Förderrichtlinie zum Industriestrompreis – Entwurf veröffentlicht

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Anja Holtermann, LL.M.

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Als Counsel in unserem Düsseldorfer Team Energierecht berate und vertrete ich internationale Mandanten in energie-, regulatorischen und umweltrechtlichen Angelegenheiten.

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Dr. Matthias Lang

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Als Head unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

Nachdem Bundeswirtschaftsministerin Reiche im November 2025 den Industriestrompreis mit Geltung ab 2026 angekündigt hatte, blieb es zunächst still. Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis veröffentlicht. Dieser regelt die Beihilfen zur Strompreisentlastung für strom- und handelsintensive Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028. Ziel ist es, Wettbewerbsnachteile gegenüber Standorten außerhalb der EU zu verhindern und gleichzeitig die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu fördern. 

Da die Förderrichtlinie auf den entsprechenden europäischen Beihilferichtlinien beruhen, sind die Inhalte des nun veröffentlichten Entwurfs nicht überraschend. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Inhalte zusammen.

Der Inhalt des Entwurfs im Überblick

Der Entwurf konkretisiert zunächst die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung. Beihilfeberechtigt sind danach Unternehmen aus Wirtschaftszweigen mit erheblichem Verlagerungsrisiko (gemäß Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022) oder deren Sektor nach einer Kommissionsentscheidung die Beihilfefähigkeitskriterien erfüllt. Die Abnahmestellen müssen sich dabei in Deutschland befinden.

Ausgeschlossen sind hingegen Unternehmen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt / eröffnet wurde oder solche mit nicht erfüllten Rückforderungsanordnungen der EU-Kommission.

Als Gegenleistung für die Förderung müssen die Antragsteller mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Dekarbonisierungsmaßnahmen wie erneuerbare Energien, Energiespeicher, Flexibilitätssteigerung oder Elektrifizierung investieren. Die dabei in Deutschland zu tätigenden Investitionen sollen zur Senkung der Stromsystemkosten beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen. 

Außerdem werden Art, Umfang und Höhe der Beihilfen sowie wichtige Begriffsbestimmungen geregelt. Die Förderung soll als nicht rückzahlbarer Zuschuss erfolgen, wobei sich der Gesamtbeihilfebetrag aus dem Basis-Beihilfebetrag und einem optionalen Flexibilitäts-Bonus zusammensetzt. Die Basis-Beihilfe beträgt 50 % des Differenzpreises zwischen Referenzpreis und Zielpreis, wobei eine Entlastung auf maximal 50 EUR/MWh vorgesehen ist. Der Bonus - in Höhe von 10 % des Basis-Beihilfebetrages - wird nur dann gewährt, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Zunächst muss sich der Antragsteller als Gegenleistung verpflichten, mindestens 80 % des Beihilfebetrags in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu investieren. Nachfrageseitige Flexibilität bedeutet, dass Stromverbraucher ihren Energieverbrauch zeitlich anpassen, anstatt ihn immer sofort zu decken (Lastverschiebung).
  • Darüber hinaus muss sich der Antragsteller verpflichten, 75 % des zusätzlich als Bonus gewährten Beihilfebetrages in weitere Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Hierbei gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für die Gegenleistungsverpflichtung gelten - beispielsweise die Umsetzungsfrist von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe sowie der Ausschluss von Doppelanrechnungen.

Als Bewilligungsbehörde wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fungieren. Die ausschließlich elektronische Antragstellung ist erstmalig für dieses Jahr möglich, wobei pro Abrechnungsjahr nur ein Antrag je Unternehmen zulässig ist. Die Auszahlung erfolgt sodann nach positiver Prüfung unter Rückforderungsvorbehalt.

Fazit & Ausblick

Die Förderrichtlinie soll ein zentrales Instrument zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen während der Transformation zur klimaneutralen Wirtschaft werden. Durch die Kombination aus direkter Kostenentlastung und verpflichtenden Dekarbonisierungsinvestitionen verfolgt sie einen doppelten Ansatz: kurzfristige Entlastung bei gleichzeitiger Förderung der Energiewende. Darüber hinaus unterstreicht die zeitliche Begrenzung auf drei Jahre den Übergangscharakter der Maßnahme.

Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig ihre Anspruchsberechtigung prüfen und strategisch sinnvolle Investitionsoptionen identifizieren. Die umfangreichen Nachweispflichten erfordern dabei eine sorgfältige Vorbereitung der Antragstellung.

Der Entwurf muss nun innerhalb der Bundesregierung weiter abgestimmt und der europäischen Kommission vorgelegt werden. 

Sprechen Sie uns bei Fragen rund um den Industriestrompreis gerne an.

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