COVID-19: Planungssicherstellungsgesetz in der Praxis - Umsetzung digitaler Beteiligung als Herausforderung

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Dr. Matthias Lang

Partner
Deutschland

Als Partner unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

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Dr. Tobias Büscher

Associate
Deutschland

Ich bin Associate in unserem Düsseldorfer Büro und berate zu Fragen des Energie-, Umwelt- und Planungsrechts sowie des Öffentlichen Wirtschaftsrechts insgesamt.

Seit dem 29.05.2020 ist das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Kraft. Damit sind in allen Umwelt- und Infrastrukturgenehmigungsverfahren digitale Beteiligungsmöglichkeiten zwecks Ermöglichung einer kontaktlosen Öffentlichkeitsbeteiligung möglich.

Konkret sieht das PlanSiG – zunächst befristet bis zum 31.03.2021 – eine Modifikation der Öffentlichkeitsbeteiligung in zahlreichen Genehmigungsverfahren vor, indem die Bekanntmachung und Auslegung von Unterlagen im Internet und die Ersetzung von Erörterungsterminen durch Online-Konsultationen oder Telefon- und Videokonferenzen eröffnet wird.

Praktische Umsetzung

Dabei erfolgt die Veröffentlichung der Inhalte der Bekanntmachungen und der Auslegung von Unterlagen im Internet (§§ 2, 3 PlanSiG) bereits aktuell regelmäßig als zusätzliche Informationsmöglichkeit. Entsprechend dürfte die Umsetzung des gesetzlichen Rahmens in die Praxis in diesen Punkten wenige Schwierigkeiten bereiten.

Nicht erprobt ist bislang hingegen die Umsetzung der neu eröffneten Möglichkeit, anstelle eines Erörterungstermins, einer mündlichen Verhandlung oder Antragskonferenz eine Online-Konsultation oder in Abhängigkeit von der Zustimmung der Teilnahmeberechtigten eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen (§ 5 Abs. 2, 4 und 5 PlanSiG).

Offene Fragen

Angesichts der rudimentären gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer Online-Konsultation bleiben insbesondere für die Umsetzung dieses Instruments zahlreiche Fragen offen.

  • Zunächst steht die technische Umsetzung in Rede. So fordert das PlanSiG geeignete Sicherheitsvorkehrungen, die die Zugriffsmöglichkeit auf die Teilnahmeberechtigten beschränken (§ 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PlanSiG). Im Rahmen des damit notwendigen Registrierungsverfahrens ist dabei die Teilnahmeberechtigung des Einzelnen zu prüfen.
  • In einem zweiten Schritt ist zu klären, auf welchem Wege die zu behandelnden Informationen den Teilnahmeberechtigten zugänglich gemacht werden können und wie dabei insbesondere Kartenmaterial übersichtlich aufbereitet werden kann. In Betracht kommt insoweit die Einsichtnahme in einem digitalen Datenraum.
  • Hinsichtlich der Möglichkeit zur Stellungnahme ist zu klären, auf welchem Wege diese erfolgen kann. Das PlanSiG sieht insoweit allein die Möglichkeit, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern vor (§ 5 Abs. 4 Satz 2 PlanSiG). Fraglich ist, wie die elektronische Stellungnahme ausgestaltet ist und dokumentiert wird.
  • Für jeden der Schritte dürfte eine entsprechende Betreuung zur Klärung von administrativen oder technischen Fragen der Teilnahmeberechtigen zu empfehlen sein. Insbesondere bei Großprojekten dürfte dieser Supportaufwand gemeinsam mit der Registrierung und der Betreuung und Pflege des Datenraums erhebliche personelle Kapazitäten binden.

Einordnung

Der durch die Pandemie bedingte Schritt zu einer Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens ist zu begrüßen.
Klärungsbedarf besteht noch hinsichtlich der konkreten Überführung der eröffneten Möglichkeiten in die Praxis. Vorhabenträger und Behörden sollten die Ausgestaltung der sich bietenden Möglichkeiten im Detail diskutieren und planen.
Der im Falle der Online-Konsultation notwendige Bedarf an technischer Expertise und Ausstattung sowie an entsprechend geschultem Personal lässt eine externe Beauftragung mit der Errichtung und Betreuung eines entsprechenden Konsultationssystems erwarten.

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