Sieben Todsünden der Betriebsratswahl

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Thomas Hey

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Ich bin als Partner in unserer Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht in Düsseldorf tätig, verfüge über mehr als 20 Jahre Erfahrung und berate unsere Mandanten aus den Bereichen Banken- und Finanzdienstleistungen, Life Sciences und Gesundheitswesen, Einzelhandel und Konsumgüter sowie Sicherheit, Verteidigung und Raumfahrt.

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Dr. Artur-Konrad Wypych

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Deutschland

Als Partner in der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht in unserem Düsseldorfer Büro berate ich in- und ausländische Mandanten in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Worauf Arbeitgeber, Betriebsräte und Wahlvorstände in der anstehenden Wahlperiode besonders achten sollten

Zwischen März und Mai 2026 finden die regulären Betriebsratswahlen in Deutschland statt. In vielen Unternehmen laufen bereits die Vorbereitungen für diese Wahlen. Die amtierenden Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte haben bereits vielfach Wahlvorstände bestellt. Diese sind für die Organisation und Durchführung der Wahl zuständig. Mit anderen Worten: Die heiße Phase der Betriebsratswahlen 2026 hat schon begonnen! Die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen birgt für die ehrenamtlich tätigen Organisatoren auf Arbeitnehmerseite viele Fallstricke und Möglichkeiten, schwerwiegende Fehler zu machen, die sogar die gesamte Wahl zu Fall bringen können.

Nachfolgend haben wir sieben besonders gravierende Fehler bei Betriebsratswahlen aufgelistet:

1. Der doppelte Betriebsrat

Ein besonders schwerwiegender Fehler ist es, wenn die Wahlen dazu führen, dass für einen Betrieb mehrere Betriebsräte zuständig bzw. gewählt würden. Daher muss der Wahlvorstand sehr genau vor Erstellung des Wahlausschreibens prüfen, für welchen Betrieb und für welche Beschäftigten er die Wahl ausschreibt. Dies kann insbesondere bei mehreren Betriebsräten, die räumlich nicht hinreichend verselbstständigt sind oder Gemeinschaftsbetrieben zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Eine vorzeitige Neuwahl, die den bisher amtierenden Betriebsrat während seiner Amtszeit ablösen und dessen Absetzung bedeuten würde, wäre nichtig. Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt grundsätzlich vier Jahre, eine frühzeitige Neuwahl ist nur unter den in § 13 BetrVG festgelegten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn es zur Auflösung oder Rücktritt des aktuellen Betriebsrates käme.

2. Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand ist das zentrale Organ zur Durchführung der Betriebsratswahl und muss grundsätzlich durch den amtierenden Betriebsrat bestellt werden. Der Betriebsrat muss zu der Sitzung, in der der Wahlvorstand bestellt werden soll, ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung bezogen auf die Bestellung des Wahlvorstands einladen. Insbesondere muss er darauf achten, dass der Betriebsrat für diese Bestellung richtig besetzt ist, eventuell erforderliche Ersatzmitglieder geladen sind und schließlich ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst wird. Wichtig ist, dass dieser Beschluss protokolliert wird. Ohne einen rechtmäßig bestellten Wahlvorstand fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Wahl. Dabei ist zu beachten, dass nach § 16 BetrVG spätestens zehn Wochen vor der Wahl ein Wahlvorstand bestellt sein muss. Bei Untätigbleiben des prioritär zuständigen Gremiums kann die Bestellung auch alternativ durch das Arbeitsgericht (§ 16 Abs. 2 BetrVG), den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat (§ 16 Abs. 3 BetrVG) erfolgen.

Wird eine Wahl ohne Wahlvorstand durchgeführt, führt dies zur Nichtigkeit der Wahl. § 16 BetrVG schreibt zwar grundsätzlich keinen frühsten Zeitpunkt zur Bestellung vor; allerdings kann eine unverhältnismäßig frühe Bestellung rechtsmissbräuchlich sein. Dies wird z.B. angenommen, wenn der Wahlvorstand nur aufgrund des mit daeinhergehenden besonderen Kündigungsschutzes für dessen Mitglieder viel zu frühzeitig (z.B. direkt nach der zuletzt durchgeführten Wahl) bestellt wird. 

3. Fehlende Wählerliste und fehlendes Wahlausschreiben

Die Betriebsratswahl ist nichtig, wenn entgegen § 2 der Wahlordnung keine Wählerliste aufgestellt und kein Wahlausschreiben erlassen wurde. Die Wählerliste bestimmt die (aktive und passive) Wahlberechtigung, das Wahlausschreiben informiert über Ablauf, Fristen und Rechte. Fehlen beide Dokumente vollständig, ist die Wahl von Grund auf derart mangelhaft, dass die Wahl überhaupt keinen Bestand haben kann.

4. Grob fehlerhafte Wählerliste

Die Wählerliste sollte auf einer Beschäftigtenliste basieren, die der Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen muss. Der Wahlvorstand sollte es unterlassen, selbst den Versuch zu unternehmen, aufgrund von Daten, die ihm (anderweitig) zugänglich sind, eine solche Wählerliste zu erstellen bzw. zu gestalten. Zum einen bestehen Datenschutzrisiken, zum anderen ist die Fehleranfälligkeit sehr hoch. Besonders fatale Fehler auf der Wählerliste sind, wenn nicht alle drei Geschlechter ausgewiesen sind, wenn die Wählerliste nicht fortlaufend aktualisiert wird und zum Wahltag auf einem nicht aktuellen Status ist oder wenn in erheblichem Maße Fehler bei der Aktivwahlberechtigung und/oder Passivwahlberechtigung geschehen. Auch sollte man darauf achten, dass nicht durch die Wählerliste größere Anzahlen an Beschäftigten von der Wahl ausgeschlossen werden bzw. zur Wahl zugelassen werden.  Wichtig ist es, beim Aufstellen der Wählerliste die Frage der leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG anzuschauen. In vielen Unternehmen werden erfahrungsgemäß zu viele Personen als sog. leitende Angestellte geführt. Dies kann zu schwerwiegenden Wahlfehlern führen.

Fehler bei der Wählerliste begründen häufig eine Anfechtbarkeit der anschließenden Betriebsratswahl, können in schwerwiegenden Fällen allerdings auch gar zur Wahlnichtigkeit führen. 

5. Verletzung des Wahlgeheimnisses

Nach § 14 Abs. 1 BetrVG muss eine Betriebsratswahl geheim und unmittelbar durchgeführt werden. Das Wahlgeheimnis ist ein fundamentaler Grundsatz jeder demokratischen Wahl und schützt den Wähler vor sozialem Druck. Ein Verstoß kann zur Nichtigkeit führen. Wahlen mit Handzeichen oder z. B. durchsichtigen Wahlurnen sind in der Regel nichtig.

6. Nichtanwendung des vereinfachten Wahlverfahrens

In Kleinbetrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist nach § 14a Abs. 1, 2 BetrVG zwingend das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. Dieses unterscheidet sich wesentlich vom regulären Verfahren in größeren Betrieben, insbesondere hinsichtlich der Fristen und des Ablaufs. Wird das falsche" Wahlverfahren durchgeführt, besteht die Gefahr einer Nichtigkeit.

7. Missachtung bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen

Insbesondere die Missachtung bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen kann zur Nichtigkeit oder gar zum Abbruch während des Wahlverfahrens führen. Ein häufiges Problem bei Betriebsratswahlen ist es, den Betrieb, für den gewählt werden soll, richtig zu definieren. Durch Umstrukturierungen, Verschiebung von Abteilungen zwischen Gesellschaften u.ä. entsteht für Betriebsräte und vor allem die Wahlvorstände viel (Rechts-)Unsicherheit. Unabhängig davon, dass hier Arbeitgeber und Wahlvorstand aber auch Betriebsrat eng zusammenarbeiten müssen, um den Betrieb gemeinsam richtig zu bestimmen, ist es wichtig, dass der Wahlvorstand sich selbst eine Entscheidungsgrundlage verschafft.

Hier galt es in der Vergangenheit zu unterscheiden: Fehlerhafte Betriebsdefinitionen führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahlen, können aber eine Anfechtbarkeit begründen. Erst die Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG führt zur Nichtigkeit, weil die Missachtung als solche einen offenkundig, besonders groben Verstoß gegen die Wahlvorschriften darstellt.

Fazit

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist die Höchststrafe. Sie kann grundsätzlich unbefristet (Anfechtung demgegenüber nur möglich innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses), sobald entsprechender Erkenntnisfortschritt besteht, jederzeit durch jedermann geltend gemacht werden. Sie führt dazu, dass sämtliche Entscheidungen des (nichtigen) Betriebsrates von Anfang an gegenstandslos sind, dementsprechend sind alle Akte der Zustimmung und Mitbestimmung bei Einstellungen, Kündigungen u.ä. unwirksam sowie Betriebsvereinbarungen, die von ihm abgeschlossen wurden, sind nicht existent, etc. Das Ergebnis ist daher für alle Beteiligten, sowohl Beschäftigte, Arbeitgeber und vor allem das entsprechend handelnde, aus der (nichtigen) Wahl hervorgegangene Gremium höchst unliebsam. Aber auch eine Anfechtbarkeit und Anfechtung der Betriebsratswahlen ist unerfreulich und sollte daher weitestgehend vermieden werden. 

Im Rahmen des Wahlverfahrens liegt die Hauptverantwortung in den Händen der (ehrenamtlich) handelnden Arbeitnehmer. Sowohl der amtierende Betriebsrat als auch der Wahlvorstand sollten mit dem Arbeitsgeber in Austausch gehen, um insbesondere bei Zweifelsfragen wie bspw. bezüglich der Betriebsstruktur, Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu Betrieben oder deren Eigenschaft als leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG eine belastbare Entscheidung nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts zu treffen und einen Schwebezustand, der durch Geltendmachung von Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Wahl entstehen kann — insbesondere im Sinne einer funktionierenden betrieblichen Mitbestimmung — zu vermeiden.

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