die Angabe einer UVP zu bewerten? Die Angabe einer UVP ist ein klassisches Marketinginstrument: Der Hersteller empfiehlt einen Verkaufspreis, der Händler verkauft günstiger und weist auf die Ersparnis hin.
Stellt eine Abweichung von der UVP eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV dar?
Nein, ein von der UVP abweichender Verkaufspreis ist nicht automatisch eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 PAngV, wenn der Händler selbst nie zu diesem Preis verkauft hat. Die UVP ist lediglich eine Empfehlung des Herstellers, keine eigene frühere Preisforderung des Händlers.
§ 11 PAngV verlangt ausdrücklich den niedrigsten Preis, den „der Unternehmer“ in den letzten 30 Tagen verlangt hat. Die UVP als solche erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch, wenn der Händler nie einen Preis entsprechend der UVP verlangt hat.
Problematisch kann es aber sein, wenn die UVP nicht nur lediglich als Referenz angegeben wird, sondern die werbliche Gestaltung des aktuellen Verkaufspreises bei den Verbrauchern den Eindruck einer tatsächlichen Preisermäßigung weckt. So etwa der Fall, wenn sich die Angabe der UVP sich für den Durchschnittsverbraucher aufgrund der Art der werblichen Gestaltung einer Anzeige für ein Produkt in einem Prospekt als Preisermäßigung darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, Az. I-20 U 43/25, GRUR-RS 2025, 38428).
Was ist generell bei der Angabe einer UVP zu beachten?
Das hängt davon ab, ob der Händler selbst eine Preisermäßigung bewirbt:
Die UVP bleibt also ein zulässiges Marketinginstrument und ihre Angabe löst für sich genommen keine Pflicht nach § 11 PAngV aus. Händler müssen jedoch darauf achten, UVP und eigene Preisermäßigungen sauber zu trennen und bei Letzteren den niedrigsten 30-Tage-Preis anzugeben.
Händler sollten bei der Werbung mit Preisermäßigungen folgende Punkte beachten:
Konkrete Umsetzungsbeispiele:
§ 11 PAngV stellt Unternehmen vor Dokumentations- und Compliance-Herausforderungen, ist aber gleichzeitig eine Chance für faire Wettbewerbsbedingungen.
Die wichtigsten Erkenntnisse sind, dass jede beworbene Preisermäßigung die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage erfordert. Dabei gilt, wer Rabatte bewirbt, muss Preisverläufe nachweisen können. Eine entsprechende Dokumentation ist also Pflicht.
Die bloße Angabe einer UVP ist keine Preisermäßigung im Sinne der Vorschrift und löst für sich genommen keine Pflicht nach § 11 PAngV aus. Eine saubere Trennung zwischen UVP-Angaben und eigenen Preisermäßigungen ist jedoch essentiell. Wenn nämlich die Bezugnahme auf die UVP beim Verbraucher den Eindruck erweckt, es handele sich beim ausgezeichneten Preis doch um eine Preisermäßigung, muss ebenfalls der Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.