Jetzt auch für Bestandsfonds: (Kein) Greenwashing nach den neuen Leitlinien der europäischen Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

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Dr. Marc Seeger

Partner
Deutschland

Meine Tätigkeit im Rahmen von M&A-Transaktionen beginnt meist weit vor dem Kick-off und endet lange nach dem Closing. Dazwischen agiere ich für meine Mandanten auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss unseres Projekts nicht nur als erfahrener Experte, sondern auch als Wegbereiter, Ratgeber, Sparringspartner, Problemlöser und hochmotivierter Teamplayer.

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Jan Medele

Counsel
Deutschland

Als Counsel in unserem Corporate / M&A-Team im Düsseldorfer Büro berate ich nationale und internationale Mandanten in allen Bereichen des Gesellschaftsrechts.

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Moritz Wargalla, LL.M.

Associate
Deutschland

Als Rechtsanwalt in unserem Düsseldorfer Büro und Mitglied unserer Praxisgruppe Gesellschaftsrecht/M&A berate ich nationale und internationale Mandanten in allen gesellschaftsrechtlichen und transaktionsbezogenen Bereichen.

Die Transformation hin zu einer nachhaltigen und emissionsneutralen Wirtschaft nimmt sowohl im Alltag als auch bei Anlegern eine immer stärkere Rolle ein. So werden Investment-Entscheidungen bereits vermehrt auf Grundlage von Nachhaltigkeit getroffen, wobei Fondsnamen die Anlageentscheidung erheblich beeinflussen können. Die im August letzten Jahres veröffentlichten Leitlinien der europäischen Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sind am 21. November 2024 in Kraft getreten und sollen einer Irreführung, dem. sog. „Greenwashing", der Anleger durch Fondsnamen, die nur vermeintlich nachhaltig sind, entgegengewirkt werden.

Neu zu gründende Fonds müssen bereits seit November die in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen einhalten, ab 21. Mai 2025 gelten diese nun auch für bereits existierende Fonds.

Anwendung und Auslegung einzelner Kriterien

Wenngleich sich die Kriterien selbst seit der Verkündung der Leitlinien im August letzten Jahres nicht verändert haben, gab es einige ungeklärte Auslegungs- und Anwendungsfragen. Deshalb haben die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in einer „Joint ESAs Opinion On the assessment of the Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)“ Bedenken geäußert. Auf diese Bedenken hat die ESMA nun reagiert.

Präzisiert wurde, dass die Verpflichtung „bedeutsam“ in nachhaltige Anlagen des Art. 2 Abs. 17 der SFDR investieren zu müssen, um Nachhaltigkeitsimplikationen im Namen enthalten zu dürfen, voraussetzt, dass mindestens 50% des Fondsvolumens in solche Anlagen investiert wird.

Darüber hinaus ist präzisiert worden, dass „grüne Anleihen“, d.h. Anleihen, die dem EU Green Bond Standard entsprechen, immer durch Fonds erworben werden können. Ist dies nicht der Fall, sind die Anlagen im sog. Look-Through-Ansatz zu bewerten. Hier ist also auf das konkret zu finanzierende Projekt abzustellen. Im Einzelfall bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand.

Obwohl damit einige Unklarheiten beseitig worden sind, haben die Aufsichtsbehörden andere Vorschläge nicht aufgegriffen worden: Zum Beispiel sind „nachhaltige Anlagen" nach wie vor nicht anhand eines Produktkatalogs definiert. In gleicher Weise mangelt es nach wie vor an einem Nachhaltigkeitsindex, etwa angelehnt an das System des sog. Nutriscore.

Die Anwendung der Leitlinien ist aufgrund Ihrer Verflechtung mit anderen europäischen Gesetzgebungsakten, insbesondere der SFDR, für die Verpflichteten nicht immer transparent und nachvollziehbar. Es wäre daher wünschenswert, wenn sich eine Überarbeitung der SFDR an den Leitlinien zur Namensgebung von Fonds orientieren würde. Diese Reform könnte sich dann enger an den genannten Vorschlägen der ESAs orientieren und ein für alle Beteiligten übersichtlicheres System schaffen.

Folgen bei Nichteinhaltung der Kriterien (bis zum Ablauf der Übergangsfrist)

Wenn ein neu zu gründender Fonds die Leitlinien nicht beachtet, wird er nach Prüfung der Anlagebedingungen von der BaFin nicht zugelassen. Auch Bestandsfonds, die vor dem 21. November 2024 eröffnet wurden, haben bis zum 21. Mai 2025 den Namen ihres Fonds oder Ihre Anlagebedingungen zu ändern, falls er den Leitlinien nicht entspricht. Halten sich Fonds hieran nicht, ist dies ein Verstoß gegen §§ 340 Abs. 6g Nr. 2, 340 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KAGB, der potentiell mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 200.000 oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils sanktioniert werden kann.

Insbesondere für vor Inkrafttreten der Leitlinien bestehende Fonds, die den bisherigen Anforderungen der BaFin-Verwaltungspraxis nicht gerecht werden, ist somit eine möglichst unverzügliche Namensänderung anzumelden.

Ausblick

Die sechsmonatige Übergangsfrist für bereits existierende Fonds läuft am 21. Mai 2025 ab. Bei Nichterfüllung können empfindliche Geldbußen drohen, weswegen eine sofortige Prüfung und evtl. eine Anmeldung der Namensänderung unverzüglich erfolgen sollten. 

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