Der sogenannte Herbst der Reformen hielt für Batteriespeicherbetreiber und solche, die es werden wollen, einige Höhen und Tiefen bereit. Nachdem der Gesetzgeber zunächst eine unbeschränkte Privilegierung für Batteriespeicher im Außenbereich beschlossen hatte, gab es bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung eine weitere Änderung. Darin wurden inhaltliche Anforderungen an die Privilegierung aufgenommen, die in der Anwendung Herausforderungen bereithalten.
Mitte November hatte der Deutsche Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des EnWG und weiterer Gesetze beschlossen (BT-Drs. 21/2793). In diesen wurde kurzfristig eine (unbeschränkte) Privilegierung für Batteriespeicheranlagen von mindestens 1 MW im Außenbereich aufgenommen (siehe unseren Artikel).
Bereits am 04.12.2025 wurde ein weiterer Gesetzesentwurf beschlossen (BT-Drs. 21/3101), der die gerade eingeführte Privilegierung änderte und damit teilweise zurücknahm. Obwohl beide Gesetzesänderungen das Ziel verfolgen, durch eine bauplanungsrechtliche Privilegierung den Ausbau von Speicherinfrastruktur zu beschleunigen sowie zur Netzstabilisierung beizutragen, unterscheiden sich die Regelungen doch signifikant.
Während innerhalb der ursprünglichen Änderung (BT-Drs. 21/2793) allein zwischen der untertägigen Speicherung und Batteriespeichern als solchen unterschieden wurde, wird nun eine weitere Differenzierung zwischen Batteriespeichern im Zusammenhang mit erneuerbaren Energie-Anlagen (EE-Anlagen) und sonstigen Batteriespeichern vorgenommen.
§ 35 Absatz 1 Nr. 11 BauGB enthält eine Privilegierung für Batteriespeicher, die „in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien“ stehen.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Privilegierung für diese sogenannten Co-Location-Anlagen dem Umstand Rechnung tragen, dass solche Speicher unmittelbar der Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem dienen. Eindeutig ist der nun geltende Wortlaut jedoch nicht. So hat der Bundesrat in seinem Entschließungsantrag (BR-Drs. 732/25) vom 19.12.2025 darauf hingewiesen, dass missverständlich davon ausgegangen werden könnte, die Erneuerbaren-Anlage müsse zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nr. 11 BauGB bereits errichtet sein. Dies entspreche nicht der Praxis, weshalb der Bundesrat davon ausgeht, dass auch eine parallele Genehmigung von Erneuerbaren-Anlagen und Batteriespeichern im räumlich-funktionalen Zusammenhang ausreichend sei. Der Wortlaut („bestehende Anlage“) legt die vom Bundesrat vorgenommene Auslegung nicht nahe.
Ein weiterer Privilegierungstatbestand in Nr. 12 gilt für stand-alone-Batteriespeicher und sieht Einschränkungen vor. Konkret müssen die Vorhaben drei kumulative Voraussetzungen erfüllen:
Außerdem ist die in § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB geregelte Rückbauverpflichtung nun ausdrücklich auf die neuen Privilegierungstatbestände anzuwenden.
Für Speicher im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien bietet die neue Regelung eine großzügigere Privilegierung als die ursprüngliche Gesetzesänderung (BT-Drs. 21/2793), da auch Speicher von bis zu 1 MW erfasst sind.
Für große, netzgekoppelte Batteriespeicher ohne direkte Anbindung an EE-Anlagen stellt die neue Regelung hingegen mit der 200-Meter-Abstandsregelung, der Mindestleistung von 4 MW und der kommunalen Flächenobergrenze deutlich höhere Hürden auf.
Die Gesetzesbegründung betont ausdrücklich, dass der schnelle Ausbau von Speicherinfrastruktur durch planungsrechtliche Vereinfachungen unterstützt werden soll – jedoch in angemessenem Ausgleich mit dem Schutz des Außenbereichs und der kommunalen Planungshoheit. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses Ziel mit den nun eingeführten Beschränkungen erreicht wird und wie praxistauglich sich die Voraussetzungen zeigen. Besonders die Regelung zu 0,5 Prozent der Gemeindefläche, höchstens jedoch 50.000 Quadratmeter, wird zu Herausforderungen führen.