Die rechtlichen Regelungen zu COVID-19 sind vielfältig und über viele Gesetze und Verordnungen verteilt. Die Regelungen der bundesrechtlichen Notbremse sind zum 30.06.2021 außer Kraft getreten. Aus diesem Grund gelten wieder die unterschiedlichen landesrechtlichen Regeln.Eine Zusammenfassung der aktuellen Lage finden Sie unten im Punkt „Regelungen in den Bundesländern bei einer Inzidenz unter 100“ und „Maskenpflicht“.
Die zeitweilig häufigen und kurzfristigen Änderungen der COVID-19-Regelungen führen dazu, dass praktisch immer wieder unklar sein kann, welche Regelungen in den Bundesländern gerade gelten und was sie bedeuten sollen. Die Übersichtlichkeit ist wegen der vielfach von den Ländern beschlossenen Lockerungen und Modifikationen weiter erschwert. Anlässlich vieler Änderungen, wissen zuweilen nur wenige, welche Verordnungen, Bußgeldkataloge und FAQ-Dokumente anlässlich der Corona-Pandemie aktuell gelten.
Bitte beachten Sie: Infolge der sich aktuell ergebenden kurzfristigen Änderungen sind nicht alle der folgenden Punkte auf dem aktuellsten Stand. Die geltenden Regelungen können daher abweichen.
Im Folgenden haben wir für Sie eine Übersicht über Verordnungen, Bußgeldkataloge und FAQs auf Bundes- und Landesebene zusammengestellt. Hinweise und FAQ-Dokumente von Datenschutzbehörden finden Sie in einer gesonderten Übersicht zu diesem Themenkomplex hier.
Die Übersicht wird von uns nur unregelmäßig aktualisiert. Die Sach- und Rechtslage kann sich jedoch kurzfristig und mit regionalen Unterschieden ändern. Zum Teil werden Änderungsbeschlüsse auch kurzfristig revidiert. Unsere Übersicht kann daher den maßgeblichen Stand nicht jeweils tagesaktuell zuverlässig darstellen. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie tagesaktuelle Information benötigen.
Zur Rechtmäßigkeit verschiedener Regelungen bestehen immer wieder Bedenken. Jede Einschränkung von Grundrechten erfordert eine Rechtfertigung. Die Rechtfertigung ist dabei nicht etwa statisch zu beurteilen, sondern muss (oder müsste) im Lichte der sich wandelnden Erkenntnisse zur Gefährdungslage inhaltlich und zeitlich überprüft werden. Auf Einzelheiten der rechtlichen Zweifelsfragen können wir an dieser Stelle jedoch nur sehr eingeschränkt eingehen.
Eine Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Corona-Pandemie finden Sie hier.
Informationen zu gegenwärtigen Fallzahlen sowie zur Risikobewertung für Deutschland finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Institutes.
Nachdem mit Auslaufen der Regelungen der Bundesnotbremse zunächst mehr oder weniger einheitlich ein Lockerungssystem nach Stufen, nach Bereichen oder inzidenzunabhängig erfolgte, werden aktuell von allen Bundesländern neben oder statt der (reinen) Inzidenz mit der Impfquote, der Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie der resultierenden Belastung des Gesundheitswesens weitere Indikatoren für Lockerungen und Verschärfungen der Maßnahmen herangezogen. Am 15.09.2021 trat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, nach der wesentlicher Maßstab für Schutzmaßnahmen die Anzahl der coronabedingten Krankenhauseinweisungen sein soll.
Darüber hinaus ist die 3G-Regel, die einen Zutritt von geimpften, genesenen oder getesteten Personen vorsieht, seit dem 23.08.2021 verpflichtend. Die Vorgehensweise entspricht der Abrede im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10.08.2021. Zusätzlich hat der Bundestag am 25.08.2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite für weitere drei Monate verlängert, wodurch weiterhin Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch Rechtsverordnung vorgenommen werden können. Aktuell wird darüber diskutiert, ob die epidemische Lage von nationaler Tragweite ein weiteres Mal über den 24.11.2021 hinaus verlängert wird.
Aufgrund der bundesweit geringeren Inzidenzzahlen wurde die seit dem 29.04.2020 in allen Bundesländern (inhaltlich unterschiedlich ausgeprägten) bestehende Maskenpflicht mittlerweile in einigen Bereichen gelockert.
Die Regelungen sind unübersichtlich und unterscheiden sich stark. Eine genaue Darstellung im Detail ist deshalb hier nicht möglich. Für eine genauere Betrachtung welche Regelungen in den Bundesländern gelten, ist damit ein Blick in die Verordnungen der Länder erforderlich.
Ungeachtet dessen wird bislang die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung von allen damit beschäftigten Gerichten für rechtmäßig erachtet (siehe etwa Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2020 – 13 B 792/20.NE). Verstöße gegen die Maskenpflicht werden in allen Bundesländern mit Bußgeldern versehen. Dabei wird einheitlich zwischen Verstößen im Bereich von Bussen und Bahnen, Bildungsstätten sowie geschlossenen Räumlichkeiten von Gast- und Vergnügungsstätten differenziert.
Teilweise finden sich nähere Regelungen zu konkreten Anforderungen an Masken in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer oder in dortigen Hinweisen und FAQs. Etwaige Hinweise oder FAQs sind rechtlich allerdings nicht bindend.
Eine hilfreiche (ebenfalls rechtlich unverbindliche) Übersicht mit sehr ausführliche Erläuterungen zu den jeweiligen Maskentypen findet sich auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Für jedes Bundesland ist daher gesondert zu prüfen, welche Anforderungen an die Maskenpflicht bestehen.
Die Regelungen des § 28b IfSG (sog. „Bundesnotbremse“) sind zum 30.06.2021 außer Kraft getreten. Eine Verlängerung erfolgte wegen der geringen Inzidenz nicht. Jedoch ist bereits angekündigt worden, dass eine Neuauflage der Bundesnotbremse im Herbst möglich ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass in Abhängigkeit der Impfquote und der Infektionszahlen ähnliche Regelungen wieder in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Regelungen des § 28b IfSG allerdings nicht zu beachten. Weiterhin anwendbar bleiben die übrigen Regelungen des vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung, mit dem die Notbremsergelungen verbunden waren. Darunter fallen die Strafen für das Ausstellen und den Gebrauch unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen (§ 75a IfSG) und die Verordnungsermächtigung für geimpfte, genesene und vergleichbare Personen (§ 28c IfSG).
Seit Anfang Februar ist die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Sie gewährt im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Inzwischen ist die Verordnung mehrfach geändert worden, zuletzt zum 01.09.2021. Kernpunkte der letzten Änderungsverordnung sind:
Laut der Verordnungsbegründung steht es den Ländern, Kommunen und Ärzten weiterhin frei, die ursprüngliche Impfpriorisierung aufrecht zu erhalten.
Hintergrund der Verordnung ist eine Regelung des Infektionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c, d IfSG). Hiernach kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - die der Bundestag am 25.08.2021 erneut für drei Monate verlängert hat - durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen in Bezug auf Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte treffen.
Seit dem 09. Mai 2021 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in Kraft getreten. Damit wurden nun auf Bundesebene Erleichterungen der Grundrechtseinschränkungen beschlossen.
Diese umfassen:
Voraussetzung für diese Lockerungen ist, dass man unter die Kategorie „genesene Person“ oder „geimpfte Person“ fällt.
Dabei bleiben jedoch noch praktische Fragen der Umsetzung offen. Weder aus der Verordnung noch aus der Begründung der Verordnung geht hervor, welche Anforderung genau an die Nachweisführung zu stellen sind. So heißt es zwar, dass ein „auf die Person ausgestellter Nachweis“ erforderlich ist. Zu klären wird sein, ob nur das Vorzeigen des Nachweises ausreicht oder ob zusätzlich auch die Vorlage eines (qualifizierten?) Ausweises mit Bild erfolgen muss.
Die Lockerungen der Coronamaßnahmen für geimpfte und genesene Personen sind grundrechtlich erforderlich. Denn bei signifikanter Reduzierung der Infektionsgefahr ist ein Zurückfahren der Grundrechtseinschränkungen verfassungsrechtlich geboten. Die in den letzten Monaten erfolgten substantiellen Grundrechtseinschränkungen ließen sich nur wenn und soweit rechtfertigen, wie damit ein Infektionsschutz erreicht wird. Da dieser nun für Geimpfte und Genesene nicht mehr erforderlich erscheint, entfällt die Rechtfertigung für viele Grundrechtseinschränkungen. Es ist damit zu erwarten, dass mit steigendem Impffortschritt in den kommenden Wochen und Monaten, die Grundrechtseinschränkungen schrittweise immer weiter zurückgefahren werden.
Weitere Sonderregeln für Genesene und Geimpfte gibt es auf Landesebene. Dabei alle Bundesländer eine Gleichstellung der vollständigen Impfung zu einem negativen Test beschlossen, sofern die vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt. Entsprechend kann durch den Impfnachweis ein sonst erforderlicher negativer tagesaktueller COVID-19 Test ersetzt werden.
Unterschiedliche Regeln für Geimpfte und Genesene sind in der praktischen Umsetzung anspruchsvoll. In Nordrhein-Westfalen, Berlin und Baden-Württemberg wurden die angekündigten Regelungen für einen Immunitätsnachweis des Bundes gänzlich übernommen. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Geimpfte zudem symptomfrei von Husten, Schnupfen, Geschmacks- oder Geruchsverlust sein, um Lockerungen wahrnehmen zu dürfen.
Die Landesregelungen unterscheiden sich auch in weiteren Details. In Baden-Württemberg gilt beispielsweise eine Aufhebung der Teilnehmerbegrenzung von bestimmten Veranstaltungen bei geimpften Personen. NRW entschärft die Maskenpflicht im Kontakt mit vollgeimpften Personen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. In Hamburg ist mit vollgeimpften pflegebedürftigen oder betreuungsbedürftigen Personen näherer physischer Kontakt möglich. Zusätzlich gelten in Brandenburg für Pflegeheime und ähnliche Wohnformen, die mindestens zu 75% geimpft sind, keine Maskenpflicht und Besucherbeschränkungen mehr.
Die Einschränkung der Reisefreiheit führt angesichts zunehmender Immunisierung auch zu Bestrebungen, europaweit Reisen zu ermöglichen. Dafür wurde am 14.06.2021 auf EU-Ebene eine neue Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU erlassen, die für die Dauer von 12 Monaten seit dem 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Die Kontrolle der digitalen COVID-19-Zertifikate ist bereits seit dem 01.06.2021 europaweit grenzüberschreitend möglich.
Dabei soll das Zertifikat:
Aufgrund der vagen Formulierung der Reisebeschränkungserleichterungen bleibt zu klären, ob eine Quarantäne bei Einreise mit Zertifikat erforderlich ist. Denn die Rückausnahme der Erleichterungen bietet Interpretationsspielraum.
Die Mitgliedsstaaten hatten seit dem 01.07.2021 6 Wochen Zeit, die digitalen Zertifikate auszustellen. Auf deutscher Ebene steht dafür die CovPass-App des RKI zur Verfügung, die die nationale Umsetzung des digitalen Impfnachweises darstellt. Ebenfalls ist der digitale Impfpass auch in der Corona-Warn-App möglich. Seit dem 14.06.2021 wird zudem in vielen Apotheken deutschlandweit der digitale Impfpass für vollständig geimpfte Personen ausgegeben. Eine Liste der teilnehmenden Apotheken ist auf dem Apothekenmanager einsehbar. Die Ausgabe des digitalen Impfpasses in Impfzentren und Arztpraxen erfolgt hingegen nicht einheitlich. Insbesondere Arztpraxen sind bisher nur in wenigen Bundesländern, wie Rheinland-Pfalz, in die Impfpassausgabe miteinbezogen. Angesichts der in anderen Ländern gleichfalls zu erwartenden nationalen Lösungen ist es wünschenswert, dass ein in der EU einheitlich geltender Impfpass akzeptiert und umgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund bleibt jedoch abzuwarten, ob die tatsächliche Umsetzung dieses Vorhabens der EU durch die Mitgliedsstaaten fristgerecht und unter Einhaltung der vereinbarten Ziele gelingt.
Die EU-Kommission hat für weitere Fragen über das COVID-Zertifikat der EU eine eigene Webseite, nebst FAQ eingerichtet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für weitere Fragen über den digitalen Impfnachweis ein FAQ bereitgestellt.
Für die Organisation und den Betrieb der Impfzentren sowie die Terminvergabe sind die einzelnen Bundesländer zuständig (§ 3 CoronaImpfV).
Die Terminvereinbarung kann auf mehreren Wegen erfolgen und ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung soll ein standardisiertes Modul zur telefonischen und digitalen Vereinbarung von Terminen in den Impfzentren zur Organisation der Terminvergabe zur Verfügung stellen (§ 5 CoronaImpfV).
Durch eine Änderung der Impfverordnung sind seit dem 05. April auch haus- und fachärztliche Praxen in die Impfkampagne mit eingebunden. Seit dem 07.06.2021 sind auch Fach- und Betriebsärzte in die Impfkampagne miteinbezogen.
Ursprünglich galt eine Prioritätsreihenfolge bei der Impfstoffvergabe. Diese ist zum 07.06.2021 weggefallen. Sie kann jedoch weiterhin durch die Länder, Kommunen oder Ärzte aufrechterhalten werden. Die Prioritätsreihenfolge basierte auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) und unterteilt sich in vier Prioritätsstufen:
Seit dem Entfall der Priorisierung steht es nun jedem Bürger und jeder Bürgerin frei, einen Impftermin zu bekommen. Inzwischen wurde der Impfstoff von Biontech/Pfizer von der EU-Kommission für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben. Am 18.08.2021 folgte die STIKO dieser Empfehlung und änderte insoweit ihre zuvor nur eingeschränkte Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche.
Impfpflichten sind im Infektionsschutzgesetz grundsätzlich vorgesehen (§20 IfSG), jedoch bisher nicht für SARS-CoV-2. Die Coronavirus-Impfverordnung enthält nur einen (beschränkten) Anspruch auf Schutzimpfung.
Zur konkreten Impfstrategie der jeweiligen Bundesländer und ihrer Kommunen finden sich diverse Informationen im Internet. Rechtlich nicht bindende FAQs der Bundesländer können Sie hier einsehen:
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 01.07.2021 regelt Ansprüche von Personen auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Verordnung regelt ferner die Häufigkeit der Testungen, die Abrechnung der Leistungen sowie deren Vergütung. Inzwischen sieht die Verordnung eine Einzelbeauftragung mit Zuverlässigkeitsprüfung für Testanbieter vor, um so die in den Medien aufgezeigte Missbrauchsgefahr einzuschränken. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Genesenenzertifikats, welches zwischen 2-6,-€ kosten wird. Dieses kann nach einem positiv ausgefallenen Corona-Test unmittelbar beantragt werden und erlangt seine Gültigkeit am 28. Tag nach der ersten positiven Testung, für die Dauer von 6 Monaten.
Ab dem 11. Oktober 2021 wird das Angebot der kostenlosen Bürgertestung beendet. Kostenlose Schnelltests stehen dann nur noch für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, zur Verfügung. Für alle anderen Personen wird der Test kostenpflichtig.
Für den Nachweis einer akuten SARS-CoV-2-Infektion stehen in Deutschland aktuell zwei unterschiedliche Testverfahren zur Verfügung: PCR-Methoden und Antigentests. Zu den unterschiedlichen Testverfahren und insbesondere zu den Chancen, aber auch Risiken und Limitationen von Antigentests für die Eigenanwendung hat das RKI ein gesondertes Dokument veröffentlicht.
Arbeitgeber sind verpflichtet Coronatests für Arbeitnehmer zweimal wöchentlich anzubieten. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die am 27.01.2021 in Kraft getretene Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verabschiedet, zuletzt geändert mit Wirkung zum 10.09.2021. Die letzte Änderung enthält die folgenden Kernpunkte:
Die übrigen Regelungen bestehen weiter fort, unter anderem:
Die in der ArbSchV bisher geregelte Pflicht von 10 qm² für jede im Raum befindliche Person ist entfallen. Ebenfalls ist die als Teil der Bundesnotbremse im IfSG geregelte Homeofficepflicht entfallen. Es wurde sich jedoch vorbehalten die Bundesnotbremse neuaufzulegen, wenn bis zum Herbst die Impfungen nicht schnell genug voranschreiten oder die Inzidenzzahlen steigen. Damit könnte auch im Herbst wieder eine Homeofficepflicht gelten. Weitere Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf Arbeitsverhältnisse, können Sie unserer gesonderten Darstellung entnehmen.
Aufgrund der Vielzahl der Entscheidungen zu Problematiken der Corona-Maßnahmen, können wir darauf in unserer Übersicht nur sehr vereinzelt eingehen. Ein sehr gute, häufig aktualisierte Übersicht finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer, mit Unterteilung nach länderübergreifender Rechtsprechung und Rechtsprechung aus den Bundesländern.
Die Überbrückungshilfe II ist bereits abgelaufen. Weiterhin ist es möglich Erst- und Änderungsanträge für die nun geltende Überbrückungshilfe III bis zum 31.10.2021 zu stellen: Diese sieht neben der Erhöhung des maximalen Förderbeitrags, auch eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten, sowie des Katalogs erstattungsfähiger Kosten vor. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige, um der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung zu tragen. Nähere Informationen zur Antragsstellung können hier eingesehen werden. Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III werden in Form von FAQ demnächst zur Verfügung gestellt. Seit dem 23.07.2021 können Unternehmen für den Förderungszeitraum Juli bis September 2021 auf dieser Website Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Mit dieser Hilfe wird die Überbrückungshilfe III verlängert. FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hier. Auch die Neustarthilfe wird mit der Neustarthilfe Plus verlängert. FAQ zur Neustarthilfe Plus finden Sie hier.
Einen Überblick über die Wirtschaftshilfen in Form von FAQ gibt es hier.
Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz beinhaltet Regelungen zur Digitalen Einreiseanmeldung (DEA): Die Digitale Einreiseanmeldung (DEA) ersetzt seit dem 08.11.2020 die Aussteigerkarte in Papierform und kann von Nutzern digitaler Endgeräte (Desktop, Tablet, Smartphone) weltweit unter folgender Internetseite abgerufen werden: www.Einreiseanmeldung.de. Somit müssen sich Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten nun elektronisch registrieren.
Am 30.07.2021 hat der Bund eine Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen, die zum 01.08.2021 in Kraft getreten ist und zuletzt am 28.09.2021 geändert wurde. Die Verordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende, die sowohl von der Art des Verkehrsmittels als auch von Voraufenthalten in Hochrisiko- oder Variantengebieten unabhängig ist. Die strengere Testpflicht für Einreisende aus Variantengebieten bleibt auch nach der neuen Verordnung bestehen. Die Verordnung gilt ausschließlich bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den deutschen Bundestag. Wichtige Punkte der Corona-Einreiseverordnung sind u.a.:
Die Regelungen für die Einreise und Quarantäne sind komplex. Sie enthalten viele Ausnahmen und Rückausnahmen, die nicht leicht verständlich sind. Derweil wird eine Änderung des IfSG diskutiert, durch die Einreisebedingungen, die durch den Bundesgesundheitsminister per Verordnung festgelegt wurden, auch unabhängig von einer epidemischen Lage nationaler Tragweite weiter gelten können. Einreisebeschränkungen sollen dann bis zu 12 Monate bestehen bleiben. Dies würde die Rolle des Bundestags stark einschränken und dem Bundesgesundheitsminister weitere Befugnisse einräumen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im Zuge der neuen Einreiseverordnung zur Erklärung eine gesonderte FAQ-Seite eingerichtet um Fragen rund um die Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne zu beantworten.
Angesichts der hohen Dynamik dieser Reisebeschränkung sind sehr kurzfristige Änderungen möglich. Tagesaktuelle Reise- und Sicherheitshinweise werden durch das Auswärtige Amt veröffentlicht. Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete werden regelmäßig durch das RKI bekannt gegeben.
Weitere Quarantäneregelungen können auf lokaler Ebene bestehen.
Überdies sind Ordnungsverfügungen der Ordnungsämter als zuständiger örtlicher Ordnungsbehörde im Einzelfall möglich. Im Wege individueller Ordnungsverfügungen kann insbesondere eine im Einzelfall besondere Frist zur Quarantäne für Kontaktpersonen festgelegt sein, die nachweislich Kontakt zu einer erkrankten Person hatten.
Die Rechtmäßigkeit von derartigen Allgemeinverfügungen und auch einzelnen Quarantäneverfügungen kann dabei durchaus zweifelhaft sein. Vielen Verfügungen ist anzusehen, dass die Behörden versuchen, die Fallzahlen irgendwie in den Griff zu bekommen. Die konkrete Sachverhaltsermittlung oder Präzision in der Formulierung der Verfügungen leidet zuweilen sehr darunter. Auch führen die Fallzahlen dazu, dass die Erreichbarkeit zuständiger Mitarbeiter in den Behörden nicht gegeben ist, so dass die Korrektur von Fehlern und rechtswidrigen Verfügungen ohne Einschaltung der Gerichte erschwert sein kann.
Seitdem die Bundesnotbremse zum 30.06.2021 außer Kraft getreten ist, gelten nunmehr wieder landesrechtliche Vorgaben für den Schulbetrieb. Es ist deshalb erforderlich, die entsprechenden Landesverordnungen im Blick zu haben.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 08.02.2021 eine – rechtlich nicht bindende - AWMF-S3-Leitlinie zu „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ vorgelegt. Sie soll dazu beitragen, dass bei geöffnetem Schulbetrieb das Infektionsrisiko gemindert und ein möglichst sicherer, geregelter und kontinuierlicher Schulbetrieb in Pandemiezeiten ermöglicht werden kann.
Im Einzelfall kann sich für Betroffene die Frage stellen, ob oder inwiefern ein Vorgehen gegen als nicht gerechtfertigt erscheinende Beschränkungen sinnvoll ist. Dies kann vom Versuch einer einvernehmlichen Änderung von Vollzugsmaßnahmen über Initiativen zur Änderung der Corona-Verordnungen bis zu gerichtlichem Rechtsschutz reichen. Mehrere Entscheidungen zeigen, dass die Neigung der Gerichte, Rechtsschutz zu gewähren, durchaus vorhanden ist. Das Bundesverfassungsgericht ist einer allzu leichtfertigenden Zurückdrängung von Grundrechten inzwischen wiederholt entgegengetreten. Auch Instanzgerichte haben inzwischen mehrfach Regelungen aufgehoben.
Die Rechtmäßigkeitsfrage stellte sich regelmäßig im Rahmen der Neuregelungen auf Länderebene. Die erforderliche Rechtfertigung konkreter Grundrechtsbeschränkungen erscheint teils zweifelhaft. Problematisch ist dabei häufig die wissenschaftliche Absicherung der Sinnhaftigkeit konkreter Maßnahmen wie auch die Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es dabei auf die Punkte legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) an.
Zuweilen ist schon fraglich, ob eine bestimmte Einschränkung wirklich geeignet ist, Infektionsrisiken signifikant zu reduzieren. Problematisch ist, dass häufig keine belastbaren Erkenntnisse über Infektionswege und die infektiologische Gefährlichkeit von Tätigkeiten vorliegt. Der Verordnungsgeber behilft sich dabei zuweilen mit unbelegten Behauptungen, wenn das konkrete Verbot überhaupt inhaltlich näher begründet wird. Einen Grundsatz „im Zweifel für die Einschränkung“ gibt es im Bereich grundrechtlich geschützter Tätigkeiten nicht.
Kritisch sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung häufig die Erforderlichkeit und die Angemessenheit. Ein Mittel ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Frage, ob es noch mindestens ein weiteres, milderes Alternativmittel gibt, die das betroffene Grundrecht weniger stark belastet als das vom Staat tatsächlich eingesetzte Mittel, kommen einem in vielen Fällen Zweifel, da eine fundierte, auch tatsächlich abgesicherte Alternativenprüfung nicht immer sichtbar ist.
Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne geht es schließlich darum, ob das gewählte Mittel zur Zweckerreichung angemessen ist. Das ist der Fall, wenn das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Auch hier sind in einigen Fällen Zweifel angebracht.
Beachten Sie, dass bei der Hinnahme rechtswidriger Maßnahmen Schadensersatzansprüche gegen den Staat regelmäßig ausscheiden. Rechtswidrige Maßnahmen müssen gerichtlich angegriffen werden, um Schadensersatzansprüche zu wahren. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob Schließungen oder Untersagungen Schadensersatzansprüche ausgelöst haben.
Die Corona-Verbote haben ihre rechtliche Basis typischerweise in Verordnungen oder Allgemeinverfügungen. Beide richten sich direkt an die Bürger. Die Vorschriften sind (Vollziehbarkeit/ Rechtmäßigkeit unterstellt) von den Bürgerinnen und Bürgern einzuhalten. Die Länder machen dabei typischerweise von den Ermächtigungen des § 32 S. 1 IfSG (Verordnungen) und § 28 Abs. 1 IfSG (Allgemeinverfügungen) Gebrauch.
Diese Maßnahmen beziehen bzw. bezogen sich einerseits insbesondere auf Kontaktbeschränkungen und andererseits auf bestimmte Betriebsuntersagungen oder -einschränkungen bzw. Veranstaltungsverbote. Beides muss man voneinander trennen. Eine Kontaktbeschränkung rechtfertigt also keine Betriebsuntersagung oder -einschränkung.
Zu beachten ist, dass sich die Regelungen in den Ländern weiterhin zum Teil signifikant unterscheiden und sich die Regelungen in sehr kurzer Zeit mehrfach ändern können. Manchmal ist es auch nur die Auslegung der Regelungen. Unterschiede können auch wegen unterschiedlicher lokaler Infektionslagen bestehen. Schließlich gibt es innerhalb der Länder eine regional divergierende Anwendungspraxis. Teilweise helfen (rechtlich nicht bindende) Erläuterungen auf Landesebene, z.B. FAQ-Dokumente. Um sich den Text der Verordnung, der FAQs und sonstiger Regelungen anzusehen, klicken Sie auf die Links in der nachfolgenden Übersicht
Bitte beachten Sie: Da aufgrund der ständig wechselnden Situation die Bundesländer teilweise täglich neue Regelungen erlassen, aktualisieren wir die Übersicht in unregelmäßigen Abständen. Die auf unseren Seiten dargestellte Lage kann (und wird verschiedentlich) trotzdem der aktuellen Rechtslage möglicherweise nicht (mehr) entsprechen.
Stand: 25.10.2021, 12:00 Uhr
Die zuletzt eingepflegten Änderungen in nachstehendem Text beziehen sich insbesondere auf weitere (Änderungs-)Verordnungen in den Bundesländern.
Zu Ihren konkreten Fragen beraten wir Sie gerne individuell, kommen Sie einfach auf uns zu.