Als deutscher und europäischer Patentanwalt und Partner in unserem Münchner Büro vertrete ich unsere Mandanten im Patentrecht, insbesondere in Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren sowie in Patentanmeldeverfahren.
Üblicherweise wird bei Patentnichtigkeitsverfahren die Ausführbarkeit vor den materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit sowie der erfinderischen Tätigkeit geprüft.
Nun hat der Bundesgerichtshof aber die Konstellation aufgezeigt, bei der zunächst die Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf den Stand der Technik geprüft werden müssen, um die Ausführbarkeit beurteilen zu können.
Dies ist nämlich dann der Fall, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch eine offene Bereichsangabe für eine physikalische Eigenschaft definiert ist. Zwar sind nach oben offene Parameterbereich nicht grundsätzlich unzulässig. Unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand vom Stand der Technik aber lediglich darin, dass nunmehr höhere Werte für den Parameter zugänglich sind, so liegt nach deutscher Rechtsprechung eine mangelnde Ausführbarkeit über die gesamte Breite vor.
Unser Partner Dr. Claus Becker setzt sich in seinem Artikel „Eine interessante Konstellation: die Prüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit als Vorprüfung für die Ausführbarkeit“ (im Original in den Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2020, 307 veröffentlicht) mit dieser Rechtsprechung auseinander und gibt praxistaugliche Hinweise, wie damit in Zukunft umgegangen werden kann.