EBA präzisiert aufsichtsrechtliche Erwartungen nach Ablauf der Übergangsfrist des No-Action-Letters

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) hat eine neue Stellungnahme (EBA/OP/2026/01) („Stellungnahme“) veröffentlicht, in der sie ihre aufsichtsrechtlichen Erwartungen für die Übergangsphase gemäß dem No-Action-Letter der EBA (EBA/Op/2025/08) („NAL“) vom 10. Juni 2025 über das Zusammenspiel zwischen der Richtlinie (EU) 2015/2366 („PSD2“) und der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Krypto-Assets („MiCAR“), die am 2. März 2026 endet bekannt gibt. Die Stellungnahme enthält wichtige Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden („NCA“) und Kryptowerte-Dienstleister („CASP“), die an Transaktionen mit E-Geld-Token („EMT“) beteiligt sind.

Warum hat die EBA den NAL herausgegeben?

Der NAL wurde herausgegeben, um die regulatorischen Anforderungen für CASPs zu klären, die Transaktionen mit EMTs durchführen, bevor die zukünftige Zahlungsdiensteverordnung („PSR“) und die dritte Zahlungsdiensterichtlinie („PSD3“) in Kraft treten. Mit der Veröffentlichung des NAL ermöglichte die EBA den NCAs, nur eine begrenzte Anzahl von EMT-bezogenen Aktivitäten als Zahlungsdienste zu behandeln und vereinfachte Verfahren anzuwenden, die die Informationen, die die Dienstleister während ihres CASP-Zulassungsprozesses bereits vorgelegt hatten, zu nutzen. Die Empfehlung der EBA sollte den Aufwand für CASPs reduzieren, eine doppelte Zulassung für verschiedene Arten von EMT-Transaktionen zu erhalten.

Was ändert sich?

Nach dem 2. März 2026 können für CASPs drei Szenarien eintreten.

1. CASPs, die bereits zugelassen sind oder die mit einem zugelassenen Zahlungsinstitut kooperieren

CASPs, die eine Zulassung als Zahlungsinstitut („PI“) erhalten haben oder eine Partnerschaft mit einem anderen PI eingegangen sind, können EMT-bezogene Zahlungsdienste ohne Unterbrechung weiterhin anbieten.

2. CASPs mit einer ausstehenden PI-Zulassung

CASPs, die einen PSD2-Antrag gestellt haben, aber noch keine Zulassung erhalten haben, können unter bestimmten Bedingungen weiterarbeiten:

  • Der Antrag wurde ordnungsgemäß gestellt;
  • Das antragstellende Unternehmen beteiligt sich aktiv an Aufsichtsanfragen;
  • Der CASP hat nicht gegen MiCAR oder nationale VASP-Vorschriften (je nachdem, was gemäß der nationalen Anwendung der MiCAR-Übergangsfrist gilt), geldwäscherechtliche Verpflichtungen usw. verstoßen;
  • Die NCA hat berechtigte Gründe zu der Annahme, dass der Antrag in Kürze genehmigt wird.

In diesem Fall muss der CASP alle Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit EMT, die als Zahlungsdienst gelten, einstellen und darf solche Dienste nicht mehr für neue Kunden erbringen.

3. CASPs ohne Antrag oder ohne Erfüllung der Bedingungen

CASPs, die entweder keinen Antrag gestellt haben oder die Bedingungen für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit nicht erfüllen, müssen ab dem 2. März 2026 die Erbringung von EMT-bezogenen Zahlungsdiensten einstellen und die Beziehungen zu Bestandskunden, die solche Dienste in Anspruch nehmen, beenden.

Welche EMT-bezogenen Transaktionen gelten als Zahlungsdienste?

In der Stellungnahme wird präzisiert, dass die Ausführung von Aufträgen mit EMT als Zahlungsdienst gilt, unabhängig davon, ob eine vom CASP angebotene Wallet als Zahlungskonto zu qualifizieren ist.

Was bedeutet das für CASPs?

Die Stellungnahme signalisiert eine Verschärfung der Vorschriften und ebnet den Weg für ein vollständiges Zusammenspiel zwischen MiCAR, PSD3 und PSR, wobei letztere gemäß dem neuesten Entwurf Zulassungsanforderungen für bestimmte EMT-bezogene Zahlungsdienste vorsieht.

Nach der Stellungnahme müssen CASPs Folgendes sicherstellen:

  • Bewertung der von CASP angebotenen EMT-bezogenen Dienste, um festzustellen, ob diese als Zahlungsdienste gelten;
  • Wenn dies der Fall ist, Vorbereitung und Einreichung eines Antrags gemäß PSD2.

Angesichts der bevorstehenden Frist am 2. März 2026 empfehlen wir, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen.

Latest insights

More Insights

EU: Liste der Länder und Gebiete mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erneut geändert

1 minute Mar 04 2026

Read More

Europäische Kommission stellt Paket zur Marktintegration und Marktüberwachung vor

9 minutes Mar 04 2026

Read More
featured image

BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 10 C 5.24: IFG schlägt Vergaberecht - Informationsanspruch der Bieter

5 minutes Feb 26 2026

Read More