Nach mehr als 25 Jahren anwaltlicher Tätigkeit im Bereich Gesellschaftsrecht schätzen mich meine Mandanten als erfahrenen Transaktionsanwalt, der ihnen den Weg durch die Untiefen einer Transaktion weist, ohne sie mit jeglichen juristischen Details zu behelligen. Meine langjährige und vielfältige Anwaltserfahrung half mir auch in meinen Funktionen als Leiter unserer International Corporate Group in der Zeit von 2014 bis 2021 sowie als Managing Partner Deutschland seit 1/2022.
In den Fällen der Unternehmensfortführung durch einen Insolvenzverwalter übernimmt dieser die Aufgaben eines Leitungsorgans der Gesellschaft und trifft unternehmerische Entscheidungen.
Urteil des BGH vom 12. März 2020 – IX ZR 125/17
Es war bislang umstritten, ob es im Fall der Fortführung eines insolventen Unternehmens zur Vermeidung einer Erfolgshaftung des Insolvenzverwalters erforderlich und sinnvoll ist, dem Insolvenzverwalter einen gerichtlich nicht überprüfbaren und vom Umfang dem Ermessensspielraum eines Geschäftsleiters vergleichbaren unternehmerischen Ermessensspielraum (Business Judgement Rule, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG) zuzubilligen.
Insolvenzrechtlicher Haftungsmaßstab – Keine Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Business Judgement Rule
Der BGH hat nun entschieden, dass sich der Insolvenzverwalter im Fall der Unternehmensfortführung nicht auf die gesellschaftsrechtliche Business Judgement Rule (BJR) berufen könne. Vielmehr sei jede unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters allein an dem insolvenzrechtlichen Sorgfaltsmaßstab des § 60 Abs. 1 S. 2 InsO zu messen. Allerdings gestehe auch dieser insolvenzrechtliche Sorgfaltsmaßstab dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten (vom Insolvenzzweck geprägten und in seiner Weite vom Stadium des Insolvenzverfahrens abhängigen!) Ermessensspielraum zu.
Der BGH führt zwei Argumente für seine Entscheidung ins Feld: Erstens fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. So habe der Gesetzgeber bewusst von einer unveränderten Übertragung der Sorgfaltsanforderungen des Handels- und Gesellschaftsrechts auf den Insolvenzverwalter abgesehen. Zweitens sei der Maßstab für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) ein anderer als der Maßstab für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters (§ 60 Abs. 1 S. 2 InsO). So müssten Entscheidungen des Insolvenzverwalters immer dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren Rechnung tragen. Ob eine Entscheidung diesem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung trage oder nicht, richte sich dabei allein danach, ob sie dem übergeordneten Ziel des Insolvenzverfahrens dient, die Gläubigerforderungen durch Masseerhalt möglichst umfänglich zu befriedigen.
Ersatzfähigkeit des Gesamtschadens der Massegläubiger
Der BGH hat auch entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse geführt hat, immer dessen Haftung für sämtliche Schäden der Insolvenz- und Massegläubiger auslöst. Mit anderen Worten, § 92 S. 2 InsO ist auf Schadensersatzansprüche der Massegläubiger entsprechend anwendbar.
Ermessenspielraum verengt sich im Verlauf des Insolvenzverfahrens – In der Praxis sollte keine Entscheidung ohne gründliche Dokumentation der entscheidungsrelevanten Informationen erfolgen
Auch wenn die BGH-Entscheidung nicht die von Vielen herbeigesehnte Anwendbarkeit der BJR für das unternehmerische Tätigwerden des Insolvenzverwalters gebracht hat, gibt sie den Insolvenzverwaltern doch gewisse Handlungsleitlinien an die Hand:
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens steht dem das Unternehmen fortführenden Insolvenzverwalter eine je nach Komplexität des Verfahrens großzügig zu bemessenden Einarbeitungszeit zu, während der ihm auch nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen ein erheblicher Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zugebilligt wird. Jegliche unternehmerische Entscheidung darf er auch während der Einarbeitungszeit nur auf der Grundlage angemessener Informationen treffen.
Nach Ablauf der Einarbeitungszeit verschärfen sich die Pflichten des unternehmerisch tätigen Insolvenzverwalters und verengt sich sein Spielraum für unternehmerische Entscheidungen. Der Insolvenzverwalter muss nun eine Kosten-Nutzen-Abwägung im Hinblick auf die Sicherung und Wahrung der Insolvenzmasse vornehmen, die Messlatte für seine auf der Grundlage angemessener Informationen getroffenen Entscheidungen ist jetzt allein das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine Maßnahme ist somit nur erlaubt, wenn sie sich bereits ex ante als für die Insolvenzmasse wirtschaftlich sinnvoll darstellt.