Referentenentwurf ebnet den Weg für die Digitalisierung des Wertpapierhandels
Bisher erfordert die Verkehrs- und Kapitalmarktfähigkeit von Wertpapieren deren physische Verbriefung. In den meisten Fällen ist die Urkunde dabei in Form einer Globalurkunde bei einer Sammelverwahrstelle hinterlegt.
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt, dass die zukünftige Attraktivität des deutschen Finanzstandorts entscheidend davon abhängt, ob innovative Technologien wie die Blockchain zur elektronischen Begebung von Wertpapieren genutzt werden können.
Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf soll die Begebung von elektronischen Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht, mithin der Einstieg in die Digitalisierung von Wertpapieren geschafft werden. Der Entwurf ist bewusst technologieoffen gehalten, sodass neben der Blockchain auch die Emission über ein elektronisches Wertpapierregister möglich ist.
Zur rechtlichen Umsetzung des gesetzlichen Vorhabens soll nun erstmals das deutsche Sachenrecht entsprechend auf ein digitales Produkt angewendet werden. Auf diese Weise kann an den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Übertragung von Wertpapieren festgehalten werden, insbesondere wird der Gutglaubenserwerb elektronischer Wertpapiere möglich.
Die Digitalisierung des Wertpapierhandels und insbesondere dessen dezentralisierte Dokumentation über Angebote wie die Blockchain-Technologie bieten die Chance, Transaktionen am Kapitalmarkt kostengünstiger und schneller abzuwickeln. Während die Abwicklung einer Transaktion über den Zentralverwahrer Clearstream oft zwei Tage dauert, könnte dies zukünftig in Echtzeit ablaufen. Zudem werden Depotbanken nicht mehr zwingend als Vermittler für die Abwicklung eingesetzt werden müssen.
Weitergehende Informationen über den Referentenentwurf, insbesondere aus finanzrechtlicher Sicht, finden Sie in dem Beitrag unserer Kollegen Dr. Michael Jünemann und Johannes Wirtz.
Laut Referentenentwurf ist zuerst die Einführung elektronischer Inhaberschuldverschreibungen geplant, da es für diese Anlageform das größte Bedürfnis gebe. Schritt für Schritt sollen aber auch andere Formen elektronischer Wertpapiere eingeführt werden. So erwähnt der Entwurf explizit, dass auch die Einführung elektronischer Aktien und Investmentfondsanteile geplant sei. Insbesondere für elektronische Aktien seien jedoch tiefgreifende gesellschaftsrechtliche Änderungen z.B. in Hinsicht auf die Gesellschaftsgründung, die Ausgabe von Aktien¬, die Einberufung von Hauptversammlungen und den Informationsfluss zu Aktionären notwendig.
Insbesondere bezüglich des letzten Punktes sollen zunächst die Auswirkungen der erst im letzten Jahr umgesetzten zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) auf die Praxis abgewartet werden.
Sobald sich hinsichtlich der Einführung elektronischer Wertpapiere Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.