Batteriebremse oder sinnvolle Korrekturen? – Aktuelle Herausforderungen beim Netzanschluss von Batteriespeichern

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Dr. Matthias Lang

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Als Head unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

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Dr. Tobias Büscher

Senior Associate
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Ich bin Senior Associate in unserem Düsseldorfer Büro und berate zu Fragen des Energie-, Umwelt- und Planungsrechts sowie des Öffentlichen Wirtschaftsrechts.

Batteriespeicherbetreiber sehen sich aktuell direkt mehreren Herausforderungen gegenüber. Nach den Einschränkungen der zunächst weit greifenden bauplanungsrechtlichen Privilegierung für Speicher (hier) gab es zu Beginn des Jahres direkt an mehreren Fronten Entwicklungen, die Planung, Betrieb und Finanzierung von Batteriespeichern betreffen.

In diesem Beitrag wollen wir die Diskussion zu Netzentgelten, das Reifegradverfahren für den Netzanschluss und die Auswirkungen des Netzpakets zusammenfassen und einordnen.

Netzentgelte – Orientierungspapier der BNetzA und Diskussion

Im Verfahren „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (kurz: AgNes)“erarbeitet die Bundesnetzagentur (BNetzA) aktuell einen neuen Rahmen für eine neue, umfassende Netzentgeltsystematik – auch für Batteriespeicher. Den aktuellen Stand des Verfahrens und der Diskussion hat die BNetzA in einem Orientierungspapier am 16. Januar 2026 dargestellt.

Der Ansatz der BNetzA

Dabei folgt die BNetzA dem Grundsatz, dass Speicher zukünftig mit spezifischen Modifikationen wie alle anderen Netznutzer behandelt werden und anders als aktuell Netzentgelte entrichten sollen. Die BNetzA begründet das damit, dass auch Speicher Netzkosten verursachen und die aktuell geltende Befreiung keine Anreize für netzdienliches Verhalten setzt.

Derzeit sind netzgekoppelte Batteriespeicher, die vor dem 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren von den Netzentgelten befreit.

Auf Grundlage der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen der Stakeholder und eines Gutachtens zu Regelungen in 11 anderen europäischen Staaten geht die BNetzA in ihrem unverbindlichen Orientierungspapier davon aus, dass eine dauerhafte Netzentgeltbefreiung nur dann europarechtskonform seien kann, wenn ein besonderes netz- oder systemdienliches Verhalten erbracht wird.

Dem Grundsatz nach sollen Batteriespeicherbetreiber zukünftig einen Beitrag zur Netzkostendeckung in Form der Netzentgelte beisteuern. Eine Doppelbelastung durch solche Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion bei Bezug aus und Einspeisung in das Netz soll aber durch eine Saldierung der bezogenen und wieder eingespeisten Mengen vermieden werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Mengen innerhalb der gewählten Kapazität bezogen werden.

Das von der BNetzA vorgeschlagene Modell entspricht dabei im Kern der allgemein zukünftig vorgesehenen Regelung.

Eine Sonderrolle könnten dem Orientierungspapier nach sogenannte Multi-Use-Speicher haben, die nicht ausschließlich für Arbitrage eingesetzt werden, sondern beispielsweise auch zur Optimierung von Erneuerbaren-Anlagen. Hier erwägt die BNetzA nicht den Speicher, sondern die Anschlussstelle mit Netzentgelten zu belegen.

Für alle Speicher strebt die BNetzA frühzeitig die Einführung dynamischer Arbeitsentgelte ein, da Speicher besonders geeignet sein, um auf entsprechende Signale zu reagieren.

Der Ansatz der BNetzA Netzentgelte (auch) für Speicher einzuführen, ändert nichts daran, dass für den Netzanschluss auch Baukostenzuschüsse zu zahlen sind (siehe hierzu auch die FAQ der BNetzA).

Netzentgelte für Bestandsanlagen?

In Zusammenhang mit dem AgNes-Verfahren wurde besonders kontrovers die von der BNetzA im Rahmen eines Workshops geäußerte Ansicht diskutiert, dass auch eine Änderung der aktuell geltenden Befreiung für Bestandsanlagen in Betracht komme.

Tatsächlich ist die BNetzA durch § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG ermächtigt, zu den derzeit geltenden Vorgaben abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere zum zeitlichen Anwendungsbereich. Diese Ermächtigung betont die BNetzA in ihrem Orientierungspapier mehrfach. Zu dem insoweit zu beachtenden Vertrauensschutz der Betreiber führt die BNetzA aus, dass dieser zu berücksichtigen sei und dass geprüft werde, inwieweit ein solcher Vertrauensschutz bestehe. Nach Ansicht der BNetzA ist das Vertrauen in den Fortbestand der Befreiung jedenfalls mit der Entscheidung des EuGH zur Unabhängigkeit der BNetzA erschüttert worden.

Ob dem tatsächlich so ist, ist durchaus fraglich, da auch eine von politischen Einflüssen unabhängige Regulierungsbehörde die (grund-)gesetzlichen Anforderungen an die Berücksichtigung schutzwürdigen Vertrauens einzuhalten hat.

Die Diskussion um das Orientierungspapier hat erhebliche Unsicherheit für Investitionen in Speicher mit sich gebracht. Die von der BNetzA angedeutete Erstreckung auf Bestandsanlagen wäre mit Blick auf vergleichbare Regelungen im erneuerbaren Energiebereich ein Novum und ein Bruch mit dem bisherigen deutschen Vorgehen, notwendige Anpassungen im Bereich der erneuerbaren Energien erst für neue Anlagen einzuführen. Es braucht wenig Phantasie, um vorherzusagen, dass es bei Umsetzung auch für Bestandsanlagen Klagen und Schiedsverfahren geben wird.  

Netzanschluss à la carte – das Reifegradverfahren

Vor den (möglichen) Netzentgelten steht der Netzanschluss. Auch hier liegen infolge des „Batteriespeicher-Tsunamis“, mit dem die zahlreichen Anfragen für Netzanschlüsse für Batteriespeicher beschrieben werden, die Probleme offen zu Tage. Mangels einer (gesetzlichen) Hierarchisierung der Anfragen folgt die Bearbeitung dem Windhund-Prinzip. Das aber führt dazu, dass immer früher Anträge für Projekte gestellt werden, deren Realisierbarkeit und Finanzierung (noch) nicht feststeht.

Um dem entgegenzuwirken haben die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anfang Februar das sogenannte Reifegradverfahren vorgeschlagen.

Der Vorschlag der ÜNB

Der Vorschlag der ÜNB sieht neben formalen Mindestanforderungen insbesondere vor, dass die Anträge bei Überzeichnungen nach Reifegrad des Projekts priorisiert werden.

Maßgeblich für die Bewertung des Reifegrads sollen dem Vorschlage nach

  • Flächensicherung und Genehmigungsstand

  • das technisches Anlagen- und Anschlusskonzept

  • die Leistungsfähigkeit des Petenten und

  • der Netz- und Systemnutzen

sein. Bei Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen erhalten die Projekte je nach Stand in allen vier Kategorien Reifegradpunkte zugeteilt, die dann gewichtet werden und anhand derer die unterschiedlichen Projekte dann miteinander verglichen werden können.

Als Mindestanforderungen für die Flächensicherung benennt der Vorschlag beispielsweise die Exklusivitätserklärung oder einen Kaufvorvertrag sowie eine Grundbuchauszug. Mehr Reifegradpunkte werden für eine notariell beurkundete Reservierungsvereinbarung und einen Pachtvertrag oder Eigentum vergeben.

Hinsichtlich des Genehmigungsstandes wird mindestens eine Genehmigungsstrategie gefordert und für das technische Konzept ein Projektplan, ein VDE-Antragsformular und Leistungshochlauf für das Umspannwerk und eine Trassierungsstrategie. Um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen sind mindestens ein Existenznachweis, eine Inventarliste der notwendigen Komponenten und das Investitionsvolumen beizubringen. Reifegradpunkte werden bei weitergehendem Projektfortschritt vergeben.

Die Bewertung soll jeweils in regelmäßigen Zyklen mit festen Fristen erfolgen. So soll einer Informations- und Antragsphase eine Phase für eine erste Priorisierung folgen, bevor das Angebot für den Netzanschluss erteilt wird. Der Vorschlag der ÜNB sieht insoweit einen detaillierten Prozess vor.

Einordnung

Netzanschlüsse sind ein knappes Gut. Das aktuelle System für Netzanschlüsse wurde nie dafür konzipiert, große Mengen an Batteriespeichern effizient ins Netz zu bringen. Die ungelösten Herausforderungen im bisherigen System sind allen Beteiligten lange bekannt. Es ist mehr als höchste Zeit, hier eine belastbare Regelung für die Zukunft zu finden. Eine Lösung, die alle zufriedenstellt und kosteneffizient ist, wird es kaum geben. Der Vorschlag der ÜNB ist ein wichtiger Schritt, hier endlich ein praktikables Verfahren zu schaffen, das wichtige Investitionen in Batteriespeicher ermöglicht.

Die ÜNB bemängeln zurecht, dass insbesondere nach der inzwischen ausdrücklichen Ausnahme von Batteriespeichern aus dem Anwendungsbereich der KraftNAV ein einheitliches Konzept und Regelungsregime für den Umgang mit Anträgen für Netzanschlüsse außerhalb von KraftNAV und EEG fehlt.

Die vorgesehene Übergangslösung, nach der allein erteilte Netzanschlusszusagen ihre Gültigkeit behalten, derzeit in Prüfung befindliche Anträge aber in das neue Verfahren überführt werden sollen, bedeutet andererseits erhebliche Unsicherheit für diese Projekte.

Im Kern geht es um die richtige Priorisierung der Netzanschlussbegehren bei Knappheit. Die Lösung ist alles andere als trivial und wirtschaftlich überaus bedeutend. Batteriespeicher, Rechenzentrum, Industrieanlage, Windpark: Jeder kann gute Gründe vorbringen. Soll Endkundennachfrage (Rechenzentrum, Industrieanlage) Vorrang haben? Oder Erzeugung (Winpark) oder der Ermöglicher (Batteriespeicher). Eigentlich geht es um politisch zu entscheidende Fragen. Die ÜNB haben einen sehr dankenswerten und fachkundigen Vorschlag gemacht, können aber die dahinterliegenden Fragen eigentlich nicht entscheiden.

Netzanschlusspaket

Mit dem sogenannten Netzpaket adressiert auch das BMWE die Notwendigkeit, einheitliche Vorgaben für Netzanschluss und -ausbau zu formulieren.

Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ enthält neben der viel diskutierten Einschränkung des Netzanschlussvorrangs für Erneuerbaren Anlagen Regelungen, die auch Batteriespeicher betreffen.

So wird erstmals ein Rahmen für ein Verfahren bei Netzanschluss an das Übertragungsnetz gesetzt. Das Verfahren selbst soll demnach von den ÜNB entwickelt werden und muss transparent, effizient und diskriminierungsfrei sein. Den ÜNB wird dabei die Möglichkeit eingeräumt, den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig zu machen und bestimmte Anschlussbegehren zu priorisieren.

Als Kriterien für eine Priorisierung benennt der Entwurf unter anderem Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen, Bedarfe angrenzender oder nachgelagerter Netze, die effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten sowie Flächenausweisungen in Raumordnungs- und Bauleitplänen.

Darüber hinaus werden Versorgungs- und Verteilnetzbetreiber verpflichtet, unverbindliche Netzanschlussauskünfte für Netzanschlüsse von mindestens 135 kW in einem elektronischen Verfahren zu ermöglichen. Vergleichbar den Vorgaben für den Netzanschluss von Erneuerbaren Anlagen im EEG sieht der Entwurf zudem Informationspflichten der Netzbetreiber vor.

Verteilnetzbetreiber sollen ebenfalls gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickeln. Reservierungen sollen befristet und an den Projektfortschritt gebunden sein. Für die Reservierung kann eine Gebühr erhoben werden.

Einschränkungen für Entwickler und Betreiber, die einen Netzanschluss beantragen, sieht der Entwurf insoweit vor, als dass

  • Verteilnetzbetreiber sogenannte kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen können und

  • bei über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ungenutzter Kapazität der Netzbetreibern einseitig die Netzanschlusskapazität anpassen kann.

Positiv hervorzuheben ist, dass der im EEG konstituierte Netzanschlussvorrang für Erneuerbaren Anlagen nicht gegenüber Energiespeicheranlagen gelten soll.

Fazit

Alle drei genannten Papiere und Entwürfe sind rechtlich nicht bindend und – wie zu erwarten -  bereits Gegenstand kontroverser Diskussionen.

Bis zu einer Umsetzung wird noch Zeit vergehen – die wir eigentlich nicht haben. Für diesen Zeitraum wird die Unsicherheit über die zukünftig geltenden Regelungen daher fortbestehen. Insgesamt sind aber sowohl die zukünftige Gestaltung der Netzentgelte wie auch ein einheitliches Verfahren für den Netzanschluss von Energiespeichern (wie auch anderer Anlagen, wie bspw. Rechenzentren) sinnvoll.

Während somit langfristig eher verlässlichere Rahmenbedingungen zu erwarten sind, steigen kurzfristig Unsicherheit und Beratungsbedarf.  Hilfreich wäre es, wenn Gesetzgeber und Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung des Vorschlags der ÜNB zügig eine zukunftssichere Lösung für die überaus drängenden Fragen der knappen Netzanschlusskapazitäten schaffen würden. Wir brauchen sie dringend.

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