Europäisches Parlament nimmt überarbeiteten CSDDD-Vorschlag an

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Dr. Matthias Spilker, LL.M.

Partner, Co-Head of the Automotive & Mobility Group
Deutschland

Der Schwerpunkt meiner Beratung liegt auf gerichtlichen (Litigation, Arbitration) und außergerichtlichen Rechtstreitigkeiten und komplexen Wirtschaftsverträgen, beides mit einem Fokus auf Mandanten aus den Sektoren Automotive & Mobility sowie Energie. Besonders spezialisiert bin ich auf Lieferkettenstreitigkeiten. Ich bin Co-Leiter der Internationalen Automotive & Mobility Group von Bird & Bird und Partner in der Dispute Resolution und der Commercial Group der Kanzlei. Zudem bin ich Co-Leiter der deutschen ESG-Group.

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Felix Schmidtke

Associate
Deutschland

Als Senior Associate in unserem Düsseldorfer Commercial-Team sowie Mitglied unserer Automotive Sektorgruppe berate ich nationale und internationale Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Dabei vertrete ich die Interessen unserer Mandanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament die kompromittierte Fassung der vorgeschlagenen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch CS3D genannt) angenommen, nachdem der Europäische Rat diesen am 15. März 2024 gebilligt hatte. Dies ist ein weiterer entscheidender Schritt für die Europäische Union (EU) bei der Verankerung verbindlicher ESG-Vorschriften. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die langwierigen Verhandlungen auf EU-Ebene sowie über die finalen (wichtigsten) Regelungen der CSDDD:

Ziel der CSDDD

Die CSDDD definiert die Pflichten von Unternehmen in Bezug auf bestehende und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette. Die Unternehmen müssen nicht nur ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, bewerten, verhindern, abmildern, beenden und beheben, sondern auch das Verhalten ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.

Insbesondere schreibt die CSDDD eine obligatorische Nachhaltigkeitsprüfung für die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen vor. Diese Sorgfaltspflicht betrifft nicht nur das Verhalten der direkten Vertragspartner eines Unternehmens, sondern auch dessen gesamte Lieferkette. Von Bedeutung ist dabei, dass die Definition des Begriffs „nachgelagerte Wertschöpfungskette“ (downstream chain of activities) durch die Streichung der Verweise auf die Produktentsorgung und die Beschränkung auf Geschäftspartner, die für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens tätig sind, eingegrenzt wurde.

Um die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu gewährleisten, verhängt die CSDDD außerdem Sanktionen und sieht eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen diese Verpflichtungen vor, welche nachfolgend ausführlicher erläutert werden. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 15 der CSDDD die Unternehmen zur Umsetzung eines Übergangsplans zur Reduzierung des Klimawandels, der die Ausrichtung ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie mit dem Pariser Abkommen gewährleistet.

Geänderter Anwendungsbereich

Ursprünglich lautete der Vorschlag der Kommission, die CSDDD auf Unternehmen anzuwenden, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und einen weltweiten Nettoumsatz von 150 Mio. EUR erwirtschaften, oder auf Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen weltweiten Nettoumsatz von 40 Mio. EUR erwirtschaften, wovon 50 Prozent in sogenannten „Hochrisikosektoren“ erzielt werden. Am 1. Juni 2023 stimmte das Europäische Parlament jedoch für eine Änderung dieses Anwendungsbereichs und legte folgende Schwellenwerte fest:

a) Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR, unabhängig von der Branche; und

b) oberste Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR

Diese Änderung entsprach im Großen und Ganzen den Schwellenwerten des Artikel 40a Absatz 1 der CSRD. Nach der vorläufigen Einigung mit dem Europäischen Rat am 14. Dezember 2023 wurde dieser Schwellenwert jedoch noch einmal angehoben. Die CSDDD sollte für in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR gelten, während der Schwellenwert für Nicht-EU-Unternehmen auf einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR festgelegt wurde, der drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie in der EU erzielt wird.

Nach einer langen Diskussion im Europäischen Rat beschlossen die Mitgliedstaaten, die Schwellenwerte noch einmal anzuheben und damit den Anwendungsbereich der CSDDD auf größere Unternehmen zu beschränken. Ausgehend von dem Textvorschlag des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (JURI) vom 15. März 2024 wird der Anwendungsbereich der CSDDD (vorbehaltlich der finalen Billigung durch den Europäischen Rat) zu gegebener Zeit auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro sowie auf größere Unternehmen, wie in Abschnitt 3 unten dargelegt, anwendbar sein. Dabei zu beachten ist, dass eine oberste Muttergesellschaft, die isoliert betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der CSDDD fällt, dennoch in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen könnte, wenn der Gesamtkonzern die Zahl von 1.000 Beschäftigten überschreitet und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielt.

Aufgrund der Anhebung des Schwellenwerts fallen weniger Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSDDD. Darüber hinaus wurde der im Kommissionsvorschlag vorgesehene „Hochrisikosektor“-Ansatz gestrichen und wird nicht mehr gelten. Stattdessen werden in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe c der CSDDD Leitlinien für Unternehmen u. a. zu „sektoralen Risikofaktoren, einschließlich der damit verbundenen Faktoren“ aufgestellt.

„Kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) fallen zunächst nicht in den Anwendungsbereich der CSDDD. Dennoch werden KMU wahrscheinlich indirekt betroffen sein, da Unternehmen in diesem Anwendungsbereich, die Sorgfaltspflicht in ihrer gesamten Wertschöpfungskette anwenden müssen. Auch wenn die Definition des Begriffs „nachgelagerte Wertschöpfungskette“ auf Geschäftspartner beschränkt wurde, die für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens tätig sind, kann es daher vorkommen, dass Unternehmen, die nicht direkt in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, indirekt betroffen sind.

Anzumerken ist, dass andere ESG-Instrumente mit einem breiteren Anwendungsbereich im Allgemeinen dennoch spezifische/zusätzliche Sorgfaltspflichten auferlegen könnten, die den Verpflichtungen zur Risikoermittlung oder den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtenprozess ähneln. So enthält die CSRD beispielsweise eine Berichtspflicht über die Sorgfaltspflicht des Unternehmens im Bereich der Nachhaltigkeit, und Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der EU-Entwaldungsverordnung enthalten eine spezifische Sorgfaltspflicht, wohingegen die Sorgfaltspflicht nach dem Gesetz zu kritischen Rohstoffen auf andere freiwillige Sorgfaltsrichtlinien und die Berichtspflicht nach der CSRD verweist. Somit könnten auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, dennoch der ESG-Berichterstattung und anderen Sorgfaltspflichten (oder im Wesentlichen ähnlichen Anforderungen) unterliegen.

Implementierung und Anwendung

Hervorzuheben ist, dass die geplante CSDDD (noch) keine direkten Auswirkungen auf in der EU tätige Unternehmen hat. Erst muss der Text zur CSDDD vom Europäischen Parlament vom Europäischen Rat förmlich gebilligt werden, was am 23. Mai 2024 als letzter Schritt des Gesetzgebungsverfahrens erwartet wird. Anschließend tritt die CSDDD am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Sodann müssen die EU-Mitgliedstaaten den Inhalt der angenommenen CSDDD innerhalb einer bestimmten Umsetzungsfrist (gemäß Artikel 31 CSDDD) in nationales Recht umsetzen, da EU-Richtlinien keine unmittelbare Rechtswirkung für Unternehmen haben.

Darüber hinaus werden die Bestimmungen der CSDDD in einem kaskadenartigen Zeitrahmen zur Anwendung kommen, was bedeutet, dass sie, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, schrittweise in Kraft treten wird:

Unternehmen

Kriterien

Anwendbarkeit

(Mutter-)Gesellschaft

  • Mehr als 5.000 Beschäftigte (gilt nicht für nicht im EWR ansässige (Mutter-)Unternehmen)
  • Mehr als 1.500 Millionen EUR Umsatz
  • Anwendung 3 Jahre nach Inkrafttreten
  • Berichterstattung für das Geschäftsjahr ab 1. Januar 2028

(Mutter-)Gesellschaft

  • Mehr als 3.000 Beschäftigte (gilt nicht für nicht im EWR ansässige (Mutter-)Unternehmen)
  • Mehr als 900 Millionen EUR Umsatz
  • Anwendung 4 Jahre nach Inkrafttreten
  • Berichterstattung für das Geschäftsjahr ab 1. Januar 2029

(Mutter-)Gesellschaft

  • Mehr als 1.000 Beschäftigte (gilt nicht für nicht im EWR ansässige (Mutter-)Unternehmen)
  • Mehr als 450 Millionen EUR Umsatz
  • Anwendung 5 Jahre nach Inkrafttreten
  • Berichterstattung für das Geschäftsjahr ab 1. Januar 2030

Unternehmen, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen geschlossen haben oder die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns sind, der Franchise- oder Lizenzvereinbarungen geschlossen hat*.

*vorausgesetzt, diese Vereinbarungen gewährleisten eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden

  • Lizenzgebühren, die 22,5 Mio. EUR* übersteigen, sofern die Muttergesellschaft dieses „Konzerns“ einen weltweiten (Netto-)Umsatz von mindestens 80 Mio. EUR erzielt, hat
  • Anwendung 5 Jahre nach Inkrafttreten
  • Berichterstattung für das Geschäftsjahr ab 1. Januar 2030

 

Verpflichtungen

Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten beziehen sich in erster Linie auf Geschäftspartner, die für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens tätig sind, und umfassen Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie eine umfassende Berichterstattung. Die Unternehmen sind verpflichtet, sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Lieferkette/Wertschöpfungskette zu berücksichtigen. In Fällen, in denen Umwelt- oder Menschenrechtsverletzungen durch einen Zulieferer nicht abgewendet oder beendet werden können, kann die ultima ratio darin bestehen, die Geschäftsbeziehung mit diesem Zulieferer/Lieferanten zu beenden. Nach der angepassten CSDDD wird eine solche Vertragskündigung jedoch das letzte Mittel sein, wobei das betroffene Unternehmen selbst einen angemessenen Zeitrahmen in seinem Präventions- oder Korrekturmaßnahmenplan festlegt. Im Übrigen wird die Kündigung danach beurteilt, ob sie zu offensichtlich schwerwiegenderen nachteiligen Auswirkungen führen würde.

Die Regelung bringt außerdem eine wesentliche Verbesserung der Umweltschutzmaßnahmen mit sich. Sie umfasst eine weitreichende Betrachtung aller messbaren Umweltauswirkungen, einschließlich schädlicher Bodenveränderungen, schädlicher Emissionen, Wasser- oder Luftverschmutzung, übermäßigen Wasserverbrauchs und anderer Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.

Darüber hinaus enthält die CSDDD einen risikobasierten Ansatz. Gemäß Artikel 7 und 8 der CSDDD ist ein Unternehmen nur dann verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn es direkt für CSDDD-bezogene Risiken verantwortlich ist. Andernfalls gilt eine allgemeine Sorgfaltspflicht für das Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie. Im Gegensatz zu den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments ist die Sorgfaltspflicht für Geschäftsführer von Unternehmen im Anwendungsbereich nicht von der CSDDD erfasst. Es liegt jedoch im Ermessen der EU-Mitgliedstaaten, eine solche Sorgfaltspflicht in ihre nationale Umsetzung der CSDDD aufzunehmen.

Außerdem müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, gemäß Artikel 15 der CSRD einen Übergangsplan aufstellen, der darauf abzielt, die globale Erwärmung gemäß dem Pariser Abkommen auf maximal 1,5 °C zu begrenzen.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung

Die CSDDD verfolgt die Einhaltung der Vorschriften sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Wege, z. B. durch Verwaltungsstrafen. Was die private Durchsetzung betrifft, so schreibt die CSDDD den Geschäftsführern keine besondere Sorgfaltspflicht vor, Nachhaltigkeitsziele in ihre Geschäftsentscheidungen einzubeziehen. Dies ist neu im Vergleich zu der ursprünglichen Haltung des Parlaments im Jahr 2023. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten nicht untersagt, eine solche Sorgfaltspflicht aufzuerlegen. Die CSDDD schließt auch nicht aus, dass Richter anhand nationaler offener Normen entscheiden, dass die Vernachlässigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei Unternehmensentscheidungen gegen die Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers verstößt.

Um den Zugang zum Recht für die Betroffenen zu gewährleisten, führt die CSDDD einen ergänzenden zivilrechtlichen Haftungsmechanismus ein. Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Geschädigte, einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, beträgt fünf Jahre.

Im Anschluss an die Diskussion im Trilog sieht die CSDDD (verfahrensrechtliche) Vereinfachungen in Bezug auf die Offenlegung von Beweisen, Unterlassungsmaßnahmen und die Verfahrenskosten für Kläger vor. Schließlich verpflichtet die CSDDD Unternehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch einige ihrer Geschäftspartner festgestellt haben, zur Beendigung dieser Geschäftsbeziehungen, wenn diese Auswirkungen nicht verhindert oder beendet werden können.

Darüber hinaus kann ein Unternehmen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie für Schäden haftbar gemacht werden, die einer natürlichen oder juristischen Person entstehen, wenn das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Verpflichtungen aus der CSDDD verstößt. Das Unternehmen kann jedoch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die von seinen Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette verursacht werden.

Neben einer zivilrechtlichen Haftungsklausel sieht die CSDDD auch andere Sanktionen vor. In diesem Zusammenhang verpflichtet die CSDDD die Mitgliedstaaten, eine nationale zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen, die Inspektionen durchführt und erforderlichenfalls Sanktionen verhängt. Zu diesen Sanktionen gehören u. a. „naming and shaming“ (d.h. die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen) und umsatzabhängige Geldbußen (bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes gemäß Artikel 20 CSDDD). Für den Fall, dass Unternehmen diese Geldbußen nicht zahlen, sieht die CSDDD auch verschiedene Unterlassungsmaßnahmen vor. Schließlich kann die Einhaltung der CSDDD auch als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen herangezogen werden.

Beziehung zur CRSD

Wie bereits erwähnt, bilden die Sorgfaltspflichten zur Nachhaltigkeit in der CSDDD und die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der CSRD künftig das „Rückgrat“ des europäischen ESG-Rechts. Während sich die CSDDD auf die kontinuierliche Identifizierung und Bekämpfung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt konzentriert, verlangt die CSRD von den Unternehmen eine Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeitsauswirkungen nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Daher kann das Ziel der CSDDD nicht völlig losgelöst vom Zweck der CSRD gesehen werden. Es überrascht nicht, dass auch der europäische Gesetzgeber den Zusammenhang zwischen diesen beiden Instrumenten erkannt hat.

So geht beispielsweise aus Erwägungsgrund 44a der CSDDD hervor, dass für den Fall, dass Unternehmen sowohl in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen als auch gleichzeitig gemäß der CSRD über ihren Sorgfaltspflichtenprozess Bericht erstatten müssen, die Berichterstattungspflicht gemäß der CSRD als Verpflichtung für die Unternehmen zu verstehen ist, zu beschreiben, wie sie die Sorgfaltspflichten im Sinne der CSDDD umsetzen. Wie die CSRD erlaubt auch Artikel 6a Absatz 2 der CSDDD den in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, ihre Sorgfaltsprüfung nach der Schwere und Wahrscheinlichkeit der betreffenden nachteiligen Menschenrechts- oder Nachhaltigkeitsrisiken zu priorisieren. Darüber hinaus sieht Artikel 15 Absatz 3 CSDDD vor, dass bei Unternehmen, die gemäß der CSRD einen Übergangsplan für die Eindämmung des Klimawandels vorlegen müssen, davon ausgegangen wird, dass sie dieselbe Verpflichtung wie in Artikel 15 Absatz 1 CSDDD erfüllen. Somit kann ein Klimaübergangsplan gemäß der CSRD auch im Rahmen der Verpflichtungen gemäß der CSDDD herangezogen werden.

Wenn Sie weitere Informationen über die CSDDD und ihre spezifischen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen benötigen, können Sie unsere CSDDD-Experten Pauline Kuipers, Dr. Matthias Spilker, Alexandre Vuchot, Felix Schmidtke und Sander Wagemakers jederzeit ansprechen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die ESG-Ambitionen Ihres Unternehmens zu verwirklichen. Möchten Sie mehr lesen? Wir empfehlen Ihnen auch den Artikel unserer deutschen Kollegen über die CSDDD in Verbindung mit dem Lieferkettengesetz (LKGS).

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