Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.
Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts
Das Kammergericht Berlin entschied am 25. September 2018: Bei Bitcoin handelt es sich nicht um Rechnungseinheiten. Bitcoin, und damit wohl auch die ähnlich funktionierenden Kryptowährungen wie bspw. Ethereum oder Ripple, wären damit keine Finanzinstrumente und somit auch nicht vom Regelungsbereich des KWG umfasst. Das Urteil folgte einem Strafverfahren wegen unerlaubten Betreibens einer Online-Plattform. Unsere kritische Betrachtung finden sie hier.
Der Markt hatte die Entscheidung sehr überrascht aufgenommen. Die Verwaltungspraxis der BaFin ist bereits seit Jahren unverändert, weshalb die Einstufung als entsprechend gefestigt angesehen worden war. Großen Streit um die Einstufung gab es in Wissenschaft und Praxis nicht. Selbst kritische Stimmen in der juristischen Literatur hatten sich der Ansicht der BaFin gebeugt. Ein Statement der BaFin wurde im Nachgang folglich mit Spannung erwartet – Wird sich die Verwaltungspraxis an das Urteil anpassen? Kommt es zu einer neuen Veröffentlichung der BaFin?
Nun äußerte sich BaFin-Präsident, Felix Hufeld, in einem Interview zu dem Urteil des Kammergerichts Berlin. Die Entscheidung nimmt er zwar grundsätzlich zur Kenntnis. Nichtsdestotrotz stellt er deutlich dar, dass die BaFin an ihrer Einstufung als Rechnungseinheit auch in Zukunft festhalten wird. Wie auch aus dem regulatorischen Umfeld bestätigt, hält die BaFin die Einstufung von Kryptowährung als Rechnungseinheit finanzregulatorisch für wichtig und korrekt. Eine solche Einstufung sei als verwaltungsrechtliche Anforderung geboten und nicht durch ein strafrechtliches Urteil aufgehoben oder gar revidiert.
Ob und inwieweit sich diese Meinungsverschiedenheiten in Zukunft auf FinTechs, ICOs, Handelsplattformen, etc. auswirken wird, bleibt abzuwarten. Vorerst ändert sich für Marktteilnehmer aller Art zwar nichts. Das Urteil macht ihnen das Leben aber auch nicht einfacher. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt bis zu einer endgültigen Klärung bestehen. Am Ende wird wohl der Gesetzgeber tätig werden müssen.