BGB §§ 138 I, 241 I 2
OLG Hamm, Urteil vom 8.8.2016 – 8 U 23/16 (LG Dortmund), BeckRS 2016, 20914.
Sachverhalt
Der Beklagte war als Geschäftsführer der Klägerin angestellt. In seinem Dienstvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das dem Beklagten jegliche Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen sowie die Errichtung oder Beteiligung an einem solchen Unternehmen gegen Zahlung einer Karenzentschädigung untersagte. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zahlte die Klägerin noch für einen Monat eine Karenzentschädigung, die sie mit der Klage zurückforderte. Die Klägerin macht diverse Wettbewerbshandlungen, u.a. die Verpfändung eines Sparguthabens zugunsten eines Wettbewerbers und die Umschreibung seiner Firmen-Mobiltelefonnummer geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Wettbewerbsregelung zwar unwirksam sei, dem Beklagten aber nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung eine Entschädigung zustehe. Denn die Klägerin sei für das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten beweisbelastet, habe diesen Beweis aber nicht geführt.
Entscheidung
Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das OLG bejahte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der gezahlten Karenzentschädigung, da diese ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei.
Das vorliegend vereinbarte Wettbewerbsverbot, so entschied das OLG dem LG folgend, sei nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn es gehe deutlich über die berechtigten Interessen der Klägerin hinaus, sicherzustellen, dass der Beklagte die im Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden nutzt. Die Klägerin beschränke damit die Freiheit der Berufsausübung des Beklagten in unangemessener Weise. Zum einen habe das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher Hinsicht keinen Bezug zum Tätigkeitsbereich des Beklagten bei der Klägerin. Zum anderen, so das OLG, gehe auch das generelle Verbot der Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen zu weit. Denn eine Tätigkeit für ein zum Konzern eines Wettbewerbers gehörendes Unternehmen sei nicht schutzwürdig, wenn das Unternehmen selbst nicht im Wettbewerb stehe. Schließlich dürfe von dem Verbot der Errichtung und Beteiligung an Konkurrenzunternehmen die rein kapitalistische Beteiligung nicht erfasst sein.
Das OLG entschied weiter, dass die Herausgabepflicht des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass die Klägerin eine Kompensation in Form der Einhaltung des Wettbewerbsverbots erlangt habe. Denn zwar könne die tatsächliche Unterlassung von Wettbewerb einen auszugleichenden Vermögensvorteil darstellen. Der Beklagte trage aber hierfür nach Bereicherungsrecht die Beweislast und sei dieser hier nicht nachgekommen. Vielmehr stünde fest, dass der Beklagte hier Wettbewerb gemacht habe. Denn durch die Sicherheitenstellung habe er die Wettbewerberin der Klägerin objektiv unterstützt und auch die Rufnummernmitnahme für nicht ausschließlich private Zwecke sei als schädliches wettbewerbliches Handeln zu qualifizieren, da sie den Kontakt im Geschäftsverkehr ermögliche.
Praxisfolgen
Unternehmen sind gut beraten, bei der Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf die hinreichende Beschränkung in zeitlicher, örtlicher, aber auch in gegenständlicher Hinsicht zu achten. Es muss diesbezüglich sichergestellt werden, dass die untersagte Tätigkeit einen Bezug zum bisherigen Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters und seiner Fachkompetenz aufweist, da das Wettbewerbsverbot andernfalls nichtig ist. Je individueller und konkreter das Verbot formuliert wird, desto eher hält es einer rechtlichen Überprüfung stand.
Geschäftsführer sollten während der Geltung eines Wettbewerbsverbots jegliche Handlungen unterlassen, die auch nur ansatzweise als Wettbewerbshandlung gesehen werden können (z.B. Stellung einer Sicherheit für ein Wettbewerbsunternehmen oder Mitnahme der beruflichen Mobilfunknummer). Auch derartige Handlungen können vom ehemaligen Arbeitgeber als Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot verfolgt werden.