COVID-19: Updates für die Retail & Consumer-Branche

Mit unserem Newsletter vom 25. März hatten wir einen grundsätzlichen Überblick zu Auswirkungen der aktuellen Corona-Situation auf den besonders betroffenen Sektor Retail & Consumer zusammengestellt. In der Zwischenzeit hat es viele Veröffentlichungen und Informationen zu den rechtlichen Aspekten der Corona-Situation gegeben.

Auch wir bei Bird & Bird haben, sowohl in Deutschland als auch International, COVID-19 In Focus-Seiten mit umfassenden Informationen aus den verschiedenen Rechtsbereichen veröffentlicht. Im Moment stehen die aktuellen Entscheidungen der Bundes- und Landesregierungen vom 15. April 2020 zu ersten Lockerungen im Vordergrund. Diese ziehen vielfältige rechtliche Folgen nach sich, die wir nachfolgend für Sie kurz zusammenfassen:

  • Großveranstaltungen sind mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

  • Besonders relevant für den Sektor und auch besonders umstritten: Unter Auflage zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen können alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.

  • Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.

  • Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Zuletzt weist der Beschluss darauf hin, dass auch weiterhin eine regelmäßige Kontrolle der Infektionsdynamik erfolgt, um insbesondere die Auslastung des Gesundheitswesens und die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes genau zu betrachten. Erst danach kann entschieden werden, ob und welche weiteren Schritte ergriffen werden können. Aus diesem Grunde gelten die Regelungen zunächst bis zum 3. Mai 2020.

 

Der neue Beschluss der Bundesregierung wirft einige Auslegungsfragen auf:

  • Die Regierung hat nicht begründet, weshalb sie die Grenze der Verkaufsfläche von 800 qm festgelegt hat. Unklar ist, warum großflächigerer Einzelhandel nicht sogar bessere Möglichkeiten bietet, Abstände einzuhalten. Die Berechtigung dieser Grenze ist daher zweifelhaft. Hier wird es sehr auf die Umsetzung der Länder ankommen, die wir für Sie zusammenstellen und beobachten.
       
  • Auch nimmt die Bundesregierung nicht Stellung zum Umgang mit Geschäften, die ein gemischtes Warensortiment anbieten. Einzelheiten dürften sich aus den landesrechtlichen Umsetzungen ergeben. Wir halten es derzeit für wahrscheinlich, dass es auf den Schwerpunkt des Warensortiments ankommen wird.

  • Eine Definition der „Großveranstaltung“ in der Form der Festlegung einer maximalen Teilnehmeranzahl unterbleibt ebenfalls.

Eine Anpassung der rechtlich entscheidenden Regelungen auf Länderebene ist zeitnah zu erwarten. Der Beschluss vom 15. April 2020 ist nicht bindend, wird aber anstehende Neuregelungen auf Länderebene praktisch aller Voraussicht nach leiten.

 

Übersicht der Verfügungen und Verordnungen des Bundes und der Länder

In diesem Zusammenhang möchten wir auf eine Übersicht hinweisen, die von vielen Mandanten sehr geschätzt wird. Dr. Matthias Lang hat mit seinem Team eine Übersicht der Verfügungen und Verordnungen des Bundes und der Länder zur aktuellen Corona-Situation zusammengestellt, die kontinuierlich aktualisiert wird, um Ihnen Zeit und Aufwand zu sparen. Eine ähnliche Übersicht zu Gesetzgebungen hat das Team um Dr. Peter Veranneman für das Gesellschaftsrecht erstellt. 

Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Anforderungen an Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen von Arbeitgebern

Aktuell ist zudem ein Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema eines einheitlichen Arbeitsschutzes gegen das Corona-Virus vom 16. April besonders wichtig. Danach gelten zwei klare Grundsätze: Zunächst sollen in Zweifelsfällen, in denen der Mindestabstand von 1,5m zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus sollen alle Arbeitnehmer, die Symptome aufweisen, nicht zur Arbeit erscheinen müssen. Es werden besondere technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen empfohlen, zu denen etwa die Gestaltung des Arbeitsplatzes, an dem für einen ausreichenden Abstand gesorgt werden soll, die Bereitstellung von Reinigungsmittel und die Anpassung der Reinigungsintervalle, die Gestaltung von möglichst gleichbleibenden kleinen Teams sowie das Ausbauen der Home-Office-Möglichkeiten zählen.

Unser Arbeitsrecht-Team um Partner Thomas Hey, Dr. Martin Nebeling und Dr. Ralph Panzer hat sich tiefergehend mit den dynamischen Anforderungen an Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen von Arbeitgebern beschäftigt und eine umfassende Übersicht für Sie entwickelt.

Produktion branchenfremder Produkte

Darüber hinaus haben Vertreter verschiedener Praxisgruppen einen kurzen Überblick zu den rechtlichen Themen bei der Produktion branchenfremder Produkte verfasst. Wir beleuchten regulatorische, wettbewerbs- und IP-rechtliche, arbeitsrechtliche Themenkreise, aber auch Aspekte des Vergabe- und Kartellrechts.

 

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