Neues vom Smart-Meter-Rollout: Die Rücknahme der Markterklärung

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Dr. Matthias Lang

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Als Partner unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

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Anja Holtermann, LL.M.

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Als Associate in unserem Düsseldorfer Team Energierecht berate und vertrete ich internationale Mandanten in energie-, regulatorischen und umweltrechtlichen Angelegenheiten.

Der Smart-Meter-Rollout in Deutschland gerät erneut ins Stocken. Nachdem der Rollout Anfang 2020 nach erheblicher Verspätung endlich beginnen konnte, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Frühjahr 2021 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Markterklärung in Frage (OVG NRW, Beschluss vom 04.03.2021 – 21 B 1162/20). Während dies zunächst nur Konsequenzen für die am Verfahren Beteiligten hatte, nahm das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Markterklärung nun mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.

Die Rücknahme der Markterklärung

Mit Allgemeinverfügung vom 20.05.2022, bekannt gegeben mit dem 23.05.2022, hat das BSI die Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vom 07.02.2020 zurückgenommen. Die Allgemeinverfügung vom 07.02.2020 (so genannte „Markterklärung“) war der Startschuss des Smart-Meter-Rollouts, mit dem auch die Fristen für grundzuständige Messstellenbetreiber zum Einbau intelligenter Systeme begann. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Zur Begründung der Rücknahme gibt das BSI an, dass nach Erlass des Beschlusses des OVG NRW die aufgeworfenen Fragestellungen intensiv erörtert und weitreichende Anpassungen vorgenommen worden seien, um einen rechtssicheren Rollout zu ermöglichen. Das BSI verweist auch auf die im Sommer 2021 in Kraft getretene Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), die weitere Rechtssicherheit ermöglichen sollte. Die Technische Richtlinie TR-03109-1 sei überarbeitet worden und zum 31.01.2022 seien  bereits Smart-Meter-Gateways von drei Herstellern auf Basis der überarbeiteten Richtlinie zertifiziert worden.

Die Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG

Gleichzeitig mit der Rücknahme der Markterklärung veröffentlichte das BSI auch eine Allgemeinverfügung zur Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG, die mit dem 23.05.2022 als bekannt gegeben gilt. Sie finden die Allgemeinverfügung hier.

Mit der Allgemeinverfügung macht das BSI Gebrauch von der nach dem Beschluss des OVG NRW im Sommer 2021 geschaffenen Möglichkeit zur Sicherung des bisherigen Status des Smart-Meter-Rollouts. Um für die betroffenen Messstellenbetreiber Rechtssicherheit zu schaffen, sieht § 19 Abs. 6 MsbG vor, dass auf Basis der nun zurückgenommenen Markterklärung bereits eingebaute oder noch einzubauende intelligente Messsysteme weiter genutzt und auch weiter eingebaut werden dürfen. Dazu ist erforderlich, dass das BSI feststellt, dass eine Nutzung der intelligenten Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und die betroffenen intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate nach § 24 Abs. 4 MsbG verfügen oder jedenfalls zu erwarten ist, dass die Zertifikate innerhalb von 12 Monaten ab der Feststellung vorliegen werden. Sollten die Zertifikate nach Ablauf der 12 Monate nicht vorliegen, muss der weitere Einbau so lange unterbleiben, bis die Zertifikate vorliegen und das BSI eine neue Markterklärung zur Feststellung der technischen Möglichkeit des Einbaus getroffen hat.

In der Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG stellt das BSI fest, dass drei der vier auf dem Markt verfügbaren Smart-Meter-Gateways über gültige Zertifikate im Sinne des § 24 Abs. 4 MsbG verfügen (Geräte der Hersteller Power Plus Communications AG, EMH metering GmbH & Co. KG, Theben AG). Für das Smart-Meter-Gateway des Herstellers Sagecom Dr. Neuhaus GmbH stellt das BSI fest, dass zu erwarten sei, dass die notwendigen Zertifikate innerhalb von 12 Monaten vorliegen werden.

Bedeutung für den Smart-Meter-Rollout

Während die Rücknahme der Markterklärung vom 07.02.2020 zunächst ein Rückschritt ist, kann der Smart-Meter-Rollout durch die Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG grundsätzlich weiterlaufen und muss somit jedenfalls nicht vollständig von vorne beginnen.

Messstellenbetreiber haben nun insofern Rechtssicherheit, als dass die nach Erlass der Markterklärung vom 07.02.2020 schon eingebauten intelligenten Messsysteme weiter genutzt werden können und ein Ausbau somit nicht erforderlich ist. Zudem können die Messstellenbetreiber die auf dem Markt verfügbaren Geräte auch weiterhin einbauen und den Rollout damit weiter vorantreiben. Einzig für das Smart-Meter-Gateway des Herstellers Sagecom Dr. Neuhaus GmbH ist die 12-Monats-Frist zu beachten, wonach diese nur weiter genutzt und eingebaut werden dürfen, wenn innerhalb von 12 Monaten, also bis zum 23.05.2023, die noch ausstehende Zertifizierung auf Basis der überarbeiteten Technischen Richtlinie erfolgt.

Was die Rücknahme der Markterklärung und die Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG tatsächlich für den Smart-Meter-Rollout bedeuten werden, bleibt abzuwarten. Denn Messstellenbetreiber können zwar weiterhin intelligente Messsysteme einbauen und müssen die schon eingebauten nicht wieder ausbauen, doch spricht das Gesetz hier von „können“, nicht „müssen“. Mit anderen Worten: Messstellenbetreiber können weiterhin die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme einbauen, doch sie müssen es nicht. Grundsätzlich entfällt mit Rücknahme der Markterklärung vom 07.02.2020 die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme für die grundzuständigen Messstellenbetreiber. In den nächsten Monaten wird sich zeigen, ob die Rücknahme der Markterklärung den Smart-Meter-Rollout ins Stocken bringt oder die Messstellenbetreiber von der Bestandsschutzregelung Gebrauch machen und der Rollout wie geplant weiterläuft. Eins ist sicher: Das Thema Smart-Meter-Rollout bleibt spannend.

Wenn Sie individuelle Fragen zu den Auswirkungen der Rücknahme der Markterklärung und der Feststellung nach § 19 Abs. 6 MsbG haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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