Die französische Nationalversammlung und der Senat haben am 20. Juli den endgültigen Text des Gesetzes "Klima und Resilienz" verabschiedet.
Regionale Ziele: Im Kapitel "Förderung der erneuerbaren Energien" sieht Artikel 22 des Gesetzes vor, dass regionale Ziele für die Entwicklung der erneuerbaren Energien nach Anhörung der betroffenen Regionalräte per Dekret festgelegt werden sollen, um zur Erreichung der Ziele der französischen Energiepolitik beizutragen.
Windenergie: Für den Bereich der Windenergie ist außerdem zu beachten, dass der Artikel L.181-28-2 des Umweltgesetzbuchs durch Bestimmungen ergänzt wird, die den Projektträger verpflichten, auf die Anmerkungen des Bürgermeisters der Standort-Gemeinde zu antworten, die er nach Übermittlung der nichttechnischen Zusammenfassung gemacht hat. Diese Antwort muss innerhalb eines Monats erfolgen und die vorgeschlagenen Änderungen des Projekts zur Berücksichtigung dieser Anmerkungen enthalten.
Biogas-Zertifikate: Artikel 22 bis K des Gesetzes sieht die Einführung eines zusätzlichen Produktionsförderungssystems durch die Schaffung von Biogas-Produktionszertifikaten vor. Sie werden den Produzenten entsprechend der Menge des in das Erdgasnetz eingespeisten Biogases erteilt, sofern die Produktionsanlagen die im neuen Artikel L. 446-38 des Energiegesetzes festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verteiler müssen einen Mindestanteil an zertifiziertem Biogas in ihren Netzen sicherstellen.
Umweltfreundlichere Industriegebäude: Artikel 24 des Gesetzes verschärft die Verpflichtung, beim Bau und bei der Renovierung von Industrie- und Gewerbegebäuden Begrünungsvorrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu installieren. Diese Verpflichtung wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Fotovoltaik: Gemäß Artikel 24 bis können die zuständigen Verwaltungsbehörden Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie auf Brachland in Küstengebieten genehmigen. Abweichend von Artikel L. 121-8 des Städtebaugesetzes können Solaranlagen auch dann installiert werden, wenn sie die Regel der städtischen Kontinuität nicht einhalten. Die Liste der Brachflächen, für die diese Genehmigungen erteilt werden können, wird in einem Dekret festgelegt.
Die französische Beihilferegelung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nach den EU-Beihilfevorschriften wurde am 27. Juli 2021 von der Europäischen Kommission genehmigt.
Die Beihilfen werden den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Rahmen von sieben Ausschreibungen gewährt: Freiflächen-Solaranlagen, Solaranlagen auf Gebäuden, Onshore-Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, innovative Solaranlagen, Eigenverbrauch sowie eine technologieneutrale Ausschreibung. Diese Ausschreibungen werden zwischen 2021 und 2026 für insgesamt 34 GW durchgeführt.
Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf 30,5 Mrd. EUR, und die Beihilfen können für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Netzanschlusses der Anlagen gezahlt werden. Die Kommission bestätigte, dass die Beihilfen für die weitere Entwicklung der Erzeugung erneuerbarer Energien notwendig sind und stellte fest, dass die Beihilferegelung mit den EU-Beihilfevorschriften übereinstimmt.
Die Ausschreibungsbedingungen für die erste Ausschreibungstranche im Rahmen dieser neuen Beihilferegelung wurden Anfang August von der französischen Energieregulierungsbehörde (Commission de regulation de l'énergie, CRE) veröffentlicht. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen liegen zwischen Oktober und Dezember 2021. Für die Onshore-Windenergie beispielsweise endet die erste Frist am 26. November 2021, die ausgeschriebene Leistung beträgt 700 MW.